Rundfunkbeitrag nicht bezahlt: Mahnung, Ratenzahlung und Vollstreckung
Rundfunkbeitrag im Rückstand: Beitragskonto prüfen, Festsetzungsbescheid und Widerspruch einordnen, Ratenzahlung beantragen, Befreiung nachweisen und Pfändung absichern.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Wenn der Rundfunkbeitrag offen ist, sollten Sie sofort Beitragsnummer, Zeitraum, Zahlungen und Wohnsituation prüfen. Ist die Forderung richtig, beantragen Sie eine tragfähige Ratenzahlung, bevor die Vollstreckung beginnt, und zahlen Sie den laufenden Beitrag zusätzlich weiter. Ist ein Festsetzungsbescheid falsch, müssen Sie den Widerspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats wirksam einreichen und dürfen eine einfache E-Mail oder einen Anruf nicht dafür halten. Prüfen Sie außerdem eine Befreiung oder Ermäßigung mit Nachweisen; sie kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Läuft bereits eine Pfändung, müssen Sie sich an die zuständige Vollstreckungsstelle wenden und den Kontoschutz getrennt sichern.
Öffnen Sie zuerst alle Schreiben und prüfen Sie das Beitragskonto
Sortieren Sie Zahlungsaufforderung, Festsetzungsbescheid, Mahnung und Vollstreckungsschreiben nach Datum. Notieren Sie Beitragsnummer, festgesetzten Zeitraum, Hauptforderung, Säumniszuschlag, Mahngebühr, Vollstreckungskosten und jede bereits geleistete Zahlung. Vergleichen Sie die Buchungen anschließend mit Ihren Kontoauszügen und der Zahlungsübersicht im Service-Portal.
Prüfen Sie außerdem, wer im betroffenen Zeitraum tatsächlich für die Wohnung gezahlt hat. Pro Wohnung fällt nur ein Rundfunkbeitrag an. Wohnten Sie in einer WG oder mit einer anderen Person zusammen, müssen Sie die personengebundene Beitragsnummer des damaligen Zahlers und den gemeinsamen Wohnzeitraum belegen. Ist die angemeldete Person ausgezogen, dürfen Sie deren Beitragsnummer nicht einfach weiterverwenden; eine verbleibende Person muss die Wohnung neu anmelden.
| Ihre Lage | Nächster Schritt | Frist oder Risiko |
|---|---|---|
| Nur Zahlungsaufforderung oder offener Saldo | Buchungen prüfen, richtigen Betrag zahlen oder vor Vollstreckung Ratenzahlung beantragen | Keine weitere Erinnerung einplanen |
| Festsetzungsbescheid sachlich falsch | Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und Widerspruch mit Nachweisen einreichen | Grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe |
| Sozialleistung oder besonderer Härtefall | Befreiung beziehungsweise Ermäßigung gesondert beantragen | Nachweise vollständig einreichen; rückwirkend höchstens drei Jahre |
| Mahnung oder Vollstreckung | Zuständige Stelle aus dem aktuellen Schreiben kontaktieren und Kontoschutz sichern | Zusätzliche Gebühren und Pfändung möglich |
So entsteht aus einem Rückstand eine Vollstreckung
Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und nach § 7 Absatz 3 RBStV jeweils für drei Monate in der Mitte des Dreimonatszeitraums fällig. Aktuell beträgt er 18,36 Euro monatlich beziehungsweise 55,08 Euro für drei Monate. Sie müssen die mitgeteilten Termine auch dann einhalten, wenn keine neue Rechnung oder Erinnerung eingeht.
Wird ein fälliger Betrag nicht innerhalb von vier Wochen vollständig gezahlt, kann ein Festsetzungsbescheid folgen. Mit ihm wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro, festgesetzt. Bleibt auch der festgesetzte Rückstand offen, folgt regelmäßig eine Mahnung; deren Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt nach § 10 RBStV die Verwaltungsvollstreckung veranlassen.
Warten Sie nicht auf einen letzten Warnbrief: Bei wiederholter Säumnis kann der Festsetzungsbescheid nach Angaben des Beitragsservice ohne vorherige Zahlungserinnerung kommen.
Festsetzungsbescheid und gerichtlichen Mahnbescheid nicht verwechseln
Ein Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge ist ein Verwaltungsakt der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Er ist nicht dasselbe wie ein gerichtlicher Mahnbescheid mit zweiwöchiger Widerspruchsfrist. Verwenden Sie deshalb nicht ungeprüft den Widerspruchsvordruck eines Mahngerichts, sondern befolgen Sie ausschließlich die Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Festsetzungsbescheids.
Ein begründeter Einwand kann zum Beispiel vorliegen, wenn Sie im festgesetzten Zeitraum nicht beitragspflichtig waren, bereits eine Befreiung oder Ermäßigung bewilligt war oder der Beitrag für dieselbe Wohnung nachweisbar schon gezahlt wurde. Ein allgemeiner Protest gegen den Rundfunkbeitrag ersetzt keinen konkreten Abgleich von Zeitraum, Wohnung, Beitragsnummer und Zahlungsbelegen.
Widerspruch müssen Sie fristgerecht und wirksam einreichen
Gegen einen Festsetzungsbescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Maßgeblich sind die Rechtsbehelfsbelehrung, das anwendbare Landesrecht und der nachweisbare Zugang. Notieren Sie deshalb den Eingangstag, bewahren Sie den Umschlag auf und planen Sie die Postlaufzeit ein.
Richten Sie den Widerspruch an die im Bescheid genannte Landesrundfunkanstalt oder an den Beitragsservice. Er muss schriftlich, zur Niederschrift oder über den zugelassenen elektronischen Weg eingehen. Eine einfache E-Mail und ein Telefonat sind nach der offiziellen Widerspruchsinformation nicht ausreichend. Benennen Sie Bescheiddatum, Beitragsnummer, angegriffenen Zeitraum und den konkreten Fehler; fügen Sie Kopien der Zahlungs-, Melde- oder Befreiungsnachweise bei. In Bayern kann die Rechtsbehelfsbelehrung abweichend auch die unmittelbare Klage ermöglichen.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Widerspruch allein Zahlung oder Vollstreckung stoppt. § 80 Absatz 2 VwGO nimmt die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten grundsätzlich von der automatischen aufschiebenden Wirkung aus. Beantragen Sie bei Bedarf zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung und lassen Sie bei drohender Vollstreckung rechtzeitig prüfen, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig ist. Eine Bewilligung darf nicht vorweggenommen werden.
Ratenzahlung sollten Sie vor der Vollstreckung beantragen
Der Beitragsservice bietet eine Ratenzahlung an, wenn die vorgeschlagene Monatsrate in einem angemessenen Verhältnis zum Rückstand steht, keine frühere Ratenvereinbarung gebrochen wurde und die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher noch nicht vollstreckt. Stellen Sie den Antrag über das vorgesehene Formular und warten Sie auf die Bestätigung; ein selbst festgelegter Teilbetrag ist noch keine Vereinbarung.
Rechnen Sie den laufenden Beitrag immer zusätzlich ein. Zur Monatsrate kommt alle drei Monate der aktuelle Dreimonatsbeitrag hinzu. Für die Ratenvereinbarung selbst erhebt der Beitragsservice nach seiner aktuellen Information keinen Zinsaufschlag. Säumnis-, Mahn- oder bereits entstandene Vollstreckungskosten verschwinden dadurch jedoch nicht automatisch.
Rechenbeispiel ohne Neben- und Vollstreckungskosten: Zwölf offene Monatsbeiträge entsprechen bei 18,36 Euro einem Rückstand von 220,32 Euro. Sechs gleich hohe Raten ergeben 36,72 Euro monatlich. In einem Monat, in dem zusätzlich der laufende Dreimonatsbeitrag von 55,08 Euro fällig ist, müssen insgesamt 91,80 Euro verfügbar sein. Ist dieser Betrag neben Miete, Energie, Lebensunterhalt und anderen notwendigen Ausgaben nicht tragbar, sollten Sie keine unrealistische Rate anbieten.
Teilzahlungen werden nicht nach Ihrem Wunschzeitraum verbucht
Zahlungen werden zuerst auf Kosten wie Rücklastschriftkosten, Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten angerechnet. Erst danach mindert der Rest die älteste Beitragsschuld. Sie können diese Reihenfolge nicht durch einen anderen Zeitraum im Verwendungszweck ändern. Geben Sie trotzdem immer die korrekte neunstellige Beitragsnummer an, damit die Zahlung dem richtigen Konto zugeordnet wird.
Fordern Sie nach größeren oder mehreren Teilzahlungen eine aktuelle Zahlungsübersicht an. Vergleichen Sie Hauptforderung und Kosten erneut, bevor Sie davon ausgehen, dass ein bestimmter Festsetzungszeitraum erledigt ist.
Befreiung oder Ermäßigung müssen Sie gesondert beantragen
Eine Befreiung entsteht nicht automatisch durch geringes Einkommen oder den Bezug irgendeiner Leistung. § 4 RBStV nennt konkrete Sozialleistungen und gesundheitliche Voraussetzungen. Prüfen Sie den aktuellen Bewilligungsbescheid und reichen Sie die geforderte Bestätigung oder Bescheidkopie ein. Senden Sie keine Originale, wenn keine zuständige Stelle sie ausdrücklich verlangt.
Die Befreiung oder Ermäßigung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ab dem Beginn des nachgewiesenen Leistungszeitraums berücksichtigt werden, frühestens jedoch drei Jahre vor dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag deshalb nicht ohne Nachweise, aber lassen Sie ihn nach Erhalt des Leistungsbescheids auch nicht liegen. Ein besonderer Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn eine in § 4 genannte Sozialleistung nur deshalb abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag übersteigt.
Prüfen Sie bei einer WG außerdem, auf welche weiteren Personen die Befreiung wirkt. Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis 25 Jahre und bestimmte im Sozialleistungsbescheid berücksichtigte Mitbewohner können erfasst sein. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für andere erwachsene Mitbewohner nicht erfüllt, kann für die Wohnung weiterhin ein voller Beitrag anfallen.
Wenn die Vollstreckung bereits läuft
Die konkrete Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Bundeslands. Zuständig können eine kommunale Vollstreckungsbehörde, Finanzbehörde oder ein Gerichtsvollzieher sein. Lesen Sie das aktuelle Schreiben: Läuft das Verfahren bereits dort, müssen Sie eine mögliche Ratenzahlung mit dieser Vollstreckungsstelle klären. Der Beitragsservice vereinbart während einer laufenden Pfändung keine neue Rate; die Pfändung wird nach seiner aktuellen Information nicht allein zugunsten einer Rate aufgehoben.
Bei einer Kontopfändung sollten Sie Ihr Konto sofort in ein P-Konto umwandeln und den passenden Freibetrag nachweisen. Der P-Konto-Schutz beseitigt den Beitragsrückstand nicht, schützt aber verfügbares Guthaben im gesetzlichen Umfang. Bei Lohn-, Sachpfändung oder einer Aufforderung zur Vermögensauskunft müssen Sie zusätzlich die Fristen und Zuständigkeiten des Vollstreckungsschreibens beachten.
Zahlen Sie den vollständigen Pfändungsbetrag an die zuständige Stelle, lassen Sie sich die Erledigung bestätigen. Eine Freigabe von Konto oder Lohn kann wegen Buchungs- und Postlaufzeiten einige Tage dauern. Schützen Sie deshalb notwendige Zahlungen nicht erst am letzten Tag.
Mehrere Rückstände müssen in einen Gesamtplan
Ordnen Sie Rundfunkbeitrag, Miete, Energie, Krankenversicherung, Unterhalt, Steuern, Kredite und weitere Forderungen in einer gemeinsamen Übersicht. Eine Rundfunkbeitragsrate darf nicht dazu führen, dass neue Miet- oder Energieschulden entstehen. Reichen Einkommen und verfügbare Mittel dauerhaft nicht aus, sollten Sie eine seriöse Schuldnerberatung mit vollständigen Unterlagen einschalten.
Ein Beratungstermin stoppt keine Monats- oder Vollstreckungsfrist. Reagieren Sie deshalb parallel auf den Festsetzungsbescheid, sichern Sie das Konto und teilen Sie der Beratungsstelle alle aktuellen Fristen mit.
Checkliste für die nächsten 24 Stunden
- Beitragsnummer, Zeitraum, Forderung, Kosten und Eingangstag jedes Schreibens notieren.
- Zahlungsübersicht und Kontoauszüge vergleichen; falsche oder fremde Beitragsnummern klären.
- Prüfen, ob für dieselbe Wohnung bereits eine andere Person gezahlt hat.
- Bei einem falschen Festsetzungsbescheid die einmonatige Frist und zulässige Form sichern.
- Bei richtiger Forderung vor Vollstreckung eine tragfähige Ratenzahlung beantragen.
- Befreiungs-, Ermäßigungs- oder Härtefallnachweise gesondert zusammenstellen und einreichen.
- Bei laufender Vollstreckung die im Schreiben genannte Stelle kontaktieren und Kontoschutz sichern.
- Bei mehreren Gläubigern notwendigen Lebensunterhalt priorisieren und Gesamtberatung organisieren.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
Der Rundfunkbeitrag beträgt aktuell 18,36 Euro pro Monat und wird grundsätzlich mit 55,08 Euro für jeweils drei Monate gezahlt. Prüfen Sie trotzdem immer die für Ihr Beitragskonto mitgeteilten Fälligkeitstermine.
Wie hoch ist der Säumniszuschlag beim Rundfunkbeitrag?
Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber acht Euro, festgesetzt. Mahn- und Vollstreckungskosten können zusätzlich entstehen.
Kann ich offene Rundfunkbeiträge in Raten zahlen?
Ja, vor Beginn der Vollstreckung kann eine Ratenzahlung beantragt werden, wenn die Rate angemessen ist und keine frühere Vereinbarung gebrochen wurde. Der laufende Dreimonatsbeitrag muss zusätzlich bezahlt werden. Während einer bereits laufenden Vollstreckung müssen Sie eine mögliche Rate mit der zuständigen Vollstreckungsstelle klären.
Wie lange kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid Widerspruch einlegen?
Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder beim Beitragsservice eingehen. Prüfen Sie die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung. Eine einfache E-Mail oder ein Telefonat reicht nicht aus.
Stoppt der Widerspruch die Vollstreckung automatisch?
Verlassen Sie sich nicht darauf. Bei öffentlichen Abgaben entfällt die automatische aufschiebende Wirkung grundsätzlich. Beantragen Sie bei Bedarf zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung und lassen Sie bei drohender Vollstreckung rechtzeitig gerichtlichen Eilrechtsschutz prüfen.
Kann eine Befreiung rückwirkend gelten?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können zurückliegende Zeiträume bis höchstens drei Jahre vor dem Monat der Antragstellung berücksichtigt werden. Entscheidend sind der konkrete Befreiungsgrund, der nachgewiesene Leistungszeitraum und ein gesonderter Antrag.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 06.10.2026.
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Zahlung, Rückstand, Festsetzungsbescheid, Säumniszuschlag und Ratenzahlung (geprüft am 6. Oktober 2026)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Widerspruch, Monatsfrist, Form und mögliche Einwände (geprüft am 6. Oktober 2026)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Vollstreckung, Pfändung und Zuständigkeit (geprüft am 6. Oktober 2026)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Befreiung, Ermäßigung und Nachweise (geprüft am 6. Oktober 2026)
- ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – Beitrag pro Wohnung und aktuelle Höhe von 18,36 Euro (geprüft am 6. Oktober 2026)
- § 4 RBStV – Befreiung, Ermäßigung, Härtefall und Rückwirkung (geprüft am 6. Oktober 2026)
- § 7 RBStV – Beginn, Ende und Zahlungsweise (geprüft am 6. Oktober 2026)
- § 10 RBStV – Festsetzung und Verwaltungsvollstreckung (geprüft am 6. Oktober 2026)
- § 80 VwGO – aufschiebende Wirkung, öffentliche Abgaben und Aussetzung (geprüft am 6. Oktober 2026)