P-Konto 2026: Freibetrag, Bescheinigung und Fristen
P-Konto 2026 richtig nutzen: 1.590 Euro Grundfreibetrag, Erhöhung per Bescheinigung, Umwandlungsfrist, Nachzahlungen und Guthabenübertrag.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Seit dem 1. Juli 2026 schützt ein Pfändungsschutzkonto automatisch bis zu 1.590 Euro Guthaben je Kalendermonat. Der Betrag folgt aus dem monatlichen Freibetrag von 1.587,40 Euro und dessen gesetzlicher Aufrundung auf den nächsten vollen Zehner. Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen können den Schutz erhöhen, müssen der Bank aber regelmäßig mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag 2026?
Der automatische Grundschutz beträgt seit dem 1. Juli 2026 genau 1.590 Euro pro Kalendermonat. Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 setzt den monatlichen Grundbetrag nach § 850c ZPO auf 1.587,40 Euro. § 899 ZPO rundet diesen Wert für das P-Konto auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag auf.
Der Freibetrag schützt vorhandenes Kontoguthaben vor einer Kontopfändung. Er ist kein zusätzliches Einkommen und hebt die Forderung des Gläubigers nicht auf. Das P-Konto schützt außerdem nicht automatisch eine separate Lohnpfändung beim Arbeitgeber; dafür gelten die Pfändungsregeln für Arbeitseinkommen.
| Wert ab 1. Juli 2026 | Betrag | Bedeutung |
|---|---|---|
| Grundbetrag nach § 850c ZPO | 1.587,40 € | Ausgangswert der Pfändungsfreigrenzen |
| Automatischer P-Konto-Grundschutz | 1.590,00 € | Aufrundung nach § 899 ZPO |
| Erste berücksichtigte Person | + 597,42 € | Nur bei erfüllter Voraussetzung und Nachweis |
| Zweite bis fünfte Person | je + 332,83 € | Nur bei erfüllter Voraussetzung und Nachweis |
Nicht verwechseln: Die Pfändungstabelle für Arbeitseinkommen und der verfügbare Betrag auf dem P-Konto verfolgen unterschiedliche Berechnungen. Bei gleichzeitiger Lohn- und Kontopfändung kann eine individuelle Prüfung nötig sein.
Bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln
Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr bestehendes Zahlungskonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch bei einem negativen Kontosaldo. Ein P-Konto wird jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt; ein Dispokredit kann deshalb entfallen. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Ist das Konto bereits gepfändet, muss die Bank die P-Konto-Führung nach § 850k ZPO spätestens zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags ermöglichen. Wird das Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank umgewandelt, greift der Kontopfändungsschutz nach § 899 ZPO noch für den Monat der Pfändung. Warten Sie deshalb nicht bis zum nächsten Zahlungseingang.
- Umwandlung nachweisbar bei der Bank verlangen und Eingangsdatum sichern.
- Bestätigen, dass kein weiteres P-Konto besteht.
- Bei Unterhalt, Kindergeld oder Sozialleistungen sofort prüfen, ob eine Bescheinigung nötig ist.
- Verfügbaren Betrag und Monatsende-Anzeige der Bank kontrollieren.
Was schützt der Grundfreibetrag?
Bis zur Höhe des geschützten Betrags ist die Herkunft des Geldeingangs grundsätzlich nicht entscheidend. Lohn, Rente, Sozialleistung oder eine Rückerstattung werden innerhalb des verfügbaren Freibetrags gleich behandelt. Problematisch kann eine erneute Einzahlung bereits abgehobenen Geldes im selben Monat sein: Für die Berechnung zählt der gesamte Geldeingang, nicht nur der aktuelle Kontostand.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt nach § 899 Abs. 2 ZPO in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt. Verfügungen werden zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet. Nach Ablauf dieses Übertragungszeitraums kann ein Restbetrag pfändbar werden.
Freibetrag mit Bescheinigung erhöhen
Zusätzlicher Schutz kann insbesondere bestehen, wenn Sie gesetzlich Unterhalt leisten, Leistungen für weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen, Kindergeld erhalten oder bestimmte unpfändbare Sozialleistungen auf dem Konto eingehen. Die Bank berücksichtigt solche Erhöhungsbeträge nicht allein aufgrund einer mündlichen Erklärung.
Bescheinigungen können nach § 903 ZPO insbesondere Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen der Insolvenzberatung ausstellen. Leistungsträger, die eine einschlägige Zahlung überweisen, sind auf Antrag zur Bescheinigung ihrer Leistung verpflichtet. Die Bank muss die Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten.
Rechenbeispiel ohne weitere Sonderzahlungen: Bei einer nachgewiesenen gesetzlichen Unterhaltspflicht für eine Person ergeben sich rechnerisch 1.590 Euro + 597,42 Euro = 2.187,42 Euro. Bei zwei berücksichtigten Personen kommen weitere 332,83 Euro hinzu, insgesamt 2.520,25 Euro. Kindergeld oder andere geschützte Leistungen können daneben zusätzlich zu berücksichtigen sein. Entscheidend sind der tatsächliche gesetzliche Grund, der Zahlungseingang und eine korrekte Bescheinigung.
Eine unbefristete Bescheinigung muss die Bank grundsätzlich zwei Jahre beachten. Will sie danach eine neue Bescheinigung verlangen, muss sie nach § 908 ZPO mindestens zwei Monate vorher informieren. Stimmen Angaben nicht mehr, sollten Sie selbst frühzeitig eine aktualisierte Bescheinigung vorlegen.
Wenn keine Bescheinigung erhältlich ist
Beantragen Sie die Bescheinigung zuerst bei der auszahlenden Stelle und danach bei einer weiteren berechtigten Stelle. Können Sie sie auf zumutbare Weise nicht erhalten, kann das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO auf Antrag festsetzen. Bei einer Pfändung durch einen öffentlichen Gläubiger kann stattdessen dessen Vollstreckungsstelle zuständig sein.
Ein Antrag beim Gericht kann auch nötig sein, wenn das unpfändbare Einkommen höher ist als Grundfreibetrag und pauschale Erhöhungen oder wenn besondere Pfändungsarten vorliegen. Bei überwiegend unpfändbaren Gutschriften in den zurückliegenden sechs Monaten und einer entsprechenden Prognose für die nächsten sechs Monate kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 907 ZPO das Guthaben für bis zu zwölf Monate vollständig von der Pfändung freistellen.
Nachzahlungen und einmalige hohe Eingänge
Nachzahlungen sollten nicht wie ein normaler Monatsbetrag behandelt werden. § 904 ZPO unterscheidet nach Leistungsart und Höhe. Bei einer Nachzahlung von Arbeitseinkommen oder bestimmten Sozialleistungen bis 500 Euro kann eine Bescheinigung genügen. Übersteigt eine entsprechende Nachzahlung 500 Euro, ist für die individuelle Freigabe regelmäßig ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich.
Reichen Sie Bewilligungsbescheid, Abrechnung und Kontoauszug frühzeitig ein. Heben Sie einen gesperrten Betrag nicht durch Rückbuchungen, neue Kredite oder unklare Zahlungsverschiebungen auf eigene Faust auf. Ein gerichtlicher oder behördlicher Beschluss richtet sich nach dem konkreten Vollstreckungsfall.
Gemeinschaftskonto, Minus und Kontowechsel
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als gemeinsames P-Konto geführt werden. Wird es gepfändet, sieht § 850l ZPO einen Zeitraum von einem Monat vor, in dem Beteiligte grundsätzlich ihren Kopfteil auf Einzelkonten übertragen lassen können. Der betroffene Kontoinhaber kann dann für sein Einzelkonto die P-Konto-Funktion verlangen.
Auch ein Konto im Minus darf umgewandelt werden. Für geschützte neue Gutschriften gelten besondere Aufrechnungs- und Verrechnungsverbote. Der alte Sollsaldo verschwindet dadurch aber nicht. Wer noch kein nutzbares Konto hat, kann den Anspruch auf ein Basiskonto mit P-Konto-Funktion prüfen.
Kosten und SCHUFA-Meldung
Die Umwandlung selbst darf keine zusätzliche P-Konto-Gebühr auslösen. Die üblichen Entgelte des zugrunde liegenden Kontomodells können weiter anfallen. Prüfen Sie bei Leistungskürzungen oder höheren Sonderpreisen die Vertragsunterlagen und verlangen Sie eine schriftliche Begründung.
Die Bank darf die P-Konto-Eigenschaft einer Auskunftei nur mitteilen, um unzulässige Mehrfachkonten zu erkennen. Nach § 909 ZPO darf die Information nicht für andere Zwecke oder die Scoreberechnung genutzt werden. Endet die P-Konto-Führung, muss die Bank dies unverzüglich melden und die Auskunftei den Vermerk unverzüglich löschen. Wie Sie gespeicherte Angaben kontrollieren, erklärt der Ratgeber zur kostenlosen SCHUFA-Datenkopie.
Checkliste bei einer Kontopfändung
- P-Konto-Umwandlung sofort schriftlich oder nachweisbar verlangen
- Monatsfrist seit Zustellung an die Bank und vierten Geschäftstag notieren
- Nur ein P-Konto führen und Gemeinschaftskonto rechtzeitig trennen
- Unterhalt, Kindergeld und Sozialleistungen vollständig bescheinigen lassen
- Nachzahlungen vor der Freigabe nach Leistungsart und Betrag prüfen
- Monatlich verfügbares und auslaufendes Schutzguthaben kontrollieren
- Gerichtliche Schreiben nicht ignorieren; der Überblick zum Inkassoverfahren erklärt die Abgrenzung
- Bei dauerhaft zu hohen Verpflichtungen zusätzlich die Schritte bei einer nicht mehr tragbaren Kreditrate prüfen
Häufige Fragen
Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag seit Juli 2026?
Der automatische Grundschutz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.590 Euro je Kalendermonat. Erhöhungen sind bei gesetzlichen Voraussetzungen und entsprechendem Nachweis möglich.
Wie schnell muss die Bank ein gepfändetes Konto umwandeln?
Bei bereits gepfändetem Guthaben kann die P-Konto-Führung spätestens zum Beginn des vierten auf das Umwandlungsverlangen folgenden Geschäftstags verlangt werden.
Wer darf eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen?
Je nach Sachverhalt kommen insbesondere Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen der Insolvenzberatung in Betracht.
Kann ich ungenutzten Freibetrag in den nächsten Monat übertragen?
Ja. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt; danach kann ein verbleibender Rest pfändbar werden.
Kann ein Gemeinschaftskonto zum P-Konto werden?
Nein. Der Pfändungsschutz ist personengebunden. Bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos sieht § 850l ZPO jedoch eine zeitlich begrenzte Übertragung auf Einzelkonten vor.
Verschlechtert ein P-Konto automatisch den SCHUFA-Score?
Die P-Konto-Information darf nach § 909 ZPO nur zur Kontrolle verwendet werden, ob bereits ein anderes P-Konto besteht. Eine Nutzung für andere Zwecke oder die Scoreberechnung ist unzulässig.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 03.10.2026.