Mietschulden: Kündigung, Schonfristzahlung und schnelle Hilfe
Mietschulden richtig angehen: Kündigungsgrenzen berechnen, Schonfristzahlung verstehen, Jobcenter- oder Sozialamthilfe beantragen und auf eine Räumungsklage reagieren.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Eine einzelne verspätete Mietzahlung beendet den Mietvertrag nicht automatisch. Sie sollten trotzdem sofort handeln: Rückstand und Fälligkeit prüfen, die laufende Miete sichern, den Vermieter schriftlich kontaktieren und je nach Leistungsbezug beim Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme der Mietschulden beantragen. Eine vollständige Schonfristzahlung oder eine behördliche Verpflichtungserklärung kann eine fristlose Kündigung noch bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Räumungsklage unwirksam machen. Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung erledigt sich dadurch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht automatisch.
Bei Mietrückstand zählt die richtige Reihenfolge
Ein Mietrückstand sollte nicht zusammen mit gewöhnlichen Rechnungen in eine Warteschlange gelegt werden. Die Wohnung gehört neben Energie, Krankenversicherung, Unterhalt und Lebensmitteln zu den existenziellen Ausgaben. Zahlen Sie deshalb nicht zuerst ungesicherte Kredit- oder Inkassoraten, wenn dadurch die laufende Miete erneut ausfällt. Der Ratgeber zur zu hohen Kreditrate zeigt, welche Vertragslösungen parallel geprüft werden können.
| Stand | Jetzt erledigen | Nicht abwarten |
|---|---|---|
| Nächste Miete wird knapp | Budget erstellen, Vermieter vor Fälligkeit kontaktieren, Hilfe beantragen | Keinen untragbaren Ratenplan versprechen |
| Rückstand oder Mahnung | Mietkonto, Fälligkeit und Zahlungen abgleichen; laufende Miete sichern | Mahnung nicht als bloße Inkassopost behandeln |
| Kündigung | Fristlose und ordentliche Kündigung getrennt prüfen lassen; vollständigen Ausgleich organisieren | Nicht allein auf die Schonfristzahlung vertrauen |
| Räumungsklage | Gerichtliche Fristen einhalten, Beratung und Prozesskostenhilfe prüfen, Sozialstelle informieren | Die Zwei-Monats-Frist nicht bis zum Ende ausschöpfen |
| Räumungstermin | Sofort anwaltliche und kommunale Notfallhilfe suchen | Nicht darauf setzen, dass ein Antrag den Termin automatisch stoppt |
Wann Mietschulden eine fristlose Kündigung ermöglichen
§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB nennt zwei Zahlungsrückstände, bei denen eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich sein kann. Bei zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen muss entweder die Miete vollständig oder ein nicht unerheblicher Teil offen sein. Für Wohnraum konkretisiert § 569 Absatz 3 BGB: Der gesamte rückständige Teil muss mehr als eine Monatsmiete betragen. Alternativ genügt über einen Zeitraum von mehr als zwei Fälligkeitsterminen ein Rückstand, der insgesamt zwei Monatsmieten erreicht.
| Beispiel bei 900 Euro Monatsmiete | Rechnung | Einordnung |
|---|---|---|
| Zwei aufeinanderfolgende Monate jeweils 500 Euro offen | 500 + 500 = 1.000 Euro | Mehr als eine Monatsmiete; die Schwelle kann erreicht sein |
| Drei Monate jeweils 600 Euro offen | 600 × 3 = 1.800 Euro | Zwei Monatsmieten; die alternative Schwelle kann erreicht sein |
| Ein Monat 900 Euro offen, danach vollständig gezahlt | 900 Euro | Nicht automatisch eine der beiden genannten Schwellen; andere Kündigungsfragen bleiben möglich |
Das Beispiel ersetzt keine Prüfung des Mietkontos. Entscheidend sind der vertraglich geschuldete Betrag, die Fälligkeit, tatsächlich eingegangene Zahlungen, wirksame Aufrechnungen und mögliche Streitpunkte wie eine Mietminderung. Kürzen Sie die Miete wegen behaupteter Mängel nicht ohne belastbare rechtliche Grundlage; eine zu hohe Kürzung kann selbst Rückstände erzeugen.
Form, Abmahnung und Mietkonto prüfen
Eine Kündigung des Wohnraummietverhältnisses bedarf nach § 568 BGB der Schriftform. Bei dem in § 543 Absatz 2 Nummer 3 beschriebenen Zahlungsverzug ist eine vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist nicht erforderlich. Ein fehlendes Mahnschreiben macht eine solche Kündigung daher nicht allein unwirksam.
Prüfen Sie das Kündigungsschreiben dennoch Position für Position: Wer hat unterschrieben, welche Monate und Beträge werden genannt, wurden Zahlungen oder Gutschriften berücksichtigt, und wird neben der fristlosen auch hilfsweise ordentlich gekündigt? Bestreiten Sie einen falschen Saldo konkret und belegen Sie Überweisungen. Eine bloße Nachricht „stimmt nicht“ reicht für eine belastbare Klärung selten aus.
Was Zahlung vor und nach der Kündigung bewirken kann
Wird der Vermieter vor Zugang der Kündigung vollständig befriedigt, ist die Kündigung wegen des in § 543 Absatz 2 Nummer 3 genannten Rückstands ausgeschlossen. Nach Zugang einer fristlosen Kündigung eröffnet § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB eine weitere Möglichkeit: Die Kündigung wird grundsätzlich unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Wichtig: Diese Schonfristwirkung betrifft die fristlose Kündigung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (VIII ZR 106/23) bestätigt, dass eine wegen desselben Rückstands hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung durch die Schonfristzahlung nicht automatisch unwirksam wird.
Die Schonfristregel greift außerdem nicht erneut, wenn in den vorausgegangenen zwei Jahren bereits eine Kündigung auf diesem Weg unwirksam geworden ist. Teilzahlungen oder ein nicht angenommener Ratenvorschlag sind kein sicherer Ersatz für den vollständigen Ausgleich beziehungsweise eine ausreichende Verpflichtungserklärung. Lassen Sie deshalb Kündigungsarten, Betrag und Zeitachse früh individuell prüfen.
Jobcenter, Sozialamt und Fachstelle sofort schriftlich einschalten
Beziehen Sie seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, kann der zuständige kommunale Träger nach § 22 Absatz 8 SGB II Schulden übernehmen, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht; Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Daraus folgt keine automatische Bewilligung in jedem Fall. Antrag, Wohnraumerhalt, Angemessenheit, Ursache und künftige Finanzierbarkeit werden konkret geprüft.
Für Personen im Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe enthält § 36 SGB XII eine entsprechende Wohnungssicherungsregel. Dort können Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden. Wer nicht sicher weiß, welche Stelle zuständig ist, sollte parallel die kommunale Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit, das Jobcenter oder das Sozialamt kontaktieren und um sofortige Zuständigkeitsklärung bitten. Eine seriöse Schuldnerberatung kann die Gesamtverschuldung ordnen, ersetzt aber nicht den dringenden Antrag bei der zuständigen Sozialstelle.
Nach § 22 Absatz 7 SGB II kann die laufende Unterkunftsleistung auf Antrag direkt an den Vermieter gezahlt werden. Bei bestehenden Rückständen kann eine Direktzahlung auch von der Behörde veranlasst werden. Klären Sie schriftlich, ab welchem Monat dies geschieht; eine Umstellung beseitigt den alten Rückstand nicht von selbst.
Diese Unterlagen gehören zum Eilantrag
- unterschriebener Mietvertrag und aktuelle Miethöhe,
- Aufstellung des Vermieters oder eigenes Mietkonto mit offenen Monaten,
- Mahnung, Kündigung, Räumungsklage und gerichtliche Umschläge,
- aktueller Leistungsbescheid oder Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder,
- Kontoauszüge und Nachweise bereits geleisteter Mietzahlungen,
- Haushaltsplan mit laufender Miete, Energie, Unterhalt und weiteren notwendigen Ausgaben,
- kurze Erklärung zur Ursache des Rückstands und dazu, wie neue Rückstände vermieden werden,
- Kontaktdaten des Vermieters und – falls vorhanden – dessen schriftliche Erklärung zum Wohnungserhalt bei Zahlung.
Formulieren Sie ausdrücklich, dass Sie die Übernahme der Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft beantragen, und verlangen Sie wegen der drohenden Wohnungslosigkeit eine kurzfristige schriftliche Entscheidung. Lassen Sie sich den Eingang mit Datum bestätigen. Ein formloser Antrag kann den Anfang machen; verwenden Sie anschließend verlangte kommunale Formulare und reichen Sie fehlende Belege unverzüglich nach.
Ratenangebot nur aus einer tragfähigen Rechnung ableiten
Ein Beispiel zeigt die Grenze schneller Versprechen: Bei 2.200 Euro monatlichem Einkommen, 900 Euro laufender Miete und 950 Euro weiteren notwendigen Ausgaben bleiben 350 Euro. Ein Mietrückstand von 1.800 Euro lässt sich daraus nicht in zwei Monaten mit je 900 Euro tilgen, ohne die neue Miete oder den Lebensunterhalt erneut zu gefährden. Rechnerisch wären bei unverändertem Budget höchstens sechs Raten zu 300 Euro mit 50 Euro Reserve denkbar. Ob der Vermieter zustimmt und ob eine Kündigung damit erledigt ist, steht auf einem anderen Blatt.
Überweisen Sie laufende Miete und Rückstand möglichst mit eindeutiger Zweckangabe. Vereinbaren Sie schriftlich, wie Zahlungen verrechnet werden und ob der Vermieter das Mietverhältnis bei vollständiger Zahlung fortsetzt. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis über ungeprüfte Zusatzkosten ab.
Wenn die Räumungsklage schon zugestellt wurde
Eine Räumungsklage ist keine sofortige Zwangsräumung, aber ein beschleunigt zu behandelndes Gerichtsverfahren. Lesen Sie gerichtliche Hinweise am Zustellungstag, notieren Sie jede Erwiderungs- oder Terminfrist und holen Sie umgehend mietrechtliche Beratung. Bei geringem Einkommen kommen vorgerichtlich Beratungshilfe und im laufenden Verfahren Prozesskostenhilfe in Betracht. Prozesskostenhilfe übernimmt nicht automatisch jede Kostenposition und nicht den Mietrückstand selbst.
Nach § 22 Absatz 9 SGB II beziehungsweise § 36 Absatz 2 SGB XII übermittelt das Gericht bestimmte Angaben einer auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsklage an die örtlich zuständige Sozialstelle, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Verlassen Sie sich nicht auf diese Mitteilung: Stellen Sie selbst den Antrag und legen Sie Klageschrift sowie Zustellungsdatum vor.
Wird auf Räumung erkannt, kann das Gericht nach § 721 ZPO eine angemessene Räumungsfrist gewähren; hierfür gelten Antragstermine und eine Gesamtobergrenze von grundsätzlich einem Jahr. Das ist kein Anspruch auf eine bestimmte Dauer. Eine tatsächliche Zwangsräumung setzt einen vollstreckbaren Räumungstitel und die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher voraus. Erst § 885 ZPO erlaubt dem Gerichtsvollzieher, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger einzuweisen. Ein Kündigungsbrief allein berechtigt den Vermieter nicht dazu, eigenmächtig das Schloss auszutauschen.
Gerichtliche Schreiben richtig unterscheiden
Ein gelber Umschlag kann unterschiedliche Verfahren enthalten. Ein Mahnbescheid über Geld ist nicht dasselbe wie eine Räumungsklage. Der Leitfaden zu Mahn- und Vollstreckungsbescheiden erklärt die zweiwöchigen Rechtsbehelfsfristen im gerichtlichen Mahnverfahren. Bei einer Räumungsklage gelten die konkreten Hinweise des Prozessgerichts; übertragen Sie Fristen nicht von einem Verfahren auf das andere.
Checkliste für die nächsten 48 Stunden
- Mietkonto anhand von Vertrag, Kontoauszügen und Vermieterschreiben abstimmen.
- Laufende Miete im Monatsbudget vor nachrangigen Raten sichern.
- Vermieter schriftlich um aktuellen Saldo und eine klare Lösungserklärung bitten.
- Jobcenter, Sozialamt oder kommunale Fachstelle nachweisbar kontaktieren und Antrag einreichen.
- Kündigung oder Klage noch am selben Tag an Mieterverein, Beratungsstelle oder Kanzlei geben.
- Bei Kontopfändung prüfen, ob ein P-Konto mit ausreichendem Freibetrag die laufende Mietzahlung schützt.
- Keine gerichtliche Frist wegen laufender Verhandlungen verstreichen lassen.
- Alle Gespräche, Eingänge, Zahlungen und Zusagen mit Datum dokumentieren.
Häufige Fragen
Kann der Vermieter nach einer einzigen offenen Miete fristlos kündigen?
Nicht automatisch allein deshalb. § 543 BGB knüpft die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs an bestimmte Rückstandsschwellen. Bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen muss der gesamte offene Teil bei Wohnraum mehr als eine Monatsmiete betragen; über einen längeren Zeitraum kann ein Rückstand von insgesamt zwei Monatsmieten genügen. Der konkrete Mietverlauf muss geprüft werden.
Braucht der Vermieter vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung?
Bei Zahlungsverzug nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB ist eine vorherige Abmahnung oder Abhilfefrist nicht erforderlich. Die Kündigung muss bei Wohnraum aber schriftlich erfolgen; Betrag, Fälligkeit und Zahlungen sollten genau geprüft werden.
Wie lange habe ich für die Schonfristzahlung?
Die gesetzliche Frist endet grundsätzlich zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs. Erforderlich ist grundsätzlich die vollständige Befriedigung hinsichtlich fälliger Miete und Nutzungsentschädigung oder eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle. Warten Sie mit Antrag und Beratung nicht bis zum Fristende.
Rettet die Schonfristzahlung meinen Mietvertrag immer?
Nein. Sie kann die fristlose Kündigung unwirksam machen, erfasst nach der bestätigten BGH-Rechtsprechung aber nicht automatisch eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung. Außerdem bestehen eine Zweijahressperre bei vorheriger Schonfristheilung und weitere Voraussetzungen.
Übernimmt das Jobcenter Mietschulden immer als Darlehen?
Nein. § 22 Absatz 8 SGB II ermöglicht beziehungsweise verdichtet die Übernahme unter bestimmten Voraussetzungen, garantiert aber nicht jede Bewilligung. Geprüft werden unter anderem drohende Wohnungslosigkeit, Notwendigkeit, Rechtfertigung und die künftige Sicherung der Unterkunft. Der Antrag sollte sofort mit Nachweisen gestellt werden.
Darf der Vermieter nach der Kündigung einfach das Schloss wechseln?
Eine Kündigung allein erlaubt keine eigenmächtige Zwangsräumung. Für die Vollstreckung braucht der Vermieter grundsätzlich einen vollstreckbaren Räumungstitel; die Besitzentsetzung erfolgt nach § 885 ZPO durch den Gerichtsvollzieher. Bei einem angekündigten oder bereits erfolgten Schlosswechsel ist schnelle Rechtsberatung nötig.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 04.10.2026.
- § 543 BGB – außerordentliche fristlose Kündigung und Zahlungsrückstand (geprüft am 4. Oktober 2026)
- § 568 BGB – Schriftform der Kündigung (geprüft am 4. Oktober 2026)
- § 569 BGB – Schwellen und Schonfristzahlung bei Wohnraum (geprüft am 4. Oktober 2026)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2024 – VIII ZR 106/23, Schonfristzahlung und ordentliche Kündigung (geprüft am 4. Oktober 2026)
- § 22 SGB II – Wohnungssicherung, Direktzahlung und Mietschuldenübernahme (geprüft am 4. Oktober 2026)
- § 36 SGB XII – Hilfen zur Sicherung der Unterkunft (geprüft am 4. Oktober 2026)
- Bundesagentur für Arbeit – Grundsicherungsgeld, Wohnen, Mietschulden und drohender Wohnungsverlust (geprüft am 4. Oktober 2026)
- Familienportal des Bundes – Schulden und drohende Wohnungslosigkeit (geprüft am 4. Oktober 2026)
- Justiz-Services – Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe (geprüft am 4. Oktober 2026)
- §§ 721 und 885 ZPO – Räumungsfrist und Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (geprüft am 4. Oktober 2026)