Lohn und Konto gepfändet: Gehalt auf dem P-Konto freigeben
Schon beim Arbeitgeber gepfändet, auf dem P-Konto erneut gesperrt? Prüfen Sie Restlohn, Kontofreibetrag und den Freigabeantrag nach § 906 ZPO.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Wird Ihr Gehalt bereits beim Arbeitgeber gepfändet, ist der überwiesene unpfändbare Rest auf einem gepfändeten Konto nicht automatisch in voller Höhe verfügbar. Vergleichen Sie ihn mit dem eingerichteten P-Konto-Freibetrag. Reicht dieser nicht aus, sollten Sie eine individuelle Freigabe nach § 906 Absatz 2 ZPO beantragen und Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Pfändungsdaten beilegen. Bei wechselndem Restlohn kann ein auf den Arbeitgeber bezogener Blankett-Beschluss in Betracht kommen; die Antragstellung allein hebt die Kontosperre nicht auf.
Prüfen Sie, an welcher Stelle Ihr Gehalt blockiert wird
Vergleichen Sie zuerst Ihre Lohnabrechnung mit der tatsächlichen Kontogutschrift. Bei einer Lohnpfändung führt der Arbeitgeber den pfändbaren Teil ab und zahlt Ihnen den verbleibenden Lohn aus. Bei einer Kontopfändung prüft dagegen die Bank, welches Guthaben auf Ihrem Konto geschützt ist. Zwei Pfändungen sind deshalb nicht automatisch ein Rechenfehler und nicht schon wegen ihres gleichzeitigen Bestehens unzulässig.
Für gewöhnliche Lohnpfändungen lässt § 850c ZPO neben dem Grundbetrag auch einen Anteil des darüberliegenden Verdienstes unpfändbar. Der überwiesene Restlohn kann daher höher sein als der automatische P-Konto-Grundschutz. Wenn die Bank den Mehrbetrag blockiert, sollten Sie den Kontoschutz gesondert anpassen lassen, statt nur die Lohnabrechnung an den Bankschalter zu schicken.
Ist bereits der Arbeitgeberabzug unklar, müssen Sie diese Berechnung separat prüfen lassen. Nutzen Sie dazu den Ratgeber zur Lohnpfändung und Pfändungstabelle. Ein Kontofreigabeantrag korrigiert nicht automatisch eine fehlerhafte Abrechnung des Arbeitgebers.
Vergleichen Sie Restlohn und verfügbaren Kontoschutz
Fragen Sie die Bank nach dem aktuell geltenden Freibetrag und dem im betreffenden Kalendermonat noch verfügbaren Betrag. Eine bereits hinterlegte Bescheinigung oder ein früherer Gerichtsbeschluss kann Ihren Schutz erhöhen. Die bloße Information „P-Konto vorhanden“ sagt noch nicht, wie viel von dieser konkreten Gutschrift verfügbar ist.
Vereinfachtes Vergleichsbeispiel: Der Arbeitgeber hat den pfändbaren Teil bereits korrekt abgeführt und überweist 1.800 Euro unpfändbaren Restlohn. Auf dem P-Konto gilt nur der Grundschutz von 1.590 Euro. Im Beispiel gibt es keine weiteren Eingänge, Verfügungen, Überträge oder Sonderpfändungen.
| Position | Betrag | Ihr nächster Prüfschritt |
|---|---|---|
| Überwiesener unpfändbarer Restlohn | 1.800 Euro | Mit Abrechnung und Arbeitgebernachweis belegen. |
| Vorhandener P-Konto-Grundschutz | 1.590 Euro | Bei der Bank die tatsächliche Hinterlegung prüfen. |
| Differenz | 210 Euro | Zusätzlichen Schutz durch eine individuelle Festsetzung prüfen lassen. |
Die 210 Euro sind hier die Differenz zwischen Restlohn und Kontolimit, keine zusätzliche zulässige Lohnpfändung und keine zugesagte Auszahlung. Die angenommene Restlohnhöhe ersetzt keine individuelle Tabellenberechnung. Der P-Konto-Grundschutz beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro: § 899 ZPO rundet den veröffentlichten Grundbetrag von 1.587,40 Euro auf den nächsten vollen Zehner auf.
Ermitteln Sie bei Unterhaltspflichten oder anderen Schutzgründen zunächst die möglichen Erhöhungen durch eine P-Konto-Bescheinigung. Eine solche Bescheinigung und die individuelle Freigabe des Restlohns sind unterschiedliche Instrumente.
Beantragen Sie die individuelle Freigabe nach § 906 ZPO
Reicht der vorhandene Kontoschutz nicht aus, sollten Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen abweichenden pfändungsfreien Betrag nach § 906 Absatz 2 ZPO beantragen. Belegen Sie, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Lohn schon abgeführt hat und nur der unpfändbare Teil auf dem bezeichneten P-Konto eingeht.
Bei einer gerichtlichen Kontopfändung ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort als Vollstreckungsgericht zuständig. Prüfen Sie die Pfändungsunterlagen und lassen Sie sich die richtige Antragsstelle bestätigen. Bei einer öffentlichen Vollstreckungsstelle sollten Sie den Antrag an die zuständige Behörde richten; § 910 ZPO regelt dies für die Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht. Klären Sie bei landesrechtlichen Pfändungen die konkrete Zuständigkeit gesondert.
Die Entscheidung soll den gesetzlich unpfändbaren Lohn auch auf dem Konto schützen. Sie erlässt Ihnen keine Schulden und beendet nicht automatisch die Lohnpfändung. Versuchen Sie deshalb nicht, das Problem allein durch die Umleitung des Gehalts auf ein fremdes Konto zu lösen.
Sammeln Sie die Unterlagen vor der Antragstellung
- Geben Sie Namen, Anschrift, Bank und IBAN des betroffenen P-Kontos an.
- Fügen Sie die bekannten Kontopfändungsbeschlüsse beziehungsweise behördlichen Pfändungsverfügungen mit Gläubigern und Aktenzeichen bei.
- Belegen Sie die P-Konto-Führung und den aktuellen Freibetrag durch die Bankunterlagen.
- Legen Sie Lohnabrechnungen und passende Kontoauszüge für dieselben Monate vor. Fragen Sie die Antragsstelle, welchen Zeitraum sie benötigt.
- Bitten Sie den Arbeitgeber um einen nachvollziehbaren Nachweis des Pfändungsabzugs und des überwiesenen unpfändbaren Restlohns, wenn dies aus der Abrechnung nicht eindeutig hervorgeht.
- Benennen Sie weitere Zahlungseingänge und bereits bestehende Freigaben, statt sie bei der Berechnung wegzulassen.
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße stellt ein offizielles Formular für den Freigabeantrag bei Doppelpfändung bereit. Es benennt § 906 Absatz 2 ZPO und die wesentlichen Nachweise. Das Formular trägt den Stand 1. Dezember 2021 und ist an dieses Gericht adressiert. Nutzen Sie es nur als Orientierung und passen Sie Gericht, Angaben und Anlagen an Ihren Fall an.
Klären Sie festen Betrag oder Blankett-Beschluss
Nach § 906 Absatz 3 ZPO ist der Betrag in der Regel zu beziffern. Bei gleichbleibendem Restlohn können Sie die beantragte Höhe anhand der Abrechnungen konkret begründen. Schwankt der bereits gepfändete Restlohn, etwa wegen Schichten oder Mehrarbeit, kann ein Blankett-Beschluss in Betracht kommen. Dabei wird die Freigabe auf das vom bezeichneten Arbeitgeber überwiesene unpfändbare Arbeitseinkommen bezogen.
| Situation | Was Sie beantragen oder klären sollten |
|---|---|
| Konstanter Restlohn über dem Kontofreibetrag | Abweichenden Betrag mit Lohnabrechnung und Kontogutschrift begründen. |
| Wechselnder Restlohn nach bereits erfolgtem Pfändungsabzug | Arbeitgeberbezogene Freigabe als Blankett-Beschluss prüfen lassen. |
| Weitere Gutschriften oder mehrere Arbeitgeber | Alle Eingänge offenlegen und ihren Schutz gesondert klären. |
Beschreiben Sie im Antrag die betroffene Pfändung, die Bank, den Arbeitgeber, den bisherigen Kontoschutz und den belegten unpfändbaren Restlohn. Stellen Sie klar, welche zusätzliche Freigabe Sie nach § 906 Absatz 2 ZPO benötigen. Beantragen Sie nicht ungeprüft die Freigabe sämtlicher Kontoeingänge: Eine arbeitgeberbezogene Entscheidung schützt nicht automatisch private Überweisungen oder andere Einnahmen.
Ein Blankett-Beschluss ist keine automatisch verfügbare Bankfunktion. Gericht beziehungsweise Behörde müssen Ihren Antrag und die Nachweise prüfen. Lassen Sie bei einem Arbeitgeberwechsel, anderen Pfändungsbedingungen oder einem nicht mehr passenden Beschluss rechtzeitig prüfen, ob eine neue Festsetzung nötig ist.
Bitten Sie bei Dringlichkeit um vorläufigen Schutz
Wenn Miete, Energie oder notwendiger Lebensunterhalt wegen der Sperre gefährdet sind, sollten Sie das im Antrag konkret benennen und mit Zahlungsdaten belegen. Bitten Sie zusätzlich um eine vorläufige Anordnung bis zur endgültigen Entscheidung. § 906 Absatz 3 Nummer 2 ZPO verpflichtet das Vollstreckungsgericht, eine Anordnung nach § 732 Absatz 2 ZPO zu prüfen.
Der Antrag allein setzt die Pfändung nicht aus und erhöht nicht sofort das Banklimit. Warten Sie bei akuter Not deshalb nicht nur auf eine normale Antwort. Fragen Sie nach dem Bearbeitungsstand und suchen Sie parallel eine anerkannte Schuldnerberatung mit Ihren Nachweisen oder anwaltliche Hilfe. Eine feste Bearbeitungsdauer oder Bewilligung lässt sich nicht versprechen.
Prüfen Sie Sonderpfändungen und weitere Gläubiger
Übertragen Sie das Vergleichsbeispiel nicht auf jede Pfändung. Bei Unterhaltsforderungen oder Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung können nach § 906 Absatz 1 ZPO andere Beträge maßgeblich sein. Auch mehrere aktive Kontopfändungen müssen im Antrag erkennbar sein. Das offizielle Gerichtsformular sieht dafür eine zusätzliche Gläubigeranlage vor.
Lassen Sie klären, für welche Pfändungen die Entscheidung gelten muss. Ein Beschluss zu einem einzelnen Verfahren löst nicht zwangsläufig jede weitere Kontosperre. Kündigen Sie die P-Konto-Funktion nicht nur deshalb, weil beim Arbeitgeber bereits Lohn gepfändet wird.
Kontrollieren Sie die Umsetzung bei der Bank
- Lesen Sie den Entscheidungstext: Betroffene Pfändungen, Konto, Arbeitgeber, Höhe beziehungsweise Freigaberegel und mögliche Befristung müssen zu Ihrem Fall passen.
- Klären Sie mit der Antragsstelle und der Bank, wie die Entscheidung zugestellt beziehungsweise für die Umsetzung vorgelegt werden muss. Bewahren Sie Ihren Eingangsbeleg auf.
- Vergleichen Sie nach der Umsetzung die betreffende Gehaltsgutschrift und den verfügbaren Betrag. Bitten Sie bei einer verbleibenden Sperre um die schriftliche Berechnung und Begründung.
- Prüfen Sie die nächste Abrechnung erneut, besonders bei veränderlichem Lohn oder weiteren Pfändungen. Bewahren Sie Beschluss und Nachweise zusammen auf.
Prüfgrenze: Dieser Ratgeber behandelt die zusätzliche Kontofreigabe bei bereits gepfändetem Arbeitslohn in Deutschland. Er ersetzt keine Prüfung der konkreten Lohnberechnung, Sonderpfändung oder Insolvenz. Die redaktionelle Quellenprüfung ist keine anwaltliche Freigabe Ihres Einzelfalls.
Häufige Fragen
Dürfen Lohn und Konto gleichzeitig gepfändet werden?
Ja, das gleichzeitige Bestehen ist nicht allein deshalb unzulässig. Prüfen Sie aber den Schutz des unpfändbaren Restlohns auf dem P-Konto gesondert und beantragen Sie bei Bedarf eine individuelle Freigabe.
Reicht die Lohnabrechnung bei der Bank für die Freigabe?
Nicht automatisch. Liegt der überwiesene unpfändbare Rest über dem vorhandenen Kontofreibetrag, kann ein zusätzlicher Freigabebeschluss nötig sein. Nutzen Sie die Abrechnung zusammen mit Kontoauszügen als Nachweis für den Antrag.
Was ist ein Blankett-Beschluss bei Doppelpfändung?
Eine mögliche arbeitgeberbezogene Freigabe des überwiesenen unpfändbaren Restlohns, wenn dieser nach dem Pfändungsabzug schwankt. Lassen Sie die Voraussetzungen prüfen; andere Gutschriften sind dadurch nicht automatisch vollständig geschützt.
Welche Unterlagen sollte ich beilegen?
Legen Sie Nachweise über P-Konto und aktuellen Freibetrag, passende Lohnabrechnungen und Kontoauszüge sowie Pfändungsdaten mit Gläubigern und Aktenzeichen bei. Lassen Sie unklare Arbeitgeberabzüge zusätzlich erläutern.
Stoppt mein Antrag sofort die Kontopfändung?
Nein. Die Antragstellung allein stoppt sie nicht und erhöht den Freibetrag nicht sofort. Benennen Sie dringende Zahlungen und bitten Sie um vorläufigen Schutz, wenn Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist.
Wer ist bei einer Pfändung durch das Finanzamt zuständig?
Prüfen Sie die zuständige Vollstreckungsstelle des Finanzamts und richten Sie den Freigabeantrag dorthin. § 910 ZPO setzt bei Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht grundsätzlich die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 08.10.2026.
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (geprüft am 8. Oktober 2026)
- § 899 ZPO – Grundschutz auf dem P-Konto (geprüft am 8. Oktober 2026)
- § 906 ZPO – Individuelle Festsetzung und vorläufiger Schutz (geprüft am 8. Oktober 2026)
- § 910 ZPO – Zuständigkeit bei Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht (geprüft am 8. Oktober 2026)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 – Grundbetrag seit Juli 2026 (geprüft am 8. Oktober 2026)
- Amtsgericht Neustadt – Antrag bei Doppelpfändung, Formularstand 1. Dezember 2021 (geprüft am 8. Oktober 2026)
- Verbraucherzentrale – Doppelpfändung und Blankett-Beschluss (geprüft am 8. Oktober 2026)