Stromguthaben nach Vertragsende: Schlussrechnung und Auszahlung prüfen
Stromvertrag beendet, Guthaben fehlt? Schlussrechnung, Auszahlungsfrist, Teilzahlungen und behauptete Verrechnung prüfen und Bankrückgaben getrennt abgleichen.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Verlangen Sie nach Lieferende die Schlussrechnung und gleichen Sie das ausgewiesene Guthaben mit tatsächlichen Auszahlungen ab. § 40c EnWG sieht für die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Lieferende und für daraus folgende Guthaben eine Auszahlung binnen zwei Wochen vor. Eine Teilzahlung oder spätere Bankrückgabe muss richtig zugeordnet werden. Eine behauptete Aufrechnung braucht eine eigene Prüfung; ein Guthaben im Kundenportal ist noch kein verfügbares Geld.
Lieferende, Schlussrechnung und Auszahlung sind getrennte Schritte
Dieser Leitfaden betrifft einen privaten Stromliefervertrag in Deutschland nach tatsächlicher Beendigung des Lieferverhältnisses. Er behandelt ein Abrechnungsguthaben, nicht die Betriebskostenabrechnung eines Vermieters oder eine noch ungeklärte Insolvenzforderung. Eine Kündigungsbestätigung oder ein Anbieterwechsel allein weist noch keinen bestimmten Erstattungsbetrag nach.
§ 40b Absatz 1 EnWG verpflichtet den Lieferanten bei Beendigung zu einer unentgeltlichen Abschlussrechnung. Nach § 40c Absatz 2 EnWG ist sie spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Sichern Sie bestätigtes Lieferende, Lieferstelle, Zählerbezug, Schlussstand und Rechnung. Klären Sie eine unpassende zeitliche Abgrenzung ausdrücklich.
Absatz 3 unterscheidet zwei Situationen: Ein Guthaben aus einer laufenden Abrechnung ist vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Ein bloßer Verweis auf einen irgendwann späteren Abschlag ersetzt bei der Schlussrechnung diese gesetzliche Auszahlung nicht. Rechnungsfrist und Guthabenbehandlung sind nicht dieselbe Frist; halten Sie Rechnungsdatum, Zugang und tatsächliche Buchung getrennt fest und klären Sie die konkreten Termine.
Wenn zunächst Verbrauch, Preisabschnitte oder berücksichtigte Abschläge falsch sind, hilft der Leitfaden zur Prüfung einer Strom-Jahresabrechnung. Hier geht es anschließend um den aus der Schlussrechnung folgenden Erstattungsstand. Eine bloße Portalnachricht „Gutschrift vorgemerkt“ ist noch kein tatsächlicher Geldeingang.
Eine behauptete Verrechnung muss konkret nachvollziehbar sein
Verlangt der Anbieter trotz Guthaben einen alten Rest oder bezeichnet er eine Verrechnung, fordern Sie eine vollständige Buchungsübersicht an: Welche Vertragsnummer, welcher Zeitraum, welcher Gläubiger und welcher Betrag werden auf welcher Grundlage berücksichtigt? Eine Rechnungsberichtigung, eine tatsächlich geleistete Auszahlung und eine rechtliche Aufrechnung sind unterschiedliche Vorgänge.
§ 387 BGB nennt für die allgemeine Aufrechnung gleichartige gegenseitige Forderungen und deren unterschiedliche Fälligkeits- beziehungsweise Erfüllbarkeitsvoraussetzungen. § 388 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber dem anderen Teil; eine bedingte oder zeitbestimmte Erklärung ist danach unwirksam. § 389 BGB beschreibt die Wirkung einer wirksamen Aufrechnung auf die sich deckenden Forderungen. Eine spätere Buchungsbestätigung ist ein wichtiger Nachweis, aber nicht erst die gesetzliche Voraussetzung dieser Wirkung.
Das sind allgemeine Prüfgrundlagen, keine pauschale Erlaubnis, jedes Schlussrechnungsguthaben wegen irgendeines behaupteten Altsaldos einzubehalten. Lassen Sie bei Streit das Verhältnis zu den besonderen energierechtlichen Auszahlungspflichten und den konkreten Einwendungen prüfen. Bestreiten Sie eine unzutreffende Gegenforderung mit Grund und Beleg. Derselbe Markenname allein beweist noch nicht dieselbe rechtliche Vertragspartei.
Ein Guthaben beim früheren Lieferanten ist außerdem nicht automatisch eine Zahlung an den neuen Lieferanten. Stimmen Sie dessen tatsächlich fällige Zahlungen separat ab, statt diese eigenmächtig um das alte Guthaben zu kürzen. Halten Sie eine bestrittene Verrechnung in Ihrer Übersicht als bestritten fest und verbuchen Sie sie nicht ungeprüft als geklärten Forderungsausgleich.
Beispiel: 300 Euro Guthaben, 120 Euro erhalten, 180 Euro offen
Eigene Modellwerte ohne aktuelle Tarifbehauptung: Der Lieferant hat in einer korrekten Schlussrechnung 800 Euro Gesamtkosten und elf tatsächlich zugeordnete Abschläge zu jeweils 100 Euro berücksichtigt. Es gibt für diesen Abrechnungssaldo keine Boni, anderen Forderungen, Zinsen, Kosten oder Aufrechnung. Elf Abschläge sind eine freie Fallannahme und keine allgemeine Vorgabe.
| Abrechnung und Zahlung | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Tatsächlich angerechnete Abschläge | 11 × 100 | 1.100 Euro |
| Guthaben nach geklärten Kosten | 1.100 − 800 | 300 Euro |
| Bereits tatsächlich auf das Konto ausgezahlt | 120 Euro | Diese Auszahlung einmal berücksichtigen |
| Verbleibendes Abrechnungsguthaben | 300 − 120 | 180 Euro noch auszuzahlen |
§ 362 BGB stellt auf die bewirkte geschuldete Leistung ab. Prüfen Sie deshalb die tatsächliche zugeordnete Auszahlung und den Kontoauszug. Die 120 Euro sind hier bereits eingegangen; eine bloße Ankündigung würde den verfügbaren Kontostand nicht erhöhen. Verlangen Sie im Modell nicht nochmals das volle Guthaben von 300 Euro zusätzlich zu diesen 120 Euro.
Zusätzlicher, davon getrennter Buchungsfall: Nach dem Lieferende wurden nochmals 100 Euro abgebucht. Diese späte Belastung ist ausdrücklich nicht in den elfmal 100 Euro der Schlussrechnung enthalten. Im Modell besteht für sie keine berechtigte Forderung. Die Bank hat genau diesen zusätzlichen Einzug bereits tatsächlich vollständig mit 100 Euro zurückgebucht. Daher bleibt aus diesem gesonderten Vorgang kein weiterer 100-Euro-Betrag zusätzlich zu verlangen. Das offene Abrechnungsguthaben bleibt 180 Euro, nicht 280 Euro.
Der Buchungsabgleich lautet 300 − 120 + 100 − 100 = 180 Euro noch offen. Die Bankrückgabe beseitigt das bereits ausgewiesene Schlussrechnungsguthaben nicht. Umgekehrt dürfen Sie dieselben zusätzlichen 100 Euro nicht als doppelte endgültige Erstattung einplanen. Falls Bank und Lieferant denselben Einzug zurückzahlen, klären Sie die Überschneidung sofort.
Der Leitfaden zur SEPA-Basislastschrift erläutert die Bankseite. Das Zahlenbeispiel ist keine Anweisung, jeden früheren Abschlag zurückzugeben: Werden bereits in der Schlussrechnung berücksichtigte Zahlungen rückgängig gemacht, muss auch der Abrechnungssaldo neu abgeglichen werden. Eine berechtigte Schlussforderung verschwindet nicht durch die Bankfunktion.
Auszahlungsweg bestätigen und Forderung mit Belegen anfordern
Nutzen Sie einen bekannten Kontakt Ihres Vertragspartners. Benennen Sie Kunden- und Rechnungsnummer, Lieferstelle, bestätigtes Lieferende, Schlussrechnung, ausgewiesenes Guthaben und bereits erhaltene Teilbeträge. Fordern Sie den verbleibenden Betrag konkret an. Liegt noch keine Schlussrechnung vor, verlangen Sie zunächst diese und eine nachvollziehbare Zahlungsaufstellung, statt einen erhofften Betrag als bestätigt auszugeben.
Prüfen Sie, welche Auszahlungskontoverbindung tatsächlich hinterlegt ist. Bei einem Kontowechsel bestätigen Sie die benötigte IBAN über den verifizierten Kundenkontakt und sichern Sie den Eingang. Eine Zahlung auf ein schon geschlossenes Konto ist kein Beleg für verfügbares Geld auf der neuen Verbindung. Fragen Sie bei behaupteter Überweisung nach Zahlungsdatum, Betrag, Zielkonto in geeigneter Nachweisform und einem möglichen Rücklauf.
Geben Sie keine Banking-Zugangsdaten, TAN oder Kartenfreigabe an einen vermeintlichen Erstattungshelfer weiter. Öffnen Sie den bekannten Kundenbereich selbst. Eine echte Kontoverbindung für eine Auszahlung und eine Freigabe von Kontozugriff sind verschiedene Dinge.
Eine sachliche Aufforderung kann lauten: „Zu Vertrag [Nummer], beendet am [Datum], liegt die Abschlussrechnung [Nummer, Datum] mit [Betrag] Guthaben vor. Davon sind am [Datum] [Teilbetrag] tatsächlich eingegangen. Bitte zahlen Sie den verbleibenden Betrag von [Rest] aus und teilen Sie mir Zahlungsdatum und Zuordnung mit. Eine behauptete Verrechnung bitte ich mit konkreter Forderung, Vertragspartei, Erklärung und Rechtsgrundlage zu erläutern. Den folgenden Punkt bestreite ich mit Beleg: [zutreffende Angabe].“ Fügen Sie passende Nachweise bei und sichern Sie den Zugang Ihrer Nachricht.
Bei ausbleibender Klärung die Verbraucherbeschwerde nachhalten
Bezeichnen Sie eine Beschwerde über Rechnung oder Auszahlung deutlich als Verbraucherbeschwerde. § 111a EnWG verpflichtet die erfassten Unternehmen, sie innerhalb von vier Wochen ab Zugang zu beantworten. Wird nicht abgeholfen, sind Gründe in Textform sowie die vorgeschriebenen Schlichtungshinweise erforderlich. Dokumentieren Sie Eingang, Antwort und noch offenen Betrag.
Die vier Wochen sind eine Antwortfrist für die Beschwerde, keine neue allgemeine Auszahlungsfrist für ein schon fälliges Guthaben. Verwechseln Sie die Pflicht zur Schlussrechnung, die Guthabenauszahlung und die Beschwerdebearbeitung nicht miteinander. Eine eigene Bitte um Erklärung bestätigt auch keine neue Zahlungsabrede.
Nach § 111b Absatz 1 EnWG kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden, wenn im vorherigen Beschwerdeverfahren nicht abgeholfen wurde; das Unternehmen muss an dem beantragten Verfahren teilnehmen. Legen Sie Vertrag, Lieferende, Schlussrechnung, Zahlungsübersicht, konkrete Beschwerde und Antwort beziehungsweise den dokumentierten Bearbeitungsstand vor.
Ein Schlichtungsantrag ist keine garantierte Auszahlung und kein Ersatz für die rechtzeitige Bearbeitung gerichtlicher Schreiben. Bei einer bestrittenen Aufrechnung, unklaren Frist oder größerem Rückstand holen Sie Verbraucher- oder Rechtsberatung hinzu. Wird eine Insolvenz des Lieferanten bekannt, muss der Anspruch nach den dafür geltenden Regeln gesondert geprüft werden; rechnen Sie dann nicht ungeprüft mit einer normalen kurzfristigen Erstattung.
Nur vorhandenes Geld für nächste Fälligkeiten einplanen
Eigene Liquiditätsannahme: Auf dem tatsächlich nutzbaren Konto stehen heute 250 Euro. Darin sind die bereits erhaltenen 120 Euro Teilzahlung und die gesonderte 100-Euro-Bankrückgabe aus dem Beispiel schon enthalten. Vor dem nächsten sicheren Einkommen wird eine andere Rechnung über 400 Euro fällig. Ohne weiteren Eingang fehlen 400 − 250 = 150 Euro. Der noch offene Erstattungsanspruch allein bezahlt diese Rechnung nicht.
Nur wenn die restlichen 180 Euro tatsächlich rechtzeitig vorher eingehen, ergibt sich 250 + 180 − 400 = 30 Euro Rest. Addieren Sie die früheren 120 und 100 Euro nicht nochmals zu den 250 Euro. Die 150-Euro-Lücke beschreibt fehlende Deckung vor der Fälligkeit, keinen bereits gebuchten Dispo. Klären Sie den Zahlungstermin frühzeitig, wenn die Auszahlung unsicher bleibt.
Das laufende Monatsbudget ist eine andere Rechnung: 2.400 Euro verlässliches Nettoeinkommen minus 1.700 Euro Lebenshaltung und Fixkosten einschließlich der aktuellen Energiezahlungen minus 230 Euro bestehende Kreditraten ergeben 470 Euro. Nach 250 Euro gewünschter Reserve bleiben 220 Euro. Im Haushaltscheck sind das 2.400 Euro Einkommen, 1.700 Euro Fixkosten, 230 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 250 Euro Reserve. Die einmalige Erstattung ist kein dauerhaft höheres Monatseinkommen. Die gesonderte 400-Euro-Fälligkeit muss zusätzlich zeitlich eingeplant werden; sie wird durch die Monatsrechnung nicht als bereits bezahlt dargestellt.
- Tatsächliches Lieferende und richtige Abschlussrechnung zugeordnet?
- Guthaben aus Kosten und wirklich angerechneten Zahlungen nachvollzogen?
- Bereits erhaltene Teilbeträge einmal abgezogen?
- Behauptete Aufrechnung nach Parteien, Forderung und Erklärung konkret geprüft?
- Spätere Abbuchungen und Bankrückgaben gesondert ohne Doppelzählung erfasst?
- Auszahlungsweg und tatsächliche Buchung nachgehalten?
- Beschwerde mit Nachweisen und Zugang dokumentiert?
- Nächste Fälligkeit auch bei verspäteter Erstattung abgesichert?
Schließen Sie den Vorgang erst, wenn Schlussrechnung, tatsächliche Auszahlungen und etwaige weitere Buchungen zusammenpassen. Ein positives Guthaben im Kundenportal ist weder ein Bankkontostand noch ein zusätzlicher monatlicher Verdienst.
Häufige Fragen
Muss ich nach Vertragsende auf einen weiteren Abschlag warten?
§ 40c Absatz 3 unterscheidet das Guthaben aus laufender Abrechnung vom Abschlussguthaben. Für Guthaben aus der Abschlussrechnung schreibt die Norm die Auszahlung binnen zwei Wochen vor. Ein bloßer Verweis auf einen späteren Abschlag ist bei beendetem Lieferverhältnis kein Ersatz für diese Auszahlung.
Sind sechs Wochen und zwei Wochen dieselbe Frist?
Nein. Die Sechswochenfrist betrifft die Abschlussrechnung nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Die Regel zur Auszahlung binnen zwei Wochen betrifft das daraus folgende Guthaben. Dokumentieren Sie Lieferende, Rechnung, Zugang und Buchungen getrennt, statt beide Vorgänge mit einer ungeprüften Kalenderrechnung zu ersetzen.
Darf jeder als Altsaldo bezeichnete Betrag vom Guthaben abgezogen werden?
Das ist nicht pauschal anzunehmen. Verlangen Sie konkrete Forderung, Vertragspartei, Fälligkeit, Erklärung und Anrechnung. Allgemeine Aufrechnungsregeln und besondere energierechtliche Auszahlungspflichten müssen im tatsächlichen Fall zusammen geprüft werden. Bestreiten Sie unzutreffende Positionen mit Belegen.
Warum sind im Beispiel nur noch 180 Euro offen?
Elf angerechnete Zahlungen zu 100 Euro ergeben 1.100 Euro. Abzüglich 800 Euro geklärter Kosten bleiben 300 Euro Guthaben. Davon sind 120 Euro tatsächlich ausgezahlt, also noch 180 Euro offen. Der getrennte späte Einzug über 100 Euro wurde bereits durch die Bank zurückgegeben und wird nicht zusätzlich nochmals verlangt.
Ersetzt die Vierwochenfrist für die Beschwerde die Guthabenauszahlung?
Nein. § 111a regelt die Antwort auf eine Verbraucherbeschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen. Das schafft keine neue allgemeine Wartefrist für ein schon auszuzahlendes Guthaben. Rechnungs-, Auszahlungs- und Beschwerdestatus sind getrennt nachzuhalten.
Kann ich den Erstattungsanspruch schon für eine andere Rechnung einplanen?
Ein Anspruch ist kein rechtzeitiger Kontoeingang. Im Liquiditätsmodell enthalten 250 Euro Guthaben auf dem nutzbaren Konto frühere Erstattungen bereits. Für eine vorher fällige 400-Euro-Rechnung fehlen ohne neuen Eingang 150 Euro. Nur bei rechtzeitigem tatsächlichem Eingang der weiteren 180 Euro bleiben danach 30 Euro.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 19.10.2026.
- § 40b EnWG – Unentgeltliche Abschlussrechnung
- § 40c EnWG – Rechnungsfrist und Auszahlung des Schlussguthabens
- § 111a EnWG – Verbraucherbeschwerde und Antwortfrist
- § 111b EnWG – Schlichtung nach vorheriger Beschwerde
- § 387 BGB – Allgemeine Voraussetzungen der Aufrechnung
- § 388 BGB – Erklärung der Aufrechnung
- § 389 BGB – Wirkung wirksamer Aufrechnung
- § 362 BGB – Tatsächliche Auszahlung und Zuordnung