P-Konto im Minus: Dispo und neue Gutschriften trennen

Konto im Minus? Verlangen Sie die P-Konto-Umwandlung rechtzeitig, sichern Sie den Antrag und prüfen Sie geschützte Gutschriften, Disposchulden und Abbuchungen.

In diesem Artikel

Kurzantwort

Ja, Sie können auch ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Sie müssen das Minus nicht vorher ausgleichen. Verlangen Sie die Umwandlung nachweisbar: § 901 ZPO schützt danach neue Gutschriften vor der Verrechnung mit Bankforderungen, soweit sie auf einem P-Konto unpfändbar wären. Die alten Disposchulden bleiben bestehen; das P-Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden.

Verlangen Sie die Umwandlung auch bei einem Minus

Eine Bank darf die P-Konto-Umwandlung Ihres bestehenden Einzelkontos nicht allein wegen eines negativen Saldos verweigern. § 850k Absatz 1 ZPO erlaubt das Verlangen ausdrücklich auch bei einem überzogenen Zahlungskonto. Warten Sie deshalb nicht darauf, dass Sie den Dispo vollständig zurückzahlen können.

Der Anspruch betrifft eine natürliche Person und ihr bestehendes Zahlungskonto. Sie dürfen nur ein P-Konto unterhalten und müssen dies der Bank gegenüber versichern. Haben Sie überhaupt kein nutzbares Zahlungskonto, sollten Sie stattdessen den Anspruch auf ein Basiskonto mit P-Konto-Funktion prüfen. Die hier beschriebene Umwandlung eines Einzelkontos ersetzt keine Prüfung eines Gemeinschaftskontos.

Mit der P-Konto-Führung dürfen Sie das Konto nicht weiter überziehen. Planen Sie Miete, Energie und andere notwendige Zahlungen deshalb mit tatsächlich verfügbarem Guthaben, nicht mit dem bisherigen Kreditrahmen.

Sichern Sie den Eingang Ihres Umwandlungsverlangens

Stellen Sie das Verlangen über den vorgesehenen Bankkanal und speichern Sie eine Eingangsbestätigung. Bei Abgabe in der Filiale sollten Sie sich eine Kopie bestätigen lassen; bei einem Online-Formular sollten Sie Bestätigung und Datum sichern. Ein nur geplanter Antrag schützt noch keinen späteren Zahlungseingang.

Mappe mit Bankanschreiben und Kontoauszug neben einem Kalender zur Sicherung des P-Konto-Umwandlungsverlangens
Bewahren Sie den Nachweis des Verlangens zusammen mit den Kontoauszügen auf. Die Abbildung zeigt keine echten Kontodaten.

Wenn Sie ein Schreiben vorbereiten möchten, können Sie die offizielle Antragshilfe der Justiz-Services nutzen. Sie bietet ein Schreiben für Ihre Bank und Hinweise zur Abgabe; bei manchen Banken genügt deren eigener Telefon- oder Online-Prozess.

Ist Kontoguthaben bereits gepfändet, können Sie nach § 850k Absatz 2 ZPO die Führung als P-Konto spätestens zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags fordern. Geschäftstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Fragen Sie die Bank nach dem konkreten Umstellungsdatum.

Prüfen Sie den Beginn des Verrechnungsschutzes

Bei einem Konto im Minus greift § 901 Absatz 1 ZPO ab Ihrem Umwandlungsverlangen. Geschützte neue Gutschriften dürfen insoweit nicht mit Forderungen der kontoführenden Bank aufgerechnet oder verrechnet werden. Das Verbot umfasst nicht automatisch jede beliebig hohe Zahlung.

Kennt die Bank bereits eine Kontopfändung, gilt das Verbot nach Absatz 2 zunächst schon ab dieser Kenntnis. Damit es bestehen bleibt, müssen Sie die P-Konto-Umwandlung gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO verlangen. Diese Vorschrift knüpft an eine Umwandlung vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank an. Lassen Sie sich dieses Zustelldatum geben und verlangen Sie die Umwandlung sofort, statt auf Ihre eigene spätere Post zu warten.

Prüfen Sie eine Gutschrift, die schon vor dem maßgeblichen Schutzbeginn verrechnet wurde, gesondert. Das heutige Umwandlungsverlangen macht nicht jede frühere Verrechnung rückwirkend unzulässig.

Trennen Sie alte Disposchulden und neues Guthaben

Zwei getrennte Ablagen veranschaulichen alte Disposchulden und geschützte neue Gutschriften auf einem P-Konto
Geschützte neue Eingänge und die bestehende Forderung der Bank müssen getrennt betrachtet werden.

Die Verbraucherzentrale beschreibt hierfür ein Zwei-Konten-Modell: Die Bank verbucht den bisherigen Sollsaldo getrennt und stellt die folgenden geschützten Gutschriften als Guthaben bereit. Die technische Darstellung kann sich von Bank zu Bank unterscheiden. Fordern Sie eine nachvollziehbare Aufstellung, statt nur auf eine Gesamtsaldo-Anzeige zu vertrauen.

Die Umwandlung erlässt Ihnen keine Schulden. Klären Sie den alten Saldo, verlangte Zinsen und eine gegebenenfalls tragbare Rückzahlung getrennt. Sie müssen nicht allein zur P-Konto-Umwandlung zuerst einen neuen Kredit aufnehmen. Lassen Sie einen angebotenen Rückzahlungsplan prüfen, wenn dadurch Geld für den notwendigen Lebensunterhalt fehlen würde.

Rechnen Sie einen neuen Eingang getrennt nach

Vereinfachtes Beispiel: Ihr Konto steht bei minus 1.200 Euro. Nach einem nachweisbaren Umwandlungsverlangen gehen 1.500 Euro Gehalt ein. Es gab in diesem Kalendermonat noch keine weiteren Eingänge oder Verfügungen, keine Sonderpfändung und keine abweichende gerichtliche Festsetzung.

PositionBetragWas Sie prüfen sollten
Alte Disposchuld1.200 EuroBleibt als Forderung der Bank bestehen.
Neuer Gehaltseingang1.500 EuroLiegt im Beispiel innerhalb des noch verfügbaren Grundschutzes.
Bloße Saldierung300 EuroWäre die Rechnung 1.500 minus 1.200; sie ersetzt nicht den gesetzlichen Verrechnungsschutz.

Unter diesen Annahmen sind die neuen 1.500 Euro geschützt und als Guthaben bereitzustellen; die alten 1.200 Euro verschwinden nicht. Der automatische P-Konto-Grundschutz beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro: Der veröffentlichte Grundbetrag von 1.587,40 Euro wird nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet.

Übertragen Sie dieses Ergebnis nicht unverändert auf einen höheren Eingang, weitere Monatsgutschriften oder Unterhaltspfändungen. Ermitteln Sie Ihren konkreten verfügbaren Betrag und mögliche Erhöhungen mithilfe des Ratgebers zu Freibetrag und Bescheinigung.

Unterscheiden Sie Verrechnung und vereinbarte Abbuchungen

Prüfen Sie, ob die Bank Guthaben mit dem alten Minus verrechnet oder eine ausdrücklich vereinbarte Kreditrate abbucht. Die Verbraucherzentrale warnt, dass solche vertraglichen Abbuchungen oft nicht unter das Aufrechnungsverbot fallen. Ein P-Konto stoppt deshalb nicht automatisch sämtliche Zahlungsaufträge.

Wenn eine Abbuchung die Existenzsicherung gefährdet, sollten Sie die zugrunde liegende Vereinbarung mit einer anerkannten Beratung prüfen und gegebenenfalls aktiv beenden. Stoppen Sie nicht pauschal alle Lastschriften: Die zugrunde liegende Forderung kann weiter fällig sein. Prüfen Sie Auswirkungen und eine geordnete Zahlungsalternative, bevor Sie den Bankauftrag ändern.

Reagieren Sie sofort bei einer verweigerten Freigabe

  1. Sichern Sie Kontoauszüge mit altem Saldo, Zahlungseingang und beanstandeter Buchung.
  2. Legen Sie das Umwandlungsverlangen mit Eingangsdatum und bei Pfändung die verfügbaren Beschlussdaten bei.
  3. Bitten Sie die Beschwerdestelle der Bank schriftlich um Prüfung nach §§ 850k, 899 und 901 ZPO, um Bereitstellung des geschützten Guthabens und um eine schriftliche Begründung.
  4. Benennen Sie dringende Zahlungen wie Miete oder Strom und suchen Sie parallel eine anerkannte Schuldnerberatung mit geeigneten Unterlagen.

Eine BaFin-Beschwerde kann die aufsichtsrechtliche Prüfung anstoßen, entscheidet aber nicht verbindlich Ihren individuellen Streit und ersetzt keine kurzfristige gerichtliche Hilfe. Gesetzliche und vertragliche Fristen laufen trotz Beschwerde weiter. Lassen Sie bei akut gesperrtem Existenzminimum die passende rechtliche Eilmaßnahme prüfen, statt ausschließlich auf die Beschwerdeantwort zu warten.

Prüfgrenze: Dieser Ratgeber erläutert allgemeine Regeln für überzogene Einzelkonten in Deutschland. Besondere Pfändungen, Insolvenz, abweichende Beschlüsse und konkrete Vertragsabbuchungen verlangen eine Einzelfallprüfung. Eine redaktionelle Quellenprüfung ist keine anwaltliche Prüfung Ihres Falls.

Häufige Fragen

Muss ich den Dispo vor der P-Konto-Umwandlung ausgleichen?

Nein. § 850k ZPO erlaubt die Umwandlung auch bei einem negativen Saldo. Verlangen Sie sie nachweisbar; die alten Schulden bleiben bestehen.

Kann ich das P-Konto weiter überziehen?

Nein. Ein P-Konto darf ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Planen Sie notwendige Zahlungen mit verfügbarem Guthaben, nicht mit dem bisherigen Disporahmen.

Ab wann sind neue Gutschriften vor Verrechnung geschützt?

Bei einem Konto im Minus grundsätzlich ab dem Umwandlungsverlangen, soweit die Gutschrift auf einem P-Konto unpfändbar wäre. Bei bekannter Pfändung greift ein vorläufiger Schutz; sichern Sie ihn durch die rechtzeitige Umwandlung nach § 899 ZPO.

Werden die Disposchulden durch das P-Konto gelöscht?

Nein. Der alte Sollsaldo bleibt eine Forderung der Bank. Lassen Sie ihn getrennt von den geschützten neuen Gutschriften darstellen und prüfen Sie Rückzahlung sowie verlangte Zinsen gesondert.

Stoppt der Verrechnungsschutz automatisch meine Kreditrate?

Nicht unbedingt. Ausdrücklich vereinbarte Kreditraten-Abbuchungen fallen oft nicht unter das Aufrechnungsverbot. Lassen Sie Vereinbarung, Existenzsicherung und Folgen einer Änderung prüfen; die Kreditschuld entfällt dadurch nicht.

Stoppt eine BaFin-Beschwerde die Monatsfrist?

Nein. Gesetzliche und vertragliche Fristen laufen weiter. Verlangen Sie die Umwandlung unverzüglich und lassen Sie bei dringend benötigtem, gesperrtem Guthaben zusätzliche rechtliche Hilfe prüfen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Zuletzt fachlich geprüft am 08.10.2026.

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