Strombonus fehlt: Bedingungen, Rechnung und Auszahlung prüfen
Neukundenbonus fehlt in der Stromrechnung? Vertragsbedingungen und Lieferdauer prüfen, Bonus einmal abrechnen und echten Abschlag vom Jahresdurchschnitt trennen.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Sichern Sie die konkrete Bonuszusage und prüfen Sie Voraussetzungen, Zeitraum, Betrag und Fälligkeit anhand Ihres Vertrags. Ein Bonus nach einem Jahr ist weder für jeden Tarif garantiert noch allein wegen einer Kündigung immer verloren. Gleichen Sie anschließend Rechnung und frühere Auszahlungen ab: Ein schon gutgeschriebener Bonus wird nicht nochmals zusätzlich verlangt. Für das laufende Budget zählt der bestätigte Abschlag, nicht nur ein rechnerischer Monatsdurchschnitt nach Einmalbonus.
Bonuszusage und richtige Vertragsfassung zuerst sichern
Ein Vergleich zeigt einen günstigen Jahrespreis einschließlich Bonus, aber die Schlussrechnung enthält ihn nicht. Prüfen Sie zuerst die Zusage: Wer hat welchen Bonus versprochen, für welchen Tarif, welche Lieferstelle und welchen Zeitraum? Speichern Sie die Angebotsdarstellung, Vertragsbestätigung, zugehörige AGB, besondere Bonusbedingungen und spätere Nachrichten. Eine heute geänderte Internetseite ersetzt die bei Abschluss maßgeblichen Unterlagen nicht.
Dieser Leitfaden betrifft einen privaten Strom-Sondervertrag in Deutschland nach dem Rechtsstand im Oktober 2026. Er behandelt eine vertraglich zugesagte Geldvergünstigung, keine gesetzliche Prämie für jeden Anbieterwechsel. Grundversorgung, Vermieterabrechnung, Gas, dynamische Preise, gewerbliche Nutzung und die Insolvenz eines Lieferanten brauchen eine eigene Prüfung. Ein von einem Vergleichsportal separat zugesagter Betrag ist anhand dieses eigenen Versprechens und Vertragspartners einzuordnen; er ist nicht automatisch derselbe Anspruch gegen den Stromlieferanten.
Die Bundesnetzagentur, Abschnitt „Mein Bonus wird nicht ausgezahlt“, erläutert, dass Voraussetzungen, Betrag und Auszahlung von der jeweiligen Vereinbarung abhängen. Stellen Sie deshalb die konkrete Bedingung und Ihren Nachweis nebeneinander. Aus den Wörtern „Sofortbonus“, „Neukundenbonus“ oder „Treuebonus“ allein folgt hier kein für alle Anbieter einheitlicher Zahlungstermin oder Anspruch.
| Prüffrage | Passender Nachweis |
|---|---|
| Welcher Betrag oder welche Berechnungsbasis wurde zugesagt? | Vertragsangebot und dazugehörige Bonusregel; bei Prozentbonus die erfassten Preisbestandteile |
| Welche Kunden- und Tarifvoraussetzungen gelten? | Genaue Klausel und zutreffende Angaben zur bisherigen Belieferung und Lieferstelle |
| Welcher Zeitraum ist entscheidend? | Vertragsschluss, tatsächlicher Lieferbeginn, erforderliche Dauer und wirksames Lieferende getrennt |
| Wie soll der Bonus geleistet werden? | Gesonderte Auszahlung, Abrechnungsabzug oder ausdrücklich vereinbarte Abschlagsvergünstigung |
Lieferdauer, Kündigung und Klauselprüfung nicht vermischen
Markieren Sie, ob die Bonusregel an Vertragslaufzeit oder tatsächliche Belieferung anknüpft und wann die jeweilige Zeit beginnt. Das Abschlussdatum und der spätere Lieferbeginn können auseinanderfallen. Halten Sie außerdem Absenden und Wirksamwerden einer Kündigung auseinander. Entscheiden Sie aus dem Satz „Ich habe nach einem Jahr gekündigt“ nicht ohne diese Daten, ob die konkrete Bedingung erfüllt ist.
Es wird hier weder ein allgemeiner Bonusverlust bei Kündigung noch ein allgemeiner Anspruch nach genau zwölf Monaten zugesagt. Fragen Sie, welche konkrete Klausel der Anbieter anwendet und wie er den Zeitraum berechnet. Prüfen Sie weitere tatsächlich vereinbarte Voraussetzungen, etwa zur Neukundeneigenschaft oder zur Bemessungsgrundlage. Nicht jede denkbare Einschränkung steht in Ihrem Vertrag, und nicht jede vorformulierte Einschränkung ist wirksam.
§ 133 BGB und § 157 BGB enthalten allgemeine Auslegungsregeln. Bei AGB bestimmt § 305c Absatz 2 BGB, dass Auslegungszweifel zulasten des Verwenders gehen. Das ersetzt die Prüfung des vollständigen Wortlauts und Zusammenhangs nicht; ein bloßes Unverständnis entscheidet noch keinen Bonusstreit. § 307 BGB betrifft unangemessene Benachteiligung und Transparenz, mit dem Kontrollumfang aus Absatz 3. Lassen Sie eine bestrittene Klausel konkret prüfen, statt sie selbst pauschal für wirksam oder unwirksam zu erklären.
Eine gewünschte Kündigung bleibt ein gesonderter Schritt. Der Ratgeber zur Strompreiserhöhung ordnet dortige Mitteilungs-, Kündigungs- und Abschlagsfragen ein. Ein noch offener Bonusantrag wahrt nicht automatisch eine Kündigungsfrist und macht eine neue Preisforderung nicht von selbst unwirksam.
Einmaligen Bonus vom Jahrespreis und echten Abschlag unterscheiden
Eigene frei gewählte Brutto-Modellwerte, keine aktuellen Tarifangebote: Für dieselben 2.500 kWh in einem vollständigen Zwölfmonatszeitraum betragen der Arbeitspreis 0,32 Euro je kWh und der Grundpreis 160 Euro. Alle relevanten Lieferkosten sind darin enthalten; separate Messkosten, Einmalentgelte und Preisänderungen fehlen im Modell. Die Kosten vor Bonus sind 2.500 × 0,32 + 160 = 960 Euro.
Ein fester Bonus von 120 Euro ist für diesen Zeitraum rechtlich geklärt und vollständig verdient. Er wird einmal von den abgerechneten Kosten abgezogen. Es ergeben sich 960 − 120 = 840 Euro wirtschaftlicher Aufwand nach Bonus. Der rechnerische Monatsdurchschnitt ist 840 ÷ 12 = 70 Euro. Ohne Bonus sind es 960 ÷ 12 = 80 Euro. Das sagt zunächst nichts darüber, wann Geld abgebucht oder erstattet wird.
Zusätzliche ausdrückliche Modellannahme: Der rechtmäßig festgelegte Zahlungsplan verlangt zwölf Abschläge zu 80 Euro. Die Bonuszusage ändert diese Abschläge in diesem Modell nicht. Der Anbieter zieht somit nicht nur 70 Euro monatlich ein. Die zwölf Zahlungen sind keine allgemeine gesetzliche Regel; Anzahl, Höhe und Fälligkeit des echten Zahlungsplans müssen gesondert feststehen. Ein selbst errechneter Preis nach Bonus berechtigt nicht schon zu einer eigenmächtigen Kürzung der Abbuchung.
Gesonderte Vergleichsprojektion für ein mögliches zweites Jahr bei Fortsetzung: Nur wenn Verbrauch und sämtliche Preise unverändert bleiben und kein weiterer Bonus vereinbart ist, ergeben sich dann 960 Euro statt 840 Euro. Die Differenz von 120 Euro beruht in diesem Vergleich allein auf dem wegfallenden Einmalbonus, nicht auf einem höheren Arbeitspreis. Das ist keine Behauptung über die tatsächlichen Preise oder Fortsetzung Ihres Vertrags. Eine wirkliche Preisänderung kommt gegebenenfalls zusätzlich hinzu.
Abrechnungsbonus und Auszahlung nur einmal zählen
Fortsetzung des ersten Modelljahres: Das Lieferverhältnis ist nach dem maßgeblichen vollständigen Zeitraum beendet. Zählerstand, Verbrauch, Preise, Bonusvoraussetzungen und sämtliche Zahlungen sind korrekt geklärt. Es gibt keine weiteren Forderungen, Zinsen, Bankrückgaben, Aufrechnung oder Rechte Dritter. Die zwölf Abschläge zu 80 Euro wurden tatsächlich bezahlt und richtig zugeordnet, zusammen 960 Euro. Der Bonus von 120 Euro wurde zuvor weder separat ausgezahlt noch in einem niedrigeren Abschlag gewährt.
| Schlussabrechnung | Betrag |
|---|---|
| Vollständige Lieferkosten vor Bonus | 960 Euro |
| Einmaliger verdienter Bonus als Rechnungsabzug | −120 Euro |
| Abgerechnete Kosten nach Bonus | 840 Euro |
| Tatsächlich geleistete Abschläge | 960 Euro |
| Guthaben aus der Schlussrechnung | 960 − 840 = 120 Euro |
| Davon bereits wirksam endgültig auf Giro ausgezahlt | 50 Euro |
| Noch offene Auszahlung | 120 − 50 = 70 Euro |
Das Guthaben von 120 Euro enthält den Bonus bereits. Es kommen nicht nochmals weitere 120 Euro hinzu. Nach den erhaltenen 50 Euro bleiben auch nicht volle 120 Euro zusätzlich offen. § 362 BGB stellt für die Erfüllung auf die bewirkte geschuldete Leistung ab. Eine Ankündigung ist noch kein Eingang.
Andere Ausgangslage: Wären dieselben 120 Euro bereits früher als abschließend verdienter Sofortbonus auf Giro ausgezahlt worden, müsste diese tatsächliche Leistung in einer passenden Gesamtabrechnung berücksichtigt werden. Dann darf sie nicht ohne erneuten selbständigen Anspruch nochmals als offener Bonus verlangt werden. Ein echter zusätzlicher zweiter Bonus wäre dagegen eine eigene Position. Verlangen Sie die vollständige Buchungsübersicht, wenn Auszahlung, Rechnungsrabatt und mehrere Bonusnamen nicht zusammenpassen.
§ 40c Absatz 2 EnWG verlangt die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Lieferende. Absatz 3 unterscheidet laufende Abrechnungsguthaben von Guthaben aus einer Abschlussrechnung; Letztere sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Diese Regel über ein Abrechnungsguthaben schafft für einen noch gar nicht nachgewiesenen oder noch nicht fälligen gesonderten Bonus keinen pauschalen sofortigen Anspruch. Bonusfälligkeit, richtige Rechnung und tatsächliche Zahlung sind getrennt zu prüfen. Der Leitfaden zum Stromguthaben nach Vertragsende erklärt die weitere Auszahlung und behauptete Verrechnungen.
Fehlenden Bonus mit Klausel und konkreter Rechnung beanstanden
Reichen Sie eine geordnete Verbraucherbeschwerde beim richtigen Vertragspartner ein. Benennen Sie Bonuszusage, maßgebliche Bedingung, Ihre Nachweise und den konkreten Fehler. Die Bundesnetzagentur zur ausbleibenden Bonusleistung verweist auf die Prüfung der Voraussetzungen sowie eine Aufforderung zur Korrektur oder Auszahlung. Die Folgen eines Verzugs und mögliche zusätzliche Ansprüche sind eigene Voraussetzungenfragen; ein Zinssatz wird hier nicht erfunden.
Eine passende Anfrage: „Verbraucherbeschwerde zu Vertrag [Nummer], Tarif [Name]. Vereinbart ist laut [Dokument, Klausel] ein Bonus von [Betrag oder Berechnungsregel]. Die maßgeblichen Daten sind Vertragsschluss [Datum], Lieferbeginn [Datum] und Lieferende [Datum]. Ich erfülle die folgende Voraussetzung nach den beigefügten Nachweisen: [konkret]. In Rechnung [Nummer] fehlt [Position] beziehungsweise wurde [Fehler] berücksichtigt. Bitte erläutern Sie Ihre Grundlage, korrigieren Sie die Abrechnung und zahlen Sie das daraus fällige Restguthaben nach Abzug bereits geleisteter Beträge aus. Bereits erhalten habe ich [Betrag, Datum, Zuordnung].“ Eine noch streitige Bedingung kennzeichnen Sie als streitig.
Nach § 111a EnWG sind die erfassten Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Wird nicht abgeholfen, sind Gründe in Textform und die gesetzlich verlangten Schlichtungshinweise nötig. Diese Antwortfrist ist keine neue Wartefrist für eine bereits fällige Guthabenauszahlung.
§ 111b Absatz 1 EnWG sieht die Schlichtung nach erfolglosem vorherigem Beschwerdeverfahren vor; das Unternehmen ist zur Teilnahme am beantragten Verfahren verpflichtet. Ein Schlichtungsantrag bestätigt keinen Bonusbetrag und keine Auszahlung. Sichern Sie Zugang, Antwort und Unterlagen; behandeln Sie gerichtliche Schreiben unabhängig davon rechtzeitig. Stoppen Sie berechtigte laufende Zahlungen nicht allein wegen einer noch unbeantworteten Bonusbeschwerde.
80 Euro tatsächlichen Abschlag statt 70 Euro Werbedurchschnitt einplanen
Eigenes gesondertes Haushaltsmodell für einen laufenden Monat mit dem bestätigten 80-Euro-Abschlag: 2.300 Euro verlässliches Einkommen, 1.380 Euro übrige Fix- und Lebenshaltungsausgaben ohne Strom und 260 Euro bestehende Kreditraten. Mit den 80 Euro ergeben sich 1.460 Euro Fixkosten. Es bleiben 2.300 − 1.460 − 260 = 580 Euro vor einer eigenen Reserve von 300 Euro, danach 280 Euro.
Im Haushaltscheck sind dies 2.300 Euro Einkommen, 1.460 Euro Fixkosten, 260 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 300 Euro Reserve. Würden Sie stattdessen nur den 70-Euro-Durchschnitt nach Bonus einsetzen, ergäben sich 290 Euro nach Reserve und damit 10 Euro zu viel geplanter laufender Spielraum. Die Gutschrift wird nicht zusätzlich als dauerhafte monatliche Einnahme angesetzt. Der Bonus verringert den Jahresaufwand; er ändert ohne entsprechende Zahlungsregel nicht die tatsächliche Monatsabbuchung.
Davon getrennt ein späterer Stichtag nach Lieferende: Auf Giro stehen 90 Euro frei, einschließlich der bereits erhaltenen 50 Euro aus der Schlussrechnung. Ein gesondert bestätigter neuer Abschlag eines anderen Lieferanten von 80 Euro wird jetzt fällig. Ohne andere Buchungen bleiben 10 Euro. Die noch offenen 70 Euro aus dem alten Vertrag sind noch nicht verfügbar. Erst nach ihrem tatsächlichen Eingang wären es bei ansonsten unverändertem Konto 80 Euro. Die früheren 50 Euro werden nicht noch einmal addiert.
- Lieferant, Tarif und konkrete Bonuszusage mit richtiger Fassung gesichert?
- Vertrags- und Lieferbeginn, erforderliche Dauer und tatsächliches Ende getrennt?
- Bonusbetrag oder Prozentbasis sowie Klauselwirksamkeit geklärt?
- Abschlagsplan von wirtschaftlichen Jahreskosten nach Bonus unterschieden?
- Frühere Auszahlungen und Abrechnungsabzüge jeweils nur einmal erfasst?
- Restguthaben mit tatsächlichem Eingang statt bloßem Portalstatus verfolgt?
- Monatsreserve und einzelne Zahlungstermine ohne erhofften Bonuszufluss tragfähig?
Ein ungeklärter Anspruch wird durch vorsichtige Budgetplanung nicht aufgegeben. Verfolgen Sie ihn mit Belegen weiter; für sofort fällige Ausgaben zählt jedoch das tatsächlich nutzbare Geld.
Häufige Fragen
Ist jeder Strombonus nach zwölf Monaten automatisch fällig?
Die jeweilige Vereinbarung muss geprüft werden. Vertragslaufzeit, tatsächliche Lieferdauer, Betrag und weitere wirksame Voraussetzungen können unterschiedlich geregelt sein. Aus dem Namen des Bonus allein folgt kein allgemeiner Termin oder Anspruch.
Verliere ich den Bonus immer, wenn ich zum Ende des ersten Jahres kündige?
Das wird hier nicht pauschal angenommen. Prüfen Sie den genauen Klauselwortlaut, maßgeblichen Beginn und erforderliche Dauer sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirkt. Auslegungs- und AGB-Kontrollregeln ersetzen keine Prüfung der konkreten Bedingungen.
Warum sind im Beispiel 80 Euro Abschlag statt 70 Euro zu zahlen?
960 Euro Kosten minus 120 Euro Bonus ergeben zwar 840 Euro Jahresaufwand und rechnerisch 70 Euro Monatsdurchschnitt. Der im Modell gesondert rechtmäßig bestätigte Zahlungsplan verlangt jedoch zwölf Abschläge zu 80 Euro. Der Bonus wird erst mit der späteren Abrechnung berücksichtigt.
Sind 120 Euro Bonus zusätzlich zum 120-Euro-Schlussguthaben auszuzahlen?
Im Modell enthält das Guthaben den Bonus bereits: 960 Euro gezahlt minus 840 Euro Kosten nach Bonus ergeben 120 Euro. Nach 50 Euro tatsächlicher Auszahlung bleiben 70 Euro offen. Weitere 120 Euro zusätzlich wären ohne eigenen weiteren Anspruch doppelt gerechnet.
Gilt die Zweiwochenregel auch für jeden ungeklärten Bonus?
§ 40c Absatz 3 EnWG unterscheidet Abrechnungsguthaben; Guthaben aus einer Abschlussrechnung sind binnen zwei Wochen auszuzahlen. Das schafft nicht pauschal die sofortige Fälligkeit einer noch ungeklärten oder separat anders fälligen Bonusforderung. Bedingung, Abrechnung und Zahlung sind getrennt zu klären.
Welche Werte gehören im laufenden Monatsmodell in den Rechner?
2.300 Euro Einkommen, 1.460 Euro Fixkosten einschließlich des echten 80-Euro-Abschlags, 260 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 300 Euro Reserve. Danach bleiben 280 Euro. Mit dem bloßen 70-Euro-Durchschnitt wären 10 Euro zu viel laufender Spielraum eingeplant.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 23.10.2026.
- Bundesnetzagentur – Mein Bonus wird nicht ausgezahlt
- § 133 BGB – Auslegung einer Erklärung
- § 157 BGB – Vertragsauslegung
- § 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige AGB
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle und Grenzen
- § 40c EnWG – Rechnung, Fälligkeit und Guthaben
- § 111a EnWG – Verbraucherbeschwerde
- § 111b EnWG – Schlichtungsverfahren
- § 362 BGB – Bewirkte Auszahlung