Lohnpfändung 2026: Freibetrag, Tabelle und Berechnung

So lesen Sie die Pfändungstabelle 2026: aktueller Freibetrag, Unterhaltspflichten, pfändbares Nettoeinkommen, Sonderzahlungen und Rechenbeispiele.

In diesem Artikel

Kurzantwort

Seit dem 1. Juli 2026 ist monatliches Arbeitseinkommen bis 1.589,99 Euro nach der amtlichen Tabelle unpfändbar. Ohne Unterhaltspflicht sind bei 1.600 bis 1.609,99 Euro 8,82 Euro pfändbar; bei einer anerkannten Unterhaltspflicht weist die Tabelle erstmals im Bereich 2.190 bis 2.199,99 Euro einen pfändbaren Betrag von 2,59 Euro aus. Entscheidend sind das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen, tatsächlich erfüllte gesetzliche Unterhaltspflichten und mögliche Sonderregeln.

Welcher Freibetrag gilt seit Juli 2026?

Die Pfändungsfreigrenzen wurden zum 1. Juli 2026 angehoben. Der gesetzlich fortgeschriebene monatliche Grundbetrag nach § 850c ZPO beträgt 1.587,40 Euro. Für die praktische Abrechnung rundet die amtliche Tabelle das monatliche Arbeitseinkommen auf Zehn-Euro-Stufen ab. Deshalb bleibt nach der Tabelle ein pfändungsrechtliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar.

Der Grundbetrag ist nicht mit dem normalen Auszahlungsnetto oder dem Freibetrag eines Pfändungsschutzkontos gleichzusetzen. Zuerst wird das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen nach den Regeln der ZPO ermittelt. Danach werden die passende Einkommenszeile und die Zahl der berücksichtigten Unterhaltspflichten in der amtlichen Tabelle gesucht.

Geltungszeitraum: Die hier genannten Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Für Abrechnungen vor Juli 2026 ist die vorherige Tabelle maßgeblich.

Pfändungstabelle 2026 richtig lesen

Die Tabellenwerte nennen den pfändbaren Teil des monatlichen Arbeitseinkommens, nicht den Betrag, der Ihnen verbleibt. Ein Strich in der amtlichen Tabelle bedeutet: In dieser Zeile ist bei der angegebenen Zahl von Unterhaltspflichten nichts pfändbar. Die folgende Auswahl zeigt typische Stufen der vollständigen amtlichen Monatstabelle:

Pfändungsrechtliches Netto0 Personen1 Person2 Personen3 Personen
1.600–1.609,99 €8,82 €0 €0 €0 €
2.000–2.009,99 €288,82 €0 €0 €0 €
2.500–2.509,99 €638,82 €157,59 €0 €0 €
3.000–3.009,99 €988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
4.000–4.009,99 €1.688,82 €907,59 €592,94 €344,86 €

Rechenbeispiel: Bei genau 2.500 Euro pfändungsrechtlichem Monatsnetto und einer berücksichtigten Unterhaltspflicht sind 157,59 Euro pfändbar; 2.342,41 Euro bleiben aus dieser Abrechnung. Ohne Unterhaltspflicht sind 638,82 Euro pfändbar und 1.861,18 Euro bleiben. Maßgeblich ist immer die konkrete Tabellenzeile, nicht eine freie Prozentrechnung.

Abstrakte Pfändungstabelle mit Einkommensstufen, Unterhaltspflichten und geschütztem Anteil
Die amtliche Tabelle verbindet die Einkommensstufe mit der Zahl der berücksichtigten Unterhaltspflichten.

Ab 4.866,30 Euro endet die Tabelle. Der Teil des pfändungsrechtlichen Monatsnettos über 4.866,30 Euro ist zusätzlich vollständig pfändbar. Für den darunterliegenden Teil bleibt der Tabellenbetrag der letzten Stufe maßgeblich.

Welche Unterhaltspflichten werden berücksichtigt?

Eine Person zählt nicht allein deshalb, weil sie mit Ihnen zusammenlebt oder mit Ihnen verwandt ist. § 850c ZPO verlangt eine gesetzliche Unterhaltspflicht und tatsächliche Unterhaltsleistung. Typische Fälle können Kinder oder ein Ehegatte sein. Arbeitgeber benötigen dafür belastbare Angaben und gegebenenfalls Nachweise.

Eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person führt nicht automatisch zum Wegfall. Das Vollstreckungsgericht kann sie auf Antrag des Gläubigers aber ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Entscheidend sind Art und Höhe der eigenen Einkünfte sowie die Umstände des Einzelfalls. Ändert sich die Unterhaltssituation, sollten Sie die Lohnstelle unverzüglich und nachweisbar informieren.

Wie wird das pfändungsrechtliche Nettoeinkommen berechnet?

Das Tabellen-Netto ist eine rechtliche Rechengröße. Nach § 850e ZPO werden zunächst Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und weitere gesetzlich vorgesehene Abzüge berücksichtigt. Vollständig oder teilweise unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO werden vor der Tabellenberechnung herausgerechnet. Deshalb kann der Betrag von dem Netto auf der normalen Lohnabrechnung abweichen.

  • Die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit ist grundsätzlich unpfändbar.
  • Übliche Aufwandsentschädigungen sowie bestimmte Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen sind im gesetzlichen Rahmen geschützt.
  • Urlaubsgeld und bestimmte Zuwendungen aus besonderem Anlass können im üblichen Rahmen unpfändbar sein.
  • Weihnachtsvergütung ist seit dem 1. Juli 2026 bis zur Hälfte des auf 10 Euro aufgerundeten monatlichen Grundbetrags geschützt, also bis 795 Euro.
Schematische Berechnung vom Lohn über gesetzliche Abzüge und geschützte Sonderzahlungen zum Auszahlungsbetrag
Erst Abzüge und besonders geschützte Bezüge trennen, dann die passende Tabellenzeile anwenden.

Mehrere Arbeitseinkommen können auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht zusammengerechnet werden. In bestimmten Fällen ist auch eine Zusammenrechnung mit Sozialleistungen möglich. Eine selbst erstellte Rechnung ist deshalb nur eine Kontrolle, kein Ersatz für den Pfändungsbeschluss oder eine fachkundige Einzelfallprüfung.

Muss der Arbeitgeber den neuen Freibetrag automatisch anwenden?

Bei einer normalen Lohnpfändung oder Lohnabtretung nach der gesetzlichen Tabelle muss der Arbeitgeber die seit 1. Juli 2026 geltenden Grenzen grundsätzlich automatisch anwenden – auch bei bereits laufenden Pfändungen. Vergleichen Sie die Lohnabrechnung mit der aktuellen Tabelle. Wurde noch nach den alten Werten abgerechnet, verlangen Sie schriftlich eine Prüfung, Korrektur und gegebenenfalls Nachzahlung.

Eine wichtige Ausnahme besteht, wenn ein Gericht oder eine öffentliche Gläubigerstelle einen individuell bezifferten unpfändbaren Betrag festgesetzt hat. Solche alten Festbeträge ändern sich nicht immer automatisch. Der Anpassungsantrag muss dann bei der Stelle gestellt werden, die den Beschluss oder Bescheid erlassen hat.

Lohnpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Stufen

Die Lohnpfändung greift beim Arbeitgeber, bevor das verbleibende Gehalt überwiesen wird. Eine Kontopfändung greift dagegen auf das Guthaben bei der Bank zu. Bestehen beide gleichzeitig, schützt die Lohntabelle das Geld nicht automatisch ein zweites Mal auf dem Konto.

Für das Konto gelten die eigenen Regeln des Pfändungsschutzkontos. Prüfen Sie deshalb rechtzeitig den P-Konto-Freibetrag 2026 und mögliche Bescheinigungen. Bei ungewöhnlichen Zahlungseingängen oder einem vom Gericht erhöhten Lohnfreibetrag kann zusätzlich ein Antrag zum Kontoschutz erforderlich sein.

Wann gilt die Standardtabelle nicht unverändert?

  • Unterhaltsforderungen: Bei der Vollstreckung bestimmter gesetzlicher Unterhaltsansprüche kann nach § 850d ZPO weitergehend gepfändet werden. Der notwendige eigene Unterhalt muss dennoch verbleiben; die Standardtabelle ist dann nicht die alleinige Rechengrundlage.
  • Besondere persönliche Bedürfnisse: Deckt der Tabellenfreibetrag den notwendigen Lebensunterhalt oder besondere persönliche beziehungsweise berufliche Bedürfnisse nicht, kann nach § 850f ZPO ein höherer Schutz beantragt werden. Belege sind entscheidend.
  • Mehrere Einkommen: Das Vollstreckungsgericht kann Einkünfte zusammenrechnen und bestimmen, welchem Einkommen die Freibeträge entnommen werden.
  • Individueller Beschluss: Ein ausdrücklich festgesetzter Betrag oder eine besondere Vollstreckungsentscheidung kann die Tabellenanwendung verändern.

Bei Fehlern im Beschluss, strittigen Forderungen oder mehreren Gläubigern hilft der Überblick zum Inkassoverfahren und gerichtlichen Mahnverfahren. Ob ein Inkassofall zusätzlich zu einem Auskunfteieintrag führen darf, erklärt der Ratgeber Inkasso und SCHUFA-Eintrag.

Checkliste für die Lohnabrechnung

  1. Abrechnungsmonat prüfen: Seit Juli 2026 muss die neue Tabelle verwendet werden.
  2. Pfändungsrechtliches Netto von normalem Auszahlungsnetto unterscheiden.
  3. Gesetzliche und tatsächlich erfüllte Unterhaltspflichten mit Nachweisen melden.
  4. Mehrarbeit, Weihnachtsgeld, Aufwandsersatz und Zulagen getrennt kontrollieren.
  5. Prüfen, ob nur die Tabelle oder ein individueller Beschluss vorliegt.
  6. Bei gleichzeitiger Kontopfändung den P-Konto-Schutz eigenständig sichern.
  7. Bei Abweichungen schriftlich eine nachvollziehbare Berechnung verlangen.

Reicht das verbleibende Einkommen dauerhaft nicht für notwendige Ausgaben, sollte nicht vorschnell ein weiterer Kredit aufgenommen werden. Der Leitfaden wenn die Kreditrate zu hoch ist zeigt erste Schritte; eine anerkannte Schuldnerberatung kann die gesamte Vollstreckungssituation prüfen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Lohnpfändungsfreibetrag 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der fortgeschriebene monatliche Grundbetrag 1.587,40 Euro. Wegen der Zehn-Euro-Stufen der amtlichen Tabelle bleibt pfändungsrechtliches Monatsnetto bis 1.589,99 Euro ohne Unterhaltspflichten vollständig unpfändbar.

Wie lese ich die Pfändungstabelle?

Wählen Sie die Zeile des pfändungsrechtlichen Nettoeinkommens und die Spalte der berücksichtigten Unterhaltspflichten. Der Schnittpunkt nennt den pfändbaren Betrag, nicht den Betrag, der verbleibt.

Zählt jeder Ehegatte oder jedes Kind als Unterhaltspflicht?

Nein. Erforderlich sind eine gesetzliche Unterhaltspflicht und tatsächlich geleisteter Unterhalt. Eigenes Einkommen der Person kann auf Gläubigerantrag dazu führen, dass das Vollstreckungsgericht sie ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.

Ist Weihnachtsgeld bei einer Lohnpfändung geschützt?

Weihnachtsvergütung ist nach § 850a ZPO teilweise unpfändbar. Seit dem 1. Juli 2026 liegt die Grenze bei 795 Euro. Die genaue Einordnung der Zahlung und weitere Sonderregeln müssen in der Abrechnung geprüft werden.

Wendet der Arbeitgeber die neue Tabelle automatisch an?

Bei einer normalen Tabellenpfändung oder Lohnabtretung grundsätzlich ja, auch bei laufenden Fällen. Ein individuell durch Gericht oder öffentliche Stelle festgesetzter Betrag kann dagegen einen eigenen Anpassungsantrag erfordern.

Schützt die Lohnpfändungstabelle auch mein Bankkonto?

Nein. Die Tabelle begrenzt den Abzug beim Arbeitgeber. Bei einer zusätzlichen Kontopfändung gelten die Regeln des P-Kontos; erforderliche Erhöhungen oder Anträge müssen separat geprüft werden.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Zuletzt fachlich geprüft am 03.10.2026.

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