Inkassoverfahren: Ablauf, Prüfung und richtige Reaktion

Vom ersten Inkassoschreiben bis Mahnbescheid und Vollstreckung: Forderung, Kosten, Fristen und Widerspruch Schritt für Schritt prüfen.

In diesem Artikel

Kurzantwort

Ein Inkassoschreiben ist noch kein Gerichtsbeschluss. Prüfen Sie Gläubiger, Vertragsgrund, Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Bestreiten Sie eine unberechtigte Forderung schriftlich und begründet; bei einer berechtigten Forderung können Zahlung oder eine tragbare Vereinbarung weitere Kosten begrenzen. Auf einen gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb der angegebenen Frist reagieren – ein bloßer Widerspruch beim Inkassobüro genügt dann nicht.

Außergerichtliches Inkasso kommt zuerst

Ein Gläubiger kann selbst mahnen, einen registrierten Inkassodienstleister beauftragen oder einen Rechtsanwalt einschalten. Das erste Inkassoschreiben muss gegenüber Privatpersonen nach § 13a RDG unter anderem Auftraggeber, Forderungsgrund, bei Verträgen Gegenstand und Abschlussdatum sowie eine nachvollziehbare Zins- und Kostenaufstellung nennen.

StufeBedeutungReaktion
Rechnung/MahnungGläubiger verlangt ZahlungVertrag, Leistung, Fälligkeit und Verzug prüfen
InkassoschreibenAußergerichtliche EinziehungHauptforderung und Nebenforderungen getrennt prüfen
MahnbescheidGerichtliches Mahnverfahren ohne inhaltliche VorprüfungFrist und amtliches Formular beachten
VollstreckungsbescheidVollstreckbarer Titel möglichEinspruchsfrist sofort prüfen
ZwangsvollstreckungPfändungsmaßnahmen auf Grundlage eines TitelsBeratung und Vollstreckungsschutz prüfen

Forderung in fünf Teilen prüfen

  1. Gläubiger: Ist Auftraggeber oder Forderungskäufer klar benannt?
  2. Grund: Welcher Vertrag oder Vorgang soll die Forderung tragen?
  3. Hauptforderung: Wurde die Leistung erbracht, richtig abgerechnet und nicht bereits bezahlt?
  4. Verzug: War die Forderung fällig und befanden Sie sich im Zahlungsverzug?
  5. Nebenkosten: Sind Zinszeitraum, Zinssatz, Mahn- und Inkassokosten nachvollziehbar?

Bestreiten Sie nur den streitigen Teil, wenn der Rest eindeutig berechtigt ist. Zahlen Sie mit einer eindeutigen Tilgungsbestimmung, wenn Ihre Zahlung zuerst auf die Hauptforderung angerechnet werden soll; lassen Sie die konkrete Formulierung bei größeren Beträgen prüfen.

Ratenvereinbarung nicht ungelesen unterschreiben

Vor einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung muss ein Inkassodienstleister nach § 13a Absatz 3 RDG auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Ein Schuldanerkenntnis kann bestehende Einwendungen erschweren. Prüfen Sie daher, ob die Vereinbarung Forderungshöhe, Zinsen, Zusatzkosten und Folgen eines Ratenausfalls transparent nennt.

Gerichtspost hat eigene Fristen

Im Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO prüft das Gericht nicht, ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss die dort erläuterte Widerspruchsmöglichkeit und Frist beachten. Ein vorheriger Brief an das Inkassounternehmen ersetzt den gerichtlichen Widerspruch nicht.

Häufige Fragen

Ist ein Inkassoschreiben schon ein Vollstreckungstitel?

Nein. Es ist eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung. Eine Zwangsvollstreckung benötigt grundsätzlich einen vollstreckbaren Titel.

Muss ich auf einen Mahnbescheid reagieren, obwohl ich dem Inkasso widersprochen habe?

Ja. Gerichtliche Post erfordert eine eigene fristgerechte Reaktion. Der frühere Widerspruch beim Inkassobüro ersetzt sie nicht.

Darf ein Inkassobüro eine Ratenvereinbarung berechnen?

Kosten können vereinbart werden, aber der Dienstleister muss eine Privatperson vorher in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Zuletzt fachlich geprüft am 25.09.2026.

Über die Redaktion

KreditMentor Redaktion

Die Redaktion erklärt Kredit- und Verbraucherfragen verständlich und prüft rechtlich relevante Aussagen anhand offizieller Quellen.

Methodik und Korrekturhinweise