Stromanbieter insolvent: Lieferung, Abschläge und Guthaben prüfen

Stromanbieter insolvent? Weiterlieferung und Ersatzversorgung trennen, Zahlungsempfänger prüfen und Altguthaben einordnen. Mit Rechnung und Monatsbudget.

In diesem Artikel

Kurzantwort

Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Stromanbieter weiterliefert oder die Lieferung tatsächlich beendet ist. Insolvenz allein erlaubt keinen pauschalen Zahlungsstopp. Bei Ersatzversorgung sind Beginn, Preise und Folgeversorgung gesondert zu klären. Ein vor Eröffnung begründetes Altguthaben kann eine Insolvenzforderung sein und ist kein bereits verfügbares Geld für den neuen Abschlag. Stimmen Sie Zeitraum, Forderungsart und bestätigten Zahlungsempfänger getrennt ab.

Modell mit altem Stromguthaben von 150 Euro aus 540 Euro Abschlägen minus 390 Euro Kosten und getrenntem neuem Abschlag von 140 Euro. Der vor Eröffnung begründete Anspruch ist noch nicht ausgezahlt und bezahlt den neuen Lieferanten nicht.
Eigene Modellwerte bei vollständig geklärtem, vor Verfahrenseröffnung begründetem Altguthaben und rechtlich anderem neuen Lieferanten. Das Guthaben ist noch kein verfügbarer Zahlungseingang; Quote, Auszahlung und heutige Tarifpreise werden nicht unterstellt.

Zuerst klären: Wird noch geliefert oder ist die Belieferung beendet?

Dieser Leitfaden betrifft einen privaten Haushalt mit eigenem Stromliefervertrag am allgemeinen Niederspannungsnetz in Deutschland. Ein Insolvenzantrag, ein vorläufiges Verfahren, die Verfahrenseröffnung und ein tatsächlicher Lieferstopp sind verschiedene Ereignisse. Heizkosten beim Vermieter, Gas, geschlossene Netze, technische Stromausfälle und eine Sperre wegen eigener Zahlungsrückstände werden hier nicht beurteilt.

Die Bundesnetzagentur zur Lieferanteninsolvenz unterscheidet ausdrücklich zwischen fortgesetzter und eingestellter Lieferung. Erfüllt der Lieferant weiterhin seine Pflichten, rechtfertigt die Insolvenz allein weder einen pauschalen Zahlungsstopp noch ein Sonderkündigungsrecht. Andere Kündigungsgründe und Vertragsfristen sind gesondert zu prüfen.

Sichern Sie die tatsächliche Firma als Vertragspartner, Lieferstelle, Zählernummer, Mitteilungen und bestätigte Lieferdaten. Fragen Sie beim Netzbetreiber nach der Zuordnung Ihrer Entnahmestelle, wenn unklar ist, wer ab welchem Tag liefert. Die weiter leuchtende Lampe allein zeigt nicht, welcher Lieferant welche Strommenge abrechnet.

Belegter StandWas jetzt zu klären ist
Alter Lieferant liefert weiterGeltender Vertrag, richtige laufende Zahlungen und bestätigter Zahlungsempfänger
Alte Lieferung eingestelltStichtag, Zählerstand und tatsächliche neue Versorgungszuordnung
Nur Guthaben oder Bonus offenAnspruchsgrund, Entstehungszeit und richtiger insolvenzrechtlicher Weg

Ersatzversorgung hat eigene Daten und Preise

Kann der Bezug im allgemeinen Niederspannungsnetz keiner bestimmten Lieferung oder keinem Liefervertrag zugeordnet werden, regelt § 38 Absatz 1 EnWG die Ersatzversorgung durch den zuständigen Grundversorger. Es wird nicht einfach der alte Vertrag mit dessen Preis fortgesetzt. Die Bundesnetzagentur zur Ersatzversorgung erläutert die Zuordnung durch den Netzbetreiber und den Beginn ohne eigenen Vertragsabschluss.

Nach § 3 Absatz 2 StromGVV muss der Grundversorger Beginn und Ende der Ersatzversorgung nach Kenntnisnahme unverzüglich in Textform mitteilen. Klären Sie zusätzlich die geltenden Preise, Abschlagshöhe und Zahlungstermine. Lesen Sie den Zähler am Übergang möglichst zeitnah ab und dokumentieren Sie Stand, Datum und Gerät; stimmen Sie diese Abgrenzung mit den beteiligten Stellen ab.

Nach § 38 Absatz 4 EnWG endet die Ersatzversorgung, wenn eine Lieferung auf Grundlage eines Energieliefervertrags erfolgt, spätestens aber nach drei Monaten ab Beginn. Eine unverbindliche Vertragsanfrage ist noch kein bestätigter neuer Lieferbeginn. Warten Sie mit der Klärung des Anschlussvertrags nicht bis zum letzten Tag.

§ 36 EnWG unterscheidet die Grundversorgung und enthält für bestimmte Fälle nach Wegfall der bisherigen Netznutzungs- oder Bilanzkreiszuordnung eine zeitliche Ausnahme von der Grundversorgungspflicht. Ersatzversorgung und Grundversorgung sind deshalb nicht ungeprüft dasselbe. § 3 StromGVV verlangt auch den Hinweis auf den nötigen Bezugsvertrag für die Fortsetzung.

§ 38 erlaubt gesonderte allgemeine Ersatzversorgungspreise mit gesetzlichen Grenzen und eigenen Anpassungsregeln. Prüfen Sie die veröffentlichten Preise für Ihren Zeitraum und die tatsächliche Folgelösung. Dieser Beitrag nennt keine aktuellen Stromtarife und garantiert weder einen bestimmten günstigeren Vertrag noch eine dauerhaft unveränderte Abschlagshöhe.

Abschläge dem richtigen Zeitraum und Empfänger zuordnen

Gleichen Sie alte und neue Lieferzeiträume mit Zahlungsplan und tatsächlichen Buchungen ab. Zahlungen für noch erfolgte alte Lieferungen und Zahlungen für die neue Versorgung sind nicht automatisch dieselbe Forderung. Ein altes Guthaben ist auch nicht schon eine Zahlung an einen rechtlich anderen neuen Lieferanten.

Die Bundesnetzagentur weist auf mögliche geänderte Bankverbindungen im Insolvenzverfahren hin. Verifizieren Sie Empfänger und Konto vor der nächsten Zahlung über den bestätigten Verfahrenskontakt. Eine unerwartete E-Mail mit neuer IBAN ist für sich allein kein verlässlicher Nachweis. Stimmen Sie vorhandene Lastschriftmandate, Daueraufträge und zusätzlich geplante Überweisungen ab, damit derselbe Betrag nicht doppelt bezahlt wird.

Nach bestätigtem Lieferende darf ein alter Dauerauftrag nicht unbesehen für weitere Monate weiterlaufen. Prüfen Sie aber die Schlussabrechnung und rechtmäßig noch offene alte Positionen separat; aus dem Stopp künftiger Abschläge folgt kein Erlass bereits gelieferter Energie. Bei fortgesetzter Belieferung werden berechtigte laufende Zahlungen nicht allein wegen des Insolvenzantrags gestrichen.

Der Leitfaden zur Stromabrechnung hilft beim Abgleich von Messwerten, Preisabschnitten und wirklich geleisteten Abschlägen. Die Verwendung eines neuen Kontos ersetzt weder diese Rechnungskontrolle noch die Klärung des richtigen Gläubigers.

Ein Guthaben kann Insolvenzforderung statt kurzfristiger Auszahlung sein

§ 40c Absatz 2 EnWG sieht die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Lieferverhältnisses vor. Rechnungsfrist, Anspruchsbestand und tatsächliche Auszahlung bleiben verschiedene Fragen. Die normalen Guthabenregeln aus Absatz 3 beantworten die insolvenzrechtliche Behandlung eines Anspruchs nicht allein.

Nach § 38 InsO kommt es für eine Insolvenzforderung auf einen bereits bei Eröffnung begründeten Vermögensanspruch an. Für die Verfolgung solcher Forderungen gilt § 87 InsO. Ein vor Eröffnung begründetes, gewöhnliches ungesichertes Guthaben ist deshalb nicht ungeprüft wie eine sofort auszahlbare normale Kundenkonto-Gutschrift zu planen.

Anders einzuordnende Ansprüche müssen gesondert geprüft werden: § 55 InsO nennt insbesondere Verbindlichkeiten, die durch Verwalterhandlungen oder Verwaltung der Masse sowie bestimmte Vertragserfüllung begründet werden. Bei Fortbelieferung, nach Eröffnung geleisteten Abschlägen, Sicherheiten oder Besonderheiten des vorläufigen Verfahrens müssen Zeitraum und Rechtsgrund konkret zugeordnet werden. Nicht jedes Guthaben ist unabhängig von seiner Entstehung automatisch eine gewöhnliche Tabellenforderung; allein das spätere Rechnungsdatum entscheidet ebenfalls nicht alles.

Das nachfolgende Modell beschränkt sich ausdrücklich auf einen schon vor Verfahrenseröffnung vollständig begründeten, normalen ungesicherten Anspruch in einem regulären Verfahren mit Insolvenzverwalter. Eigenverwaltung und andere Forderungsklassen werden nicht damit gleichgesetzt. Der Ratgeber zum Stromguthaben nach Vertragsende erklärt die normale Abrechnung; der Insolvenzfall braucht zusätzlich diese Einordnung.

Die konkrete Anmeldung nach Eröffnung vorbereiten

Prüfen Sie den tatsächlich ergangenen Eröffnungsbeschluss mit Firma, Gericht, Aktenzeichen und bestelltem Insolvenzverwalter. Ein Insolvenzantrag und eine vorläufige Verwaltung sind noch nicht dieselbe Verfahrensstufe. Für die reguläre Forderungsanmeldung nennt § 28 Absatz 1 InsO die im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Frist. Gehen Sie nicht von pauschal drei Monaten ab Ihrer eigenen Kenntnis der Insolvenz aus.

§ 174 InsO verlangt beim Insolvenzverwalter die Anmeldung mit Grund und Betrag; Belege sollen beigefügt werden. Absatz 4 regelt elektronische Dokumente und Übermittlungswege, Absatz 3 besondere Voraussetzungen für nachrangige Forderungen. Folgen Sie den verifizierten Verfahrensangaben. Eine Guthabenreklamation beim früheren Kundenservice ist nicht automatisch diese Anmeldung.

Legen Sie Vertrag, korrekte Abrechnung, Verbrauchs- und Zahlungsnachweise sowie den offenen Betrag zusammen. Erläutern Sie gegebenenfalls, welche Position noch streitig ist. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Zuordnung, wenn die Verwaltung eine andere Forderungsklasse oder einen anderen Betrag annimmt.

Die Anmeldung ist keine Bestätigung einer bestimmten Insolvenzquote und keine Zusage eines Auszahlungstermins. Für einen versäumten Termin oder Streit über Forderungsart und Rang holen Sie zeitnah individuelle Hilfe ein. Planen Sie weder die volle Forderung noch einen selbst erfundenen Prozentsatz als sicheren Geldeingang.

Modell: 150 Euro Altguthaben bezahlen keinen neuen 140-Euro-Abschlag

Eigene vereinfachte Annahmen ohne aktuelle Tarifbehauptung: Der alte Lieferzeitraum ist vollständig beendet und korrekt abgerechnet. Sechs tatsächlich zugeordnete Abschläge zu je 90 Euro ergeben 540 Euro. Die rechtmäßig geklärten Gesamtkosten dieses Zeitraums betragen 390 Euro. Es gibt keine Boni, anderen Forderungen, Zinsen, Kosten, Sicherheiten, Aufrechnung oder Rechte Dritter. Der normale ungesicherte Guthabenanspruch ist bereits vollständig vor Eröffnung begründet; ausgezahlt wurde nichts.

Alter LieferzeitraumRechnung
Tatsächlich angerechnete Abschläge6 × 90 = 540 Euro
Geklärte Gesamtkosten390 Euro
Geklärtes Altguthaben540 − 390 = 150 Euro

Die 150 Euro sind im Modell eine zu verfolgende Insolvenzforderung, kein vorhandenes Giroguthaben. Es wird keine Quote oder Auszahlung unterstellt. Wenn später tatsächlich eine Zahlung auf diesen Anspruch erfolgt, ist sie entsprechend zu dokumentieren und genau einmal zu berücksichtigen.

Gesonderte Annahme: Für einen vollen folgenden Planungsmonat ist beim nun tatsächlich zuständigen, rechtlich anderen Stromlieferanten ein Abschlag von 140 Euro rechtmäßig festgelegt und bestätigt. Er wird nicht aus den früheren 390 Euro abgeleitet. Auch die alte 90-Euro-Zahlung wird in diesem neuen vollen Liefermonat nicht nochmals geschuldet. Übergangszeiträume und eine gesonderte alte Schlussforderung wären anders zuzuordnen.

Die neue Zahlung bleibt im Modell mit 140 Euro zu berücksichtigen. Sie wird nicht als bereits durch 150 Euro Altguthaben bezahlt erfasst. Wenn am konkreten Fälligkeitstag nur 100 Euro tatsächlich nutzbar sind, fehlen zunächst 140 − 100 = 40 Euro. Die offene Insolvenzforderung schließt diese Lücke nicht; die Lücke ist auch noch kein Nachweis einer tatsächlich gebuchten Kontoüberziehung.

Neue Energieausgabe und laufende Raten ohne Doppelzählung planen

Eigene Monatsannahmen für denselben vollen Folgezeitraum: 2.300 Euro verlässliche laufende Einnahmen, 1.460 Euro übrige Lebenshaltung und Fixkosten ohne Strom sowie 250 Euro bestehende Kreditraten. Der bestätigte neue Stromabschlag von 140 Euro kommt einmal zu den übrigen Kosten hinzu: 1.460 + 140 = 1.600 Euro.

Damit bleiben 2.300 − 1.600 − 250 = 450 Euro vor Reserve und nach gewünschten 250 Euro Reserve noch 200 Euro. Im Haushaltsrechner sind das 2.300 Euro Einkommen, 1.600 Euro Fixkosten, 250 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 250 Euro Reserve. Die 140 Euro Strom werden nicht zusätzlich zu diesen 1.600 Euro ein zweites Mal abgezogen.

Zum reinen Vergleich würde ein stattdessen geltender alter 90-Euro-Abschlag bei sonst identischen Annahmen 250 Euro nach Reserve lassen. Der neue Abschlag erhöht die Monatsbelastung hier um 50 Euro. Beide Abschläge werden für diesen vollen Vergleichsmonat nicht gleichzeitig angesetzt. Die früheren sechs tatsächlichen Zahlungen gehören zum bereits abgerechneten Zeitraum und sind keine neu anfallenden Ausgaben dieses Monats.

Die 150 Euro Insolvenzforderung erhöhen das laufende Monatseinkommen nicht. Ein positiver Monatswert beweist auch nicht die Deckung am konkreten Ratentag oder Stromtermin. Bei der genannten sofortigen 40-Euro-Lücke muss der tatsächliche Zahlungszeitpunkt gesondert geklärt werden. Eine Anfrage nach einer Zahlungslösung ist noch keine bestätigte Vereinbarung.

  • Fortgesetzte Lieferung, Lieferstopp und Verfahrensstufe getrennt festgestellt?
  • Zählerstand, alter Endtermin und neuer Beginn nachvollziehbar abgegrenzt?
  • Ersatzversorgung, veröffentlichter Preis, Abschlag und Anschlussvertrag geklärt?
  • Richtigen Zahlungsempfänger unabhängig bestätigt und parallele Aufträge abgeglichen?
  • Alte Rechnung vollständig geprüft und Anspruch vor oder nach Eröffnung richtig eingeordnet?
  • Bei regulärer Insolvenzforderung Anmeldung, Frist und Belege nachgehalten?
  • Nur echte verfügbare Mittel für die nächsten Fälligkeiten angesetzt?

Bei streitiger Versorgungseinordnung oder Rechnung ist eine konkrete Verbraucherberatung sinnvoll; bei unklarer Forderungsklasse zusätzlich eine insolvenzrechtliche Prüfung. Bewahren Sie Liefermitteilungen, Rechnung, Zahlungsübersicht und Verfahrensunterlagen zusammen auf.

Häufige Fragen

Darf ich bei einer Insolvenzmeldung sofort alle Abschläge einstellen?

Nicht allein wegen der Insolvenz. Wenn der Lieferant weiter seine Pflichten erfüllt, bleiben berechtigte laufende Zahlungen zu beachten. Prüfen Sie Vertrag, tatsächliche Lieferdaten, richtige Rechnung und den bestätigten Zahlungsempfänger. Ein echter Lieferstopp ist ein anderer Ausgangspunkt.

Gilt in der Ersatzversorgung einfach mein bisheriger Strompreis?

Das ist nicht vorauszusetzen. § 38 EnWG erlaubt gesonderte allgemeine Ersatzversorgungspreise mit gesetzlichen Grenzen. Klären Sie den tatsächlichen Beginn, die veröffentlichten Preise für Ihren Zeitraum und den neuen Abschlag. Das Modell verwendet keine aktuellen Marktpreise.

Wie lange dauert die Ersatzversorgung?

Sie endet nach § 38 Absatz 4 EnWG bei tatsächlicher Lieferung auf Grundlage eines Energieliefervertrags, spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Klären Sie rechtzeitig eine bestätigte Folgeversorgung. Eine bloße Anfrage ist noch kein Lieferbeginn; Grund- und Ersatzversorgung sind zu unterscheiden.

Muss jedes Guthaben automatisch zur Insolvenztabelle angemeldet werden?

Nein, die Forderungsart muss stimmen. § 38 InsO betrifft bei Eröffnung bereits begründete Ansprüche. Bei Verwalterhandlungen, Fortbelieferung und anderen besonderen Konstellationen ist unter anderem § 55 InsO zu prüfen. Das Beispiel beschränkt sich auf einen gewöhnlichen ungesicherten Anspruch vor Eröffnung im regulären Insolvenzverfahren.

Warum sind 150 Euro Altguthaben keine Zahlung des neuen Abschlags?

Sechs frühere Abschläge zu 90 Euro ergeben 540 Euro; nach 390 Euro bestätigten alten Kosten bleiben 150 Euro. Dieser im Modell unbezahlte Insolvenzanspruch besteht gegen den alten Lieferanten. Der rechtlich andere neue Lieferant erhält damit noch keine Zahlung auf seinen bestätigten 140-Euro-Abschlag.

Welche Werte gehören im Haushaltsmodell in den Rechner?

2.300 Euro laufendes Einkommen, 1.600 Euro Fixkosten einschließlich des neuen 140-Euro-Stromabschlags, 250 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 250 Euro Reserve. Nach Reserve bleiben 200 Euro. Alte Zahlungen und die offene 150-Euro-Insolvenzforderung werden nicht nochmals als laufende Ausgabe beziehungsweise sichere Einnahme addiert.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Quellen geprüft am 21.10.2026.

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