Stromvertrag beim Umzug: Kündigung, Fortsetzung und Abschlag
Zwei oder sechs Wochen? Grundversorgung und Sondervertrag unterscheiden, Fortsetzungsangebot prüfen und Altende, Zählerstand sowie neuen Abschlag abgleichen.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Ein Auszug beendet den Stromvertrag nicht automatisch. In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Beim Sondervertrag sind sechs Wochen zum Auszug oder später zu prüfen; ein rechtzeitiges Fortsetzungsangebot zu bisherigen Bedingungen bei möglicher Belieferung kann diesen Umzugs-Kündigungsweg ausschließen. Teilen Sie die neue Lieferstelle mit, sichern Sie den Zugang und halten Sie Altende, Zählerstand und neuen Abschlag getrennt fest.
Erst Grundversorgung und Sondervertrag unterscheiden
Dieser Leitfaden betrifft private Haushaltskunden beim Wohnungswechsel innerhalb Deutschlands und Stromverträge nach den im Oktober 2026 geltenden Regeln. Ein Auszug beendet den Vertrag nicht von selbst. Prüfen Sie auf Vertrag und Rechnung, ob Sie in der Grundversorgung oder außerhalb davon beliefert werden. Auch beim örtlichen Grundversorger können Sie einen Sondervertrag haben; der Firmenname allein entscheidet es nicht.
| Ihr Vertrag | Passender Kündigungsweg |
|---|---|
| Grundversorgung | § 20 StromGVV: Kündigung mit zwei Wochen Frist in Textform; unverzügliche Bestätigung mit Vertragsende |
| Außerhalb der Grundversorgung | § 41b Absatz 5 EnWG: Umzugskündigung mit sechs Wochen Frist, aber Fortsetzungsangebot und Liefermöglichkeit prüfen |
| Andere vertragliche Ausstiegsmöglichkeit | Den tatsächlich vereinbarten Weg und Termin zusätzlich abgleichen |
Die Umzugsregeln eines Internetanschlusses sind anders. Übertragen Sie die Monatsfrist aus dem Leitfaden zum Internetvertrag beim Umzug nicht auf den Strom-Sondervertrag.
Wann die Sechswochen-Kündigung beim Sondervertrag nicht greift
Nach § 41b Absatz 5 EnWG kann die Kündigung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Ausnahme verlangt zusammen: Der bisherige Lieferant bietet binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform die Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen an, und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle ist möglich. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist dieser gesetzliche Umzugs-Kündigungsweg ausgeschlossen.
Prüfen Sie deshalb nicht nur „wir liefern auch dort“, sondern Datum, Form, konkrete neue Lieferstelle und Vertragsbedingungen des Angebots. Ein Angebot mit anderen Preisen oder Bedingungen ist nicht ohne Weiteres die gesetzlich beschriebene Fortsetzung. Lassen Sie Abweichungen und eine unklare Liefermöglichkeit konkret erklären; schließen Sie nicht vorschnell daneben einen zweiten Vertrag ab.
Die Bundesnetzagentur erläutert Kündigung beim Umzug und empfiehlt Zählerfotos und ein Übergabeprotokoll. Bei bereits anderweitig versorgter neuer Wohnung muss die tatsächliche Belieferungsmöglichkeit gesondert geklärt werden. Dieser Beitrag entscheidet keinen solchen Einzelfall und setzt keine technische Wechselmeldung mit einem wirksamen Vertragsende gleich.
Kündigung mit neuer Lieferstelle nachweisbar übermitteln
Teilen Sie für die außerordentliche Kündigung die künftige Anschrift oder eine Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mit. Nennen Sie außerdem Vertrag, bisherige Lieferadresse, Auszugsdatum und gewünschten zulässigen Beendigungszeitpunkt. Nach § 130 BGB zählt grundsätzlich der Zugang beim Empfänger. Sichern Sie die Erklärung und einen nachvollziehbaren Zugang; bloßes Absenden ist kein sicherer Beleg des Eingangs.
„Ich ziehe am [Datum] von [bisherige Anschrift] nach [neue Anschrift/Identifikation der Entnahmestelle]. Hiermit kündige ich den Stromliefervertrag [Nummer] wegen Wohnsitzwechsels nach § 41b Absatz 5 EnWG unter Einhaltung der Sechswochenfrist zum [passendes Datum]. Bitte bestätigen Sie Zugang und Vertragsende. Falls Sie eine Fortsetzung nach der gesetzlichen Ausnahme anbieten, bitte ich um die vollständigen Bedingungen und Zuordnung zur neuen Lieferstelle.“
Nutzen Sie die Formulierung nur für den passenden Sondervertrag und mit zutreffenden Angaben. Übermitteln Sie sie rechtzeitig über einen bekannten Kontakt in speicherbarer Textform. § 126b BGB beschreibt die lesbare, den Erklärenden nennende Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger; eine eigenhändige Unterschrift ist dafür nicht allgemein nötig.
Außerhalb der Grundversorgung ist die Kündigung nach § 41b Absatz 1 binnen einer Woche nach Zugang unter Nennung des Vertragsendes in Textform zu bestätigen. Diese Bestätigung ist kein eigener Vertragsschluss und ersetzt nicht die Prüfung der Fortsetzungsausnahme. Die Kündigung hängt nicht allein von einer freiwilligen Zustimmung des Lieferanten ab. Bei Grundversorgung gilt stattdessen die unverzügliche Bestätigung nach § 20 StromGVV.
Halten Sie bei alter und neuer Wohnung jeweils Datum, Zählernummer, Stand und Übergabe fest. Klären Sie bestätigtes Altende und tatsächlichen Neubeginn. Eine späte Meldung rechtfertigt kein ungeprüft rückwirkend selbst gesetztes Enddatum.
Abschlag, Verbrauch und Schlussguthaben getrennt rechnen
Beim Sondervertrag ist ein Abschlag keine endgültige Verbrauchsabrechnung. § 41b Absatz 3 EnWG richtet vereinbarte Voraus- oder Abschläge am vorherigen Verbrauch oder am Durchschnitt vergleichbarer Kunden aus; glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen. Ein bei Abschluss vereinbarter Abschlag wird nicht vor Lieferbeginn fällig. Geben Sie für die neue Wohnung nachvollziehbare Verbrauchsangaben an, statt den alten Abschlag als garantierten Endpreis zu übernehmen.
Eigenes vollständig geklärtes Schlussrechnungsmodell, keine aktuellen Tarife: Vertragsende, Zeitraum, Zählerzuordnung und Berechtigung aller Positionen stehen fest. Es gibt keine Boni, weiteren Kosten, Zinsen, Verrechnung oder Bankrückgaben. Der Zähler stieg von 12.300 auf 12.840 kWh; die 30 Euro Grundkosten sind der bereits korrekt abgegrenzte Gesamtbetrag für diesen Zeitraum.
| Position | Rechnung |
|---|---|
| Verbrauch | 12.840 − 12.300 = 540 kWh |
| Verbrauchskosten zum Modellpreis 0,32 Euro/kWh | 540 × 0,32 = 172,80 Euro |
| Geklärte Gesamtkosten einschließlich Grundkosten | 172,80 + 30 = 202,80 Euro |
| Vier tatsächlich angerechnete Abschläge zu 60 Euro | 240 Euro |
| Abrechnungsguthaben | 240 − 202,80 = 37,20 Euro |
Die 37,20 Euro sind im Modell noch nicht ausgezahlt. Sie sind weder automatisch der erste Abschlag beim neuen Anbieter noch bereits verfügbares Kontogeld. Der Prüfplan zur Strom-Schlussrechnung und Auszahlung erklärt den weiteren Abgleich. Fordern Sie bei unklarem Enddatum zunächst dessen Klärung; die Rechenformel entscheidet die Kündigung nicht.
Den neuen Abschlag einmal im Monatsbudget erfassen
Separates Monatsmodell ohne Überschneidung oder Umzugseinmalkosten: 2.300 Euro verlässliche Einnahmen, 1.600 Euro bisherige Fix- und Lebenshaltungskosten einschließlich 60 Euro Stromabschlag, 300 Euro Kreditraten und 250 Euro Wunschreserve. Es bleiben 400 Euro vor und 150 Euro nach Reserve.
Für den tatsächlich geklärten neuen Liefervertrag nehmen wir einen Abschlag von 80 Euro an; der alte 60-Euro-Abschlag endet vorher. Die Kosten steigen auf 1.600 − 60 + 80 = 1.620 Euro. Im Haushaltscheck verwenden Sie 2.300 Euro Einkommen, 1.620 Euro Kosten, 300 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 250 Euro Reserve. Ergebnis: 380 Euro vor und 130 Euro nach Reserve, also 20 Euro weniger als zuvor.
Tragen Sie nicht zusätzlich nochmals die 80 Euro ein. Das noch offene Schlussguthaben ist keine dauerhafte Einnahme. Bestehen in Ihrem wirklichen Übergangsmonat berechtigte Zahlungen für zwei Lieferstellen oder einmalige Umzugskosten, kommen diese gesondert im richtigen Monat hinzu. Ein positiver Monatsrest bestätigt noch keine Kontodeckung am konkreten Zahlungstag.
Mit diesen Unterlagen den Vorgang abschließen
- Grundversorgung oder Sondervertrag anhand der Unterlagen geklärt?
- Passenden Kündigungsweg und rechtzeitigen Zugang dokumentiert?
- Neue Anschrift oder Identifikation der neuen Entnahmestelle mitgeteilt?
- Ein Fortsetzungsangebot nach Datum, Textform, bisherigen Bedingungen und Liefermöglichkeit geprüft?
- Altende, Neubeginn und Zählerstände beider Wohnungen festgehalten?
- Abschlag, endgültige Kosten, Guthaben und wirklichen Zahlungseingang getrennt erfasst?
- Neue laufende Kosten ohne Doppelzählung sowie tatsächliche Übergangskosten eingeplant?
Bei widersprüchlichem Enddatum verlangen Sie eine konkrete Begründung mit Bezug auf Ihre Kündigung und ein behauptetes Fortsetzungsangebot. Bei Streit hilft Verbraucher- oder Rechtsberatung; eine offene Anfrage verschiebt erforderliche Reaktionen auf Mahn- oder Gerichtsschreiben nicht. Bewahren Sie den Vorgang bis zum belegten Abschluss auf.
Häufige Fragen
Endet mein Stromvertrag automatisch mit dem Auszug?
Nein. Kündigung oder Fortführung müssen geklärt werden. In der Grundversorgung gilt die Kündigung mit zwei Wochen Frist nach § 20 StromGVV. Außerhalb davon sieht § 41b Absatz 5 EnWG sechs Wochen mit der gesetzlichen Fortsetzungsausnahme vor.
Reicht es, wenn der Anbieter irgendwann sagt, er könne auch dort liefern?
Die Ausnahme verlangt binnen zwei Wochen nach Kündigungserhalt ein Angebot in Textform zur Fortsetzung am neuen Wohnsitz zu bisherigen Bedingungen sowie die tatsächliche Liefermöglichkeit. Eine allgemeine Verfügbarkeitsaussage oder ein Angebot mit anderen Bedingungen ist damit nicht automatisch gleichzusetzen.
Muss ich bei einer neuen Wohnung einen höheren Abschlag unverändert akzeptieren?
Prüfen Sie Verbrauchsgrundlage und neue Wohnsituation. § 41b Absatz 3 EnWG verlangt die Orientierung am Vorverbrauch oder vergleichbaren Kunden; glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen. Ein Abschlag ist nicht die endgültige Rechnung und keine allgemeine Tarifzusage.
Warum ergeben vier Abschläge im Modell nur 37,20 Euro Guthaben?
240 Euro tatsächlichen Abschlägen stehen 540 kWh zu 0,32 Euro, also 172,80 Euro, sowie 30 Euro geklärte Grundkosten gegenüber. 240 − 202,80 = 37,20 Euro. Weitere Positionen und Rückgaben sind im Modell ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist die Bestätigung die alleinige Voraussetzung für meine Kündigung?
Die Bestätigung dokumentiert den Vorgang; maßgeblich bleiben Kündigungsgrund, Frist, Zugang und die mögliche Fortsetzungsausnahme. Verlangen Sie das konkrete Enddatum. Außerhalb der Grundversorgung gilt die Bestätigungsfrist von einer Woche, in der Grundversorgung unverzüglich.
Wie verändert der 80-Euro-Abschlag mein Budget?
Im Modell ersetzt er den bisherigen 60-Euro-Abschlag ohne Überschneidung. Die Fixkosten steigen von 1.600 auf 1.620 Euro. Bei 2.300 Euro Einkommen, 300 Euro Kreditraten und 250 Euro Reserve bleiben 130 statt 150 Euro. Eine offene Erstattung ist kein zusätzliches Monatseinkommen.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 25.10.2026.