Kontowechselhilfe: Fristen, Kosten und Zahlungen prüfen

Girokonto wechseln? Beauftragen Sie die gesetzliche Kontenwechselhilfe gezielt. Prüfen Sie 2/5/5-Geschäftstage, Startdatum, kostenlose Leistungen und Zahlungsfehler.

In diesem Artikel

Kurzantwort

Wollen Sie Ihr privates Girokonto wechseln, verlangen Sie beim neuen Institut ausdrücklich die gesetzliche Kontenwechselhilfe und erteilen Sie eine passende Ermächtigung. Bei Zahlungskonten in derselben Währung und beteiligten Instituten in Deutschland müssen beide Banken auf Ihren Wunsch helfen. Für Anforderung, Datenübermittlung und anschließende Einrichtung gelten jeweils unterschiedliche Fristen von zwei, fünf und fünf Geschäftstagen. Das ist keine Garantie, dass sämtliche Zahlungen nach zwölf Kalendertagen umgestellt sind. Prüfen Sie den vereinbarten Starttermin und die erste Buchung jedes wichtigen Zahlungspartners. Die Unterstützung ist nicht vollständig zwingend kostenlos; bestimmte Datenleistungen und die Schließung des alten Kontos dürfen aber nicht berechnet werden.

Prüfen Sie zuerst, ob die gesetzliche Hilfe greift

Dieser Ratgeber betrifft den Wechsel privater Zahlungskonten nach dem deutschen Zahlungskontengesetz. Nach § 20 ZKG können Sie Unterstützung verlangen, wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in Deutschland ansässig sind und die Konten in derselben Währung geführt werden. Verwechseln Sie das nicht mit dem Umzug eines Geschäfts-, Spar- oder Darlehenskontos. Für einen Wechsel zu einer Bank im Ausland gelten andere Regeln; übertragen Sie die nachstehenden Fristen darauf nicht ungeprüft.

Eröffnen Sie zuerst eine tatsächlich nutzbare neue Zahlungsverbindung. Ein Vergleich oder Wechselauftrag garantiert keine gewöhnliche Girokontoeröffnung und keinen neuen Dispo. Wird Ihnen ein Konto verweigert und fehlt eine nutzbare Verbindung, sollten Sie den Basiskontoanspruch und das Antragsverfahren gesondert prüfen.

Fragen Sie ausdrücklich, ob das angebotene Verfahren die gesetzliche Kontenwechselhilfe nach §§ 20 bis 26 ZKG ist oder ein zusätzlicher freiwilliger digitaler Wechselservice. Lassen Sie sich Umfang, Auftrag und Bedingungen erklären. Ein werblich ähnlicher Name allein zeigt nicht, welche Leistungen Sie tatsächlich beauftragen.

Erteilen Sie die Ermächtigung gezielt und sichern Sie eine Kopie

Symbolisches Formular mit leeren Auswahlfeldern neben blauem Stift, Dokumentenmappe und Smartphone mit Dokumentensymbol
Wählen Sie Leistungen und Termine bewusst aus. Die Illustration ist kein ausfüllbares Bankformular.

Verlangen Sie das Formular und eine Kopie Ihres Auftrags. § 21 ZKG sieht grundsätzlich Schriftform vor; Absatz 4 erlaubt die Ermächtigung auch im Online-Banking. Die Sprache ist grundsätzlich Deutsch, sofern keine andere vereinbart wurde. Bei mehreren Kontoinhabern müssen die erforderlichen Ermächtigungen aller betroffenen Inhaber vorliegen. Klären Sie einen Wechsel vom Gemeinschafts- auf ein Einzelkonto daher vorab.

  • Leistungen auswählen: Prüfen Sie die Zustimmung für jeden einzelnen Auftrag, statt alle Felder ungelesen zu bestätigen.
  • Zahlungen abgrenzen: Bestimmen Sie, welche Eingänge, Daueraufträge und Lastschriftmandate erfasst werden sollen.
  • Termine abstimmen: Trennen Sie den Start auf dem neuen Konto vom Ende alter Aufträge, Guthabenübertrag und Kontoschließung.
  • Nachweis behalten: Speichern Sie die vollständige Ermächtigung und lassen Sie sich deren Eingang bestätigen.

Rufen Sie das Online-Banking selbst über Ihren bekannten Zugang auf. Geben Sie Zugangsdaten oder Freigaben nicht an Personen weiter, die sich ungefragt als Wechselhelfer ausgeben.

Verfolgen Sie die drei Bearbeitungsstufen getrennt

Die Fristen starten nicht alle mit Ihrer Kontoeröffnung. Kontrollieren Sie die jeweiligen Eingänge und den Umfang Ihrer Ermächtigung:

StufeAuslöser und FristWas Sie nachhalten sollten
Neue Bank fordert Daten und Leistungen anInnerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung, § 22 ZKGAuftragsdatum und Anforderung bei der bisherigen Bank
Bisherige Bank sendet Listen und InformationenInnerhalb von fünf Geschäftstagen nach entsprechender Aufforderung, § 23 ZKGKopie für Sie und Eingang bei der neuen Bank
Neue Bank richtet die beauftragten Leistungen einInnerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Listen und Informationen, § 24 ZKGDaueraufträge, Lastschriftannahme und Mitteilungen an ausgewählte Zahlungspartner

Die Grundlagen finden Sie in § 22, § 23 und § 24 ZKG. Zur Datenanforderung gehören bestehende Daueraufträge, verfügbare Mandatsinformationen sowie verfügbare Angaben zu eingehenden Überweisungen und vom Empfänger veranlassten Lastschriften der vorangegangenen 13 Monate. Das ist kein unbegrenzter Rückblick auf alle jemals genutzten Verträge.

Rechnen Sie zwei plus fünf plus fünf nicht in zwölf Kalendertage um. Geschäftstage und Kalenderdaten sind verschieden; außerdem richten sich einzelne Schritte nach verschiedenen Eingängen und dem festgelegten Ausführungsdatum. Lassen Sie die konkrete Terminplanung von den Banken bestätigen.

Beachten Sie die Sechs-Geschäftstage-Regel für den Start

§ 24 Absatz 3 ZKG enthält eine zusätzliche Regel: Ist Ihr festgelegter Start für neue Daueraufträge und Lastschriftannahme nicht mindestens sechs Geschäftstage nach dem Eingang der Listen bei der neuen Bank, tritt der sechste Geschäftstag nach diesem Eingang an die Stelle des zu frühen Datums. Verwechseln Sie die fünf Geschäftstage zur Einrichtung deshalb nicht mit einem beliebig frühen Ausführungstermin.

Eigenes Ablaufbeispiel ohne Kalender- oder Feiertagsberechnung: Die neue Bank erhält die Listen am Ausgangstag. Haben Sie als neuen Start bereits den dritten folgenden Geschäftstag gewählt, gilt stattdessen der sechste. Ein später gewählter Start bleibt maßgeblich. Lassen Sie sich dazu ein konkretes Datum nennen und stimmen Sie fällige Miete oder Kreditraten separat ab. Das Beispiel ist keine Zusage zur tatsächlichen Gesamtdauer.

Fehlen der neuen Bank notwendige Informationen für die Mitteilung an Einzahler oder Lastschriftgläubiger, muss sie diese bei Ihnen oder der bisherigen Bank anfordern. Antworten Sie zeitnah. Möchten Sie die Kontakte selbst informieren, können Sie nach § 24 Absatz 2 Musterschreiben verlangen.

Gleichen Sie die Zahlungspartner selbst mit Ihren Unterlagen ab

Zwei anonyme Kontoauszüge neben Notizbuch mit leeren Prüffeldern, blauem Stift und Taschenrechner ohne angezeigte Zahlen
Prüfen Sie Zahlungspartner und erste Buchungen auf beiden Konten. Seltene Zahlungen können in einer kurzen Übersicht fehlen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Listen zu kontrollieren und die Konten möglichst eine Übergangszeit parallel zu führen. Prüfen Sie dabei doppelte Kontokosten und ob das alte Konto überhaupt noch so lange nutzbar bleibt. Die Parallelphase ist eine praktische Empfehlung, keine vorgeschriebene feste Monatszahl.

  1. Eingänge bestätigen: Klären Sie beim Arbeitgeber, der Rentenstelle oder Leistungsstelle, ab welchem Zahlungslauf die neue Verbindung gilt.
  2. Wichtige Abbuchungen abstimmen: Bestätigen Sie bei Vermieter, Energieversorger, Versicherer und Kreditgeber die neue IBAN und die nächste Fälligkeit über bekannte Kontaktwege.
  3. Daueraufträge vergleichen: Prüfen Sie Empfänger, Betrag, Rhythmus und Anfangsdatum. Ein alter und ein neuer Auftrag dürfen nicht unbeabsichtigt dieselbe Zahlung doppelt ausführen.
  4. Seltene Zahlungen ergänzen: Suchen Sie in Verträgen und älteren Auszügen nach Jahresbeiträgen oder länger pausierten Zahlungen, die die verfügbare Liste nicht zeigt.
  5. Andere Bindungen separat prüfen: Aktualisieren Sie benötigte Karten bei Diensten und klären Sie ausstehende Erstattungen. Ein Kontenwechsel ersetzt nicht automatisch jede hinterlegte Kartennummer.
  6. Erste Buchung kontrollieren: Sorgen Sie für ausreichende Mittel am tatsächlich genutzten Konto und vergleichen Sie die Buchung mit Ihrer Bestätigung.

Verlassen Sie sich nicht auf eine dauerhafte automatische Weiterleitung. § 23 ZKG berücksichtigt zwar einen etwa vorhandenen Umleitungsmechanismus; ohne ihn werden die beauftragten Vorgänge ab dem bestimmten Datum nicht mehr angenommen. Klären Sie, was Ihre bisherige Bank tatsächlich anbietet und wann es endet.

Trennen Sie kostenlose Pflichten von vereinbarten Zusatzkosten

Nach § 26 ZKG dürfen Entgelte für die Hilfe nur verlangt werden, wenn sie mit Ihnen vereinbart wurden; sie müssen angemessen und an tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Lassen Sie sich den Preis und die konkrete Leistung vorher nennen. Eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der gesetzlichen Kontenwechselhilfe ist unzulässig.

  • Der Zugang zu vorhandenen personenbezogenen Daten über Daueraufträge und Lastschriften darf nicht berechnet werden.
  • Die Übersendung der gesetzlichen Listen und Informationen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 muss ohne Entgelt oder Kostenerstattung erfolgen.
  • Die Schließung des bisherigen Zahlungskontos darf ebenfalls nicht als Wechselkostenposition berechnet werden.

Davon zu unterscheiden sind wirksame laufende Kontogebühren, offene Zinsen oder andere bestehende Verpflichtungen. Prüfen Sie diese separat. Ein Guthabenübertrag oder Kontowechsel erlässt keine Disposchulden und schafft keinen Kreditanspruch bei der neuen Bank.

Handeln Sie sofort bei fehlenden oder doppelten Zahlungen

Informieren Sie beide Banken mit einer konkreten Zuordnung: Ermächtigung, gewählte Leistung, bestätigter Termin und tatsächlicher Fehler. Bitten Sie um umgehende Korrektur und eine schriftliche Antwort. Klären Sie zugleich mit dem Zahlungspartner, wie eine berechtigte fällige Zahlung ohne Doppelzahlung geleistet werden soll. Eine laufende Beschwerde gewährt keinen Zahlungsaufschub.

Ist eine Darlehensrate zurückgegangen, nutzen Sie die gesonderte Anleitung Rücklastschrift einer Kreditrate sicher klären. Überweisen Sie nicht blind zusätzlich zu einem bereits geplanten zweiten Einzug. Bewahren Sie Kontoauszüge und die Anrechnung Ihrer Ersatzleistung auf.

§ 25 ZKG sieht bei Schäden aus einer Pflichtverletzung die Haftung beider Zahlungsdienstleister als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften vor. Dokumentieren Sie deshalb Pflichtverletzung, zeitlichen Ablauf, tatsächlich entstandene Kosten und deren Zusammenhang. Nicht jede Unannehmlichkeit ergibt automatisch einen Erstattungsanspruch; bei Streit sollten Sie Verbraucher- oder Rechtsberatung hinzuziehen. Prüfen Sie auch die zuständige Schlichtungsstelle und eine BaFin-Beschwerde. Eine Aufsichtsbeschwerde ersetzt die individuelle Durchsetzung nicht.

Schließen Sie das alte Konto erst mit geklärtem Übergang

Prüfen Sie vor dem beauftragten Schließungsdatum, ob erforderliche Umstellungen, Guthabenübertrag und offene Buchungen geklärt sind. § 23 ZKG knüpft die Schließung an bestimmte erledigte Schritte und lässt das Kündigungsrecht nach § 675h BGB unberührt. Laden Sie benötigte Auszüge rechtzeitig herunter und verlangen Sie eine Schlussabrechnung. Fragen Sie bei einem Minus oder einer gesperrten Verbindung nach den gesonderten Abwicklungsvoraussetzungen.

Hat die Bank Ihnen bereits gekündigt, können Sie nicht frei auf eine beliebig lange Parallelphase vertrauen. Prüfen Sie mit der Anleitung Bank kündigt Girokonto: Frist und Zahlungsalternative den tatsächlichen Endtermin. Der Wechselauftrag allein hebt die Kündigung nicht auf.

  • Neue Verbindung tatsächlich nutzbar und Zugang gesichert?
  • Gesetzliches Verfahren, Ermächtigung und Eingang dokumentiert?
  • Listen erhalten, fehlende Kontakte ergänzt und Termine bestätigt?
  • Wichtige Zahlungspartner und erste Buchungen geprüft?
  • Doppelte Daueraufträge, Kartendaten und seltene Zahlungen geklärt?
  • Kosten, Guthaben, Dispo und Schließung getrennt abgewickelt?

Die KreditMentor Redaktion hat die angegebenen Primärquellen am 10. Oktober 2026 redaktionell abgeglichen. Das ist keine unabhängige juristische Einzelfallprüfung. Lassen Sie unklare Vertragsbedingungen, konkrete Fristberechnungen und streitige Schäden fachkundig prüfen.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich die gesetzliche Kontowechselhilfe?

Starten Sie beim neuen Institut und erteilen Sie eine passende Ermächtigung. Prüfen Sie vorher, ob beide Institute in Deutschland ansässig sind und die privaten Zahlungskonten in derselben Währung geführt werden.

Kann ich die Ermächtigung online erteilen?

Ja. § 21 Absatz 4 ZKG erlaubt sie auch im Online-Banking. Nutzen Sie den bekannten sicheren Zugang, wählen Sie Leistungen bewusst aus und sichern Sie eine Kopie. Bei mehreren betroffenen Inhabern müssen deren erforderliche Ermächtigungen vorliegen.

Ist der Kontowechsel nach zwölf Tagen garantiert fertig?

Nein. Die 2/5/5-Fristen sind Geschäftstage mit unterschiedlichen Auslösern. Beachten Sie außerdem den Ausführungsbeginn, der nach § 24 Absatz 3 nicht vor dem sechsten Geschäftstag nach Listeneingang bei der neuen Bank liegt. Lassen Sie konkrete Daten bestätigen.

Ist die Kontowechselhilfe vollständig kostenlos?

Nicht zwingend. Vereinbarte Entgelte müssen angemessen und kostenorientiert sein. Prüfen Sie aber die kostenlosen Pflichten: Zugang zu bestimmten Zahlungsdaten, gesetzliche Listenübermittlung und Schließung des bisherigen Kontos dürfen nicht berechnet werden.

Werden auch alte oder seltene Zahlungen gefunden?

Die gesetzliche Datenanforderung erfasst verfügbare Eingangs- und Lastschriftinformationen der vorangegangenen 13 Monate sowie bestehende Daueraufträge und Mandatsinformationen. Ergänzen Sie seltene Zahlungen anhand eigener Verträge und Auszüge. Kontrollieren Sie die erste Buchung wichtiger Partner.

Wer haftet bei einem Fehler der Banken?

§ 25 ZKG regelt die gesamtschuldnerische Haftung für Schäden aus Pflichtverletzungen nach allgemeinen Vorschriften. Sichern Sie Auftrag, Termin, Fehler und Kostenbelege und verlangen Sie Korrektur. Ein Schadenersatzanspruch ist nicht allein durch jede Verzögerung garantiert; lassen Sie streitige Fälle prüfen.

Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen

Zuletzt fachlich geprüft am 10.10.2026.

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