SCHUFA-Datenkopie kostenlos anfordern und Fehler korrigieren
SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO kostenlos anfordern, Einträge und Scores prüfen sowie falsche Daten mit Nachweisen korrigieren lassen.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Die SCHUFA-Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist für die eigene Prüfung kostenlos. Sie zeigt, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind, woher sie stammen, an wen sie übermittelt wurden und welche Scores in den vergangenen zwölf Monaten weitergegeben wurden. Prüfen Sie jeden Eintrag; falsche Daten können Sie mit Belegen berichtigen und bis zur Klärung in der Verarbeitung einschränken lassen.
Datenkopie oder Bonitätsnachweis: Das ist der Unterschied
Die kostenlose Datenkopie dient Ihrer eigenen Kontrolle. Sie enthält sensible Detailinformationen und sollte nicht vollständig an Vermieter, Händler oder andere Dritte weitergegeben werden. Ein für Dritte bestimmter Bonitätsnachweis ist ein anderes Produkt. Die SCHUFA warnt zudem davor, dass externe Bestelldienste Gebühren verlangen können, obwohl die Datenkopie bei der SCHUFA selbst kostenlos erhältlich ist.
Art. 15 DSGVO gibt Ihnen ein Auskunftsrecht und das Recht auf eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten. Eine starre Regel „nur einmal pro Jahr kostenlos“ gibt es nicht. Für zusätzliche Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden; bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen erlaubt Art. 12 Abs. 5 DSGVO unter engen Voraussetzungen ebenfalls ein Entgelt oder eine Ablehnung.
So fordern Sie die kostenlose SCHUFA-Datenkopie an
- Öffnen Sie die offizielle SCHUFA-Seite „Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO“ und wählen Sie ausdrücklich die kostenlose Variante.
- Geben Sie nur die für Zuordnung und Identitätsprüfung erforderlichen Daten an. Ein Grund für den Antrag ist nicht nötig.
- Reichen Sie einen Identitätsnachweis nur ein, wenn er für die eindeutige Zuordnung verlangt wird. Schwärzen Sie Angaben, die dafür nicht benötigt werden, soweit das Verfahren dies zulässt.
- Bewahren Sie Bestätigung und Versanddatum auf. Die SCHUFA nennt für den Postversand regelmäßig etwa fünf bis sieben Tage; rechtlich muss grundsätzlich innerhalb eines Monats reagiert werden.
Die Monatsfrist kann bei komplexen oder zahlreichen Anträgen um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Darüber muss der Verantwortliche innerhalb des ersten Monats mit Gründen informieren.
Welche Angaben sollten Sie prüfen?
| Prüffeld | Mögliches Warnzeichen | Nützlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Name, Geburtsdatum, Anschriften | Verwechslung, Tippfehler oder fremde Adresse | Ausweis und aktuelle Melde- oder Adressunterlage |
| Konten, Kredite und Verträge | Unbekannter Vertrag oder falscher Status | Vertrag, Kündigung, Kontoauszug oder Ablösebestätigung |
| Forderungen und Erledigung | Bezahlte Forderung steht weiter als offen | Zahlungsbeleg und Bestätigung des Gläubigers |
| Anfragen, Datenquellen und Empfänger | Unbekannte Abfrage oder unklare Herkunft | Eigene Antrags- und Vertragsunterlagen |
| Übermittelte Scores | Unplausible Zuordnung oder falsche Basisdaten | Kopie der betroffenen Angaben und Korrespondenz |
Die Datenkopie nennt unter anderem Datenquellen, Empfänger beziehungsweise Empfängerkategorien, vorgesehene Speicherdauer oder deren Kriterien sowie Informationen zu automatisierten Entscheidungen. Wie Bonitätsprüfung und Scoring grundsätzlich funktionieren, erklärt der Ratgeber SCHUFA und Scoring. Datenschutzrechte bei Finanzdaten ordnet der Beitrag Kreditvergabe und DSGVO ein.
Falschen SCHUFA-Eintrag korrigieren: Vorgehen in sechs Schritten
- Fehler dokumentieren: Markieren Sie Unternehmen, Vertrags- oder Vorgangsnummer, Betrag, Status und das falsche Datum. Senden Sie nicht unkommentiert die gesamte Datenkopie.
- Belege sammeln: Geeignet sind etwa Zahlungsbeleg, Kündigungsbestätigung, Vergleich, Gerichtsbeschluss oder Identitätsnachweis.
- Zwei Stellen anschreiben: Wenden Sie sich gleichzeitig an die SCHUFA und an das Unternehmen, das die Information gemeldet hat.
- Rechte klar benennen: Verlangen Sie Berichtigung nach Art. 16 DSGVO. Bestreiten Sie die Richtigkeit, können Sie für die Prüfzeit zusätzlich die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verlangen.
- Empfänger einbeziehen: Nach Art. 19 DSGVO muss eine Berichtigung oder Einschränkung grundsätzlich auch den Empfängern mitgeteilt werden. Sie können Auskunft über diese Empfänger verlangen.
- Ergebnis kontrollieren: Fordern Sie nach Abschluss eine aktuelle Datenkopie an und prüfen Sie, ob Status und Datensatz tatsächlich berichtigt wurden.
Mustertext für die Berichtigung
Betreff: Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 16 und 18 DSGVO
In meiner Datenkopie vom [Datum] ist der Eintrag [Unternehmen, Vorgangsnummer, genaue Angabe] unrichtig. Richtig ist: [korrekte Angabe]. Als Nachweis füge ich [Beleg] bei. Ich bitte um unverzügliche Berichtigung. Bis zur Klärung bestreite ich die Richtigkeit und verlange die Einschränkung der Verarbeitung. Bitte bestätigen Sie das Ergebnis und teilen Sie mir nach Art. 19 DSGVO die Empfänger mit, denen die Berichtigung oder Einschränkung offengelegt wurde.
Passen Sie den Text an Ihren Fall an und versenden Sie Kopien statt unersetzlicher Originale. Setzen Sie keine willkürliche Extremfrist: Für DSGVO-Anträge gilt grundsätzlich die Monatsfrist. Bei Streit über Forderung, Identität oder Löschung kann individuelle Rechts- oder Schuldnerberatung nötig sein.
Beispiel: Abgelöster Kredit steht noch als offen
Angenommen, ein Ratenkredit wurde am 12. August vollständig abgelöst, in der Datenkopie erscheint er im Oktober aber weiterhin als offen. Dann sollten Sie die betroffene Zeile sichern, die Ablösebestätigung beifügen und sowohl Kreditgeber als auch SCHUFA um Prüfung und Berichtigung bitten. Solange die Richtigkeit bestritten und geprüft wird, beantragen Sie die Einschränkung der Verarbeitung. Entscheidend ist nicht eine pauschale Löschforderung, sondern der konkret falsche Status.
Wenn keine Reaktion oder keine Korrektur erfolgt
Erinnern Sie schriftlich unter Bezug auf Ihren ersten Antrag und fügen Sie den Versandnachweis bei. Bleibt die Antwort aus oder wird die Korrektur ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren oder unabhängige Verbraucher- beziehungsweise Rechtsberatung nutzen. Trennen Sie dabei die datenschutzrechtliche Datenrichtigkeit von einem möglichen Streit darüber, ob eine Forderung materiell besteht.
Häufige Fragen
Wie oft ist die SCHUFA-Datenkopie kostenlos?
Die DSGVO legt keine starre jährliche Beschränkung fest. Die erste Kopie der verarbeiteten Daten ist kostenlos; für zusätzliche Kopien oder offenkundig unbegründete beziehungsweise exzessive Anträge kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein angemessenes Entgelt verlangt werden.
Ist die kostenlose Datenkopie dasselbe wie ein Bonitätsnachweis für Vermieter?
Nein. Die Datenkopie ist zur persönlichen Kontrolle gedacht und enthält sensible Detailinformationen. Für die Weitergabe an Dritte gibt es gesonderte Nachweisprodukte.
Wie lange dauert die SCHUFA-Datenkopie?
Die SCHUFA nennt für den Postversand typischerweise etwa fünf bis sieben Tage. Datenschutzrechtlich ist grundsätzlich innerhalb eines Monats zu reagieren; bei zulässiger Verlängerung muss innerhalb des ersten Monats informiert werden.
Muss ein falscher SCHUFA-Eintrag sofort gelöscht werden?
Nicht jeder bestrittene Eintrag wird automatisch gelöscht. Unrichtige Daten sind zu berichtigen; während der Prüfung der bestrittenen Richtigkeit kann eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden. Maßgeblich sind der konkrete Fehler und die Nachweise.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 03.10.2026.
- SCHUFA – Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO
- SCHUFA – Welche Auskünfte gibt es?
- SCHUFA – Datenkopie ist kostenlos; Drittanbieter können Gebühren verlangen
- EUR-Lex – Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 12, 15, 16, 18 und 19
- Verbraucherzentrale – Auskunft bei SCHUFA und anderen Auskunfteien
- Verbraucherzentrale – Was tun bei einem SCHUFA-Eintrag?