Pflegeheim nach Todesfall: Entgeltende und Guthaben prüfen
Pflegeheimrechnung nach dem Tod: Sterbetag, Zweiwochenregel, Vorauszahlungen und Nachlass trennen. Modell: 3.720 Euro bezahlt, 2.160 berechtigt, 1.560 Guthaben.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Prüfen Sie Vertragsart und Leistungsbezug. Im erfassten SGB-XI-Pflegeheimfall endet die Zahlungspflicht für das Gesamtheimentgelt mit dem Sterbetag; dieser zählt noch mit. Eine pauschale Weiterberechnung bis Monatsende oder für zwei Wochen folgt daraus nicht. Rechnen Sie den eigenen Anteil, Kostenträgerleistungen und echte Vorauszahlungen getrennt ab. Ein Guthaben ist dem berechtigten Nachlass zuzuordnen und erst bei tatsächlicher Rückzahlung verfügbar.
Vertrag und Leistungsbezug zuerst zuordnen
Dieser Leitfaden betrifft im Oktober 2026 die finanzielle Schlussabrechnung eines deutschen Pflegeheims nach dem Tod eines volljährigen Bewohners. Ausgangspunkt ist ein Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz und im Hauptfall vollstationäre Pflege mit Leistungen nach dem SGB XI. Ambulante Pflege, ein gewöhnlicher Mietvertrag, reine Servicewohnungen, Krankenhauskosten, gesonderte Bestattungsaufträge und ausländische Fälle brauchen eine andere Prüfung. Es geht um Rechnungen und Ansprüche, nicht um medizinische Entscheidungen.
§ 1 WBVG erfasst die dort beschriebenen Verträge über Wohnraum und Pflege- oder Betreuungsleistungen. Ausschließlich allgemeine Unterstützungsleistungen neben dem Wohnraum reichen nach Absatz 1 nicht ohne Weiteres aus; Absatz 2 berücksichtigt bestimmte verbundene Vertragsgestaltungen. Der Name „Seniorenwohnen“ allein entscheidet deshalb nicht über das anwendbare Recht.
§ 43 SGB XI betrifft Leistungen bei vollstationärer Pflege. Für Verbraucher, die SGB-XI-Leistungen in Anspruch nehmen, verlangt § 15 Absatz 1 WBVG passende Vereinbarungen nach den dort bezeichneten sozialrechtlichen Regeln; widersprechende Vereinbarungen sind unwirksam. Notieren Sie daher Vertrag, Leistungsbescheid und Kostenträger, bevor Sie eine Klausel über Zahlungen nach dem Tod bewerten. Konkrete heutige Pflegekassenbeträge werden hier nicht berechnet.
Im SGB-XI-Fall endet die Zahlungspflicht mit dem Sterbetag
Nach § 87a Absatz 1 SGB XI werden Pflegesätze, Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten als Gesamtheimentgelt nach Berechnungstagen abgerechnet. Die Zahlungspflicht des Bewohners oder seiner Kostenträger endet mit dem Tag, an dem er aus dem Heim entlassen wird oder verstirbt. Der Sterbetag ist im hier behandelten Fall damit noch Berechnungstag; die Tage danach werden nicht bloß wegen eines späteren Monatsendes zu weiteren Heimtagen.
Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen erklärt § 87a Absatz 1 für nichtig. Bei einem entsprechend erfassten Bewohner rechtfertigt deshalb eine allgemeine Vertragsklausel nicht einfach zwei weitere Wochen Gesamtheimentgelt nach dem Tod. Dass Angehörige erst später persönliche Gegenstände abholen, macht allein daraus noch keine Fortzahlung dieses Entgelts.
§ 4 Absatz 3 WBVG bestimmt außerdem das Vertragsende mit dem Tod. Die Vertragsbestimmungen über die Behandlung des Nachlasses in den Räumen oder in Verwahrung des Unternehmers bleiben jedoch wirksam. Entgeltende, Umgang mit Gegenständen und eine gesondert behauptete Kostenposition sind deshalb getrennt zu prüfen. Aus dem Ende der laufenden Zahlung folgt weder die automatische Berechtigung jeder Räumungsgebühr noch eine hier festgelegte allgemeine Abholfrist.
Die Zweiwochenregel des WBVG ist keine pauschale Nachberechnung
§ 4 Absatz 3 WBVG erlaubt in seinem Anwendungsbereich eine vereinbarte Fortgeltung für die Überlassung des Wohnraums und die darauf entfallenden Entgeltbestandteile bis höchstens zwei Wochen nach dem Sterbetag. Ersparte Aufwendungen sind dabei abzuziehen. Das ist weder eine automatische Verlängerung jedes Vertrags noch eine allgemeine Erlaubnis, Pflege, Verpflegung und sämtliche Kosten zwei Wochen weiter zu berechnen.
Für den oben beschriebenen SGB-XI-Leistungsfall müssen zusätzlich § 15 WBVG und die zwingende Grenze aus § 87a SGB XI beachtet werden. Übertragen Sie deshalb die Zweiwochenregel nicht ungeprüft auf dessen Gesamtheimentgelt. § 16 WBVG erklärt auch zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen von den WBVG-Vorschriften für unwirksam.
| Konstellation oder Position | Was konkret zu prüfen ist |
|---|---|
| Vollstationäre Pflege mit entsprechendem SGB-XI-Leistungsbezug | Berechnungstage und Entgeltende nach § 87a; keine pauschale weitere Gesamtentgeltzeit |
| Anderer unter das WBVG fallender Vertrag | Ob eine zulässige Wohnraum-Fortgeltung wirklich vereinbart ist und ersparte Aufwendungen berücksichtigt sind |
| Persönliche Sachen im Zimmer | Fortgeltende Nachlassregelung, Berechtigung zur Abholung und konkrete Abwicklung |
| Gesonderte Räumungs-, Lagerungs- oder sonstige Forderung | Eigene Rechtsgrundlage, wirksame Vereinbarung, tatsächlicher Anlass und Betrag |
Der folgende Zahlenfall enthält ausdrücklich keine gesonderte Räumung, Lagerung, Schadensforderung oder neue Vereinbarung. Er zeigt allein die geklärte taggenaue Abrechnung des eigenen Entgeltanteils. Aus seiner Rechnung kann keine kostenlose Lagerung für beliebige Zeit abgeleitet werden.
Modell: 18 berechtigte Tage statt 31 vorausbezahlter Tage
Geschlossene eigene Annahmen, keine üblichen Heimtarife: Der Bewohner lebt seit vor Oktober durchgehend im Heim und erhält dort vollstationäre Leistungen nach dem SGB XI. Der oben beschriebene rechtliche Rahmen ist geklärt. Er verstirbt am 18. Oktober 2026. Es gibt keine vorübergehende Abwesenheit, keine Verlegung und keinen sonstigen Abrechnungswechsel. Der Oktober hat 31 Tage; vom 1. bis einschließlich 18. Oktober sind es 18 Berechnungstage.
Nach vollständiger Abstimmung aller Pflegekassen- und sonstigen Kostenträgerleistungen beträgt der eigene, rechtlich berechtigte Entgeltanteil im Modell genau 120 Euro je Berechnungstag. Dieser Betrag ist eine ausdrückliche Modellvorgabe und wird nicht aus veröffentlichten Pflegekassenpauschalen, einem Pflegegrad oder einer Monatsnettorente abgeleitet. Zahlungen anderer Kostenträger werden nicht nochmals abgezogen und deren Ansprüche werden hier nicht mit dem Nachlassguthaben vermischt.
Am 1. Oktober wurden für diesen eigenen Anteil tatsächlich 31 × 120 = 3.720 Euro aus dem Vermögen des Bewohners an das Heim vorausgezahlt und dort richtig zugeordnet. In der vollständigen Schlussabrechnung sind nur 18 × 120 = 2.160 Euro dieses Anteils berechtigt. Es gibt keine alte Restforderung, andere Kosten, Zinsen, Verrechnung, weitere Zahlung oder gesonderte Wohnraumvereinbarung. Auch sonst sind die Voraussetzungen der nachfolgenden Rückabwicklung im Modell geklärt.
| Abrechnung des eigenen Anteils | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Tatsächlich vorausbezahlt | 31 Tage × 120 Euro | 3.720 Euro |
| Berechtigt einschließlich Sterbetag | 18 Tage × 120 Euro | 2.160 Euro |
| Nicht mehr als Heimtage berechenbar | 19. bis 31. Oktober: 13 Tage | 13 × 120 = 1.560 Euro |
| Guthaben des abgegrenzten eigenen Anteils | 3.720 − 2.160 | 1.560 Euro |
Die Kontrollsumme lautet 2.160 + 1.560 = 3.720 Euro. Die 2.160 Euro werden nicht ein zweites Mal gezahlt: Sie sind bereits durch die zugeordnete Vorauszahlung gedeckt. Die 1.560 Euro betreffen eine echte frühere Zahlung. Würden die unberechtigten Tage nur verlangt, aber nie bezahlt, ergäbe deren Streichung allein noch keine Auszahlung.
Für ohne rechtlichen Grund erlangte Zahlungen oder einen später weggefallenen Rechtsgrund ist § 812 BGB ein Ausgangspunkt der Rückabwicklung. Im Modell steht ein Rückzahlungsanspruch von 1.560 Euro fest. In einem wirklichen Fall sind Zahlungsgrund, weitere Positionen und Empfangsberechtigung gesondert zu klären. Eine korrigierte Rechnung allein ist noch kein tatsächlicher Geldeingang; hier wurde das Guthaben bislang nicht zurückgezahlt.
Guthaben und alte Schuld dem richtigen Nachlass zuordnen
Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft mit dem Tod als Ganzes auf die Erben über. Ein Guthaben aus dem Vermögen des Verstorbenen ist daher nicht automatisch persönliches Einkommen des Kindes, das den Brief öffnet. Klären Sie, wer den Anspruch geltend machen und eine Rückzahlung entgegennehmen darf, und belegen Sie die erforderliche Berechtigung gegenüber dem geprüften Empfänger.
§ 1967 BGB regelt die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Berechtigte ältere Heimschulden verschwinden nicht allein mit dem Tod. Umgekehrt macht die Verwandtschaft nicht jede kontaktierte Person zum eigenen Vertragsschuldner. Der Prüfplan zu Inkasso nach einem Todesfall trennt Kontaktperson, Erbenstellung und unabhängige eigene Verpflichtungen einschließlich wichtiger Fristfragen.
Auch Elternunterhalt beim Sozialamt ist eine andere Anspruchsgrundlage als die Schlussabrechnung des Heimvertrags. Seine Einkommensgrenze berechnet weder das Nachlassguthaben noch eine eigene Kostenübernahme. Halten Sie Heimvertrag, Unterhaltsrückgriff und eine gegebenenfalls selbst unterschriebene Verpflichtung getrennt.
Im eigenen Modell sind die 1.560 Euro bis zum tatsächlichen Empfang als ausstehendes Nachlassguthaben zu führen. Sie werden nicht schon jetzt in das private Kreditbudget eines Angehörigen eingestellt. Erst recht sind 3.720 Euro Vorauszahlung und 1.560 Euro Guthaben keine zwei zusätzlichen Erstattungen. Bei mehreren Erben, ungeklärter Ausschlagung, einer Nachlassverwaltung oder umstrittener Vollmacht muss der zulässige Zahlungsweg zusätzlich geklärt werden.
Schlussrechnung und tatsächliche Zahlungen abgleichen
- Heimvertrag, erfasste Vertragsart und Leistungsbescheid gesichert?
- Sterbetag und Ende der laufenden Entgeltpflicht richtig berücksichtigt?
- Eigenen Anteil von Zahlungen anderer Kostenträger getrennt?
- Vorauszahlungen tatsächlich empfangen und richtig zugeordnet?
- Alte Rückstände, Zusatzpositionen und behauptete Räumungskosten jeweils einzeln geprüft?
- Guthaben von bereits tatsächlich erfolgter Rückzahlung unterschieden?
- Erbenstellung beziehungsweise Empfangs- und Vertretungsberechtigung geklärt?
Eine konkrete Anfrage kann lauten: „Bitte erstellen Sie für [Vertragsbezug] die Schlussabrechnung unter Angabe der Berechnungstage bis zum Sterbetag [Datum]. Bitte weisen Sie den eigenen Entgeltanteil, Kostenträgerleistungen, erhaltene Vorauszahlungen und jede gesonderte Position getrennt aus. Bitte erläutern Sie eine etwaige Forderung für Tage nach dem Tod und teilen Sie das nach vollständigem Abgleich verbleibende Guthaben oder den Restbetrag mit.“ Ergänzen Sie nur belegte Tatsachen und handeln Sie nicht ungeprüft im Namen sämtlicher Erben.
Kommt später eine Inkassoforderung, hilft der bestehende Forderungscheck, die im Schreiben verlangte Hauptforderung, Kosten und Zinsen rechnerisch auseinanderzuhalten. Tragen Sie die Briefpositionen ein und wählen Sie den zutreffenden Prüfstatus, etwa bestritten oder bereits bezahlt. Das Werkzeug zieht frühere Zahlungen nicht selbst von einer Heimrechnung ab und berechnet kein positives Nachlassguthaben. Sein Ergebnis bestätigt weder eine zulässige Heimforderung noch Ihre persönliche Haftung. Die obige Tages- und Zahlungsrechnung ist deshalb zusätzlich erforderlich.
Eine Anfrage beim Heim verschiebt keine gerichtliche Frist und entscheidet keine Erbausschlagung. Bei strittigem Zahlungsweg, unklarer Vertragsart oder zusätzlichen Nachlassforderungen lassen Sie den konkreten Fall zeitnah prüfen.
Häufige Fragen
Muss das Pflegeheim im SGB-XI-Fall bis zum Monatsende bezahlt werden?
§ 87a Absatz 1 SGB XI beendet die Zahlungspflicht im erfassten Fall mit dem Sterbetag. Dieser zählt noch als Berechnungstag. Tage danach werden nicht allein wegen eines späteren Monatsendes zu weiteren berechenbaren Heimtagen.
Erlaubt die Zweiwochenregel immer zwei weitere Wochen volles Heimentgelt?
Nein. § 4 Absatz 3 WBVG betrifft eine vereinbarte, begrenzte Fortgeltung für Wohnraum und dessen Entgeltbestandteile unter Abzug ersparter Aufwendungen. Im erfassten SGB-XI-Fall sind außerdem § 15 WBVG und die zwingende Grenze aus § 87a zu beachten.
Bedeutet Entgeltende, dass alle Gegenstände sofort abgeholt sein müssen?
Aus der hier erläuterten Entgeltgrenze folgt keine allgemeine Abholfrist. Vertragsbestimmungen zur Behandlung des Nachlasses bleiben nach § 4 Absatz 3 WBVG wirksam. Abwicklung und gesonderte Kosten brauchen ihre eigene Prüfung.
Warum beträgt das Modellguthaben 1.560 Euro?
Für den eigenen Anteil wurden tatsächlich 3.720 Euro vorausgezahlt. Berechtigt sind im geklärten Modell 18 Tage zu 120 Euro, also 2.160 Euro. Ohne weitere Positionen verbleiben 3.720 − 2.160 = 1.560 Euro Rückzahlungsanspruch; er ist bisher noch nicht ausgezahlt.
Darf das angeschriebene Kind das Guthaben als eigenes Einkommen einplanen?
Nicht allein wegen der Verwandtschaft oder des Briefempfangs. Anspruch und Empfangsberechtigung sind dem Nachlass und den Berechtigten zuzuordnen. Ein nur erwartetes Nachlassguthaben ist zudem noch kein tatsächlich empfangenes Geld.
Berechnet der Forderungscheck das positive Nachlassguthaben automatisch?
Nein. Er addiert die im Schreiben verlangte Hauptforderung, Kosten und Zinsen und zeigt Prüfpunkte. Vorzahlungen, Tagesabrechnung, Rückzahlungsanspruch und persönliche Haftung müssen getrennt geklärt werden.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 28.10.2026.
- § 1 WBVG – Anwendungsbereich
- § 4 WBVG – Tod, Nachlass und begrenzte Fortgeltung
- § 15 WBVG – Vorrang der Regeln bei Sozialleistungsbezug
- § 16 WBVG – Unwirksame nachteilige Abweichungen
- § 43 SGB XI – Vollstationärer Leistungsrahmen
- § 87a SGB XI – Berechnungstag und Ende der Zahlungspflicht
- § 812 BGB – Rückabwicklung einer Überzahlung
- § 1922 BGB – Zuordnung zum Nachlass
- § 1967 BGB – Alte Nachlassverbindlichkeiten