Notarielles Schuldanerkenntnis und Vollstreckung prüfen
Was steht in der notariellen Urkunde? Prüfen Sie anerkannte Schuld, Unterwerfung, zwei Wochen Wartefrist, Zahlungen und gesonderte Notarkosten.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Lesen Sie zuerst, welche Schuld Sie anerkennen, welche Zahlungen fällig sind und ob die Urkunde eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält. Eine entsprechend errichtete notarielle Urkunde kann für den bezeichneten Anspruch ein Vollstreckungstitel sein. Für den Beginn der Vollstreckung muss dieser Titel mindestens zwei Wochen zuvor zugestellt worden sein. Gleichen Sie bereits geleistete Zahlungen und die Notarrechnung separat ab.
Welche Zahlungspflicht steht in der Urkunde?
Dieser Leitfaden behandelt in Deutschland errichtete notarielle Urkunden über eine private Geldforderung. Lesen Sie die vollständige Fassung einschließlich Anlagen. Prüfen Sie, ob die Erklärung eine bestehende Schuld dokumentiert oder zusätzlich eine selbständige Zahlungspflicht begründen soll. Halten Sie dazu Vertrag, ursprüngliche Abrechnung und Schriftverkehr bereit. Die Überschrift allein hilft bei dieser Unterscheidung wenig.
Das gesetzliche Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB setzt grundsätzlich eine schriftliche Anerkennungserklärung voraus. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ist für die anerkannte Schuld eine andere Form vorgeschrieben, gilt diese Form auch für den Anerkenntnisvertrag. Bei Erteilung aufgrund einer Abrechnung oder im Wege eines Vergleichs enthält § 782 eine Ausnahme von der in §§ 780 und 781 vorgeschriebenen Schriftform. Siehe § 781 BGB und § 782 BGB.
Markieren Sie Gläubiger, Betrag, bereits berücksichtigte Zahlungen, Zinsen, Raten, Fälligkeit und Folgen einer versäumten Rate. Fragen Sie vor einer Beurkundung nach der Wirkung unklarer Klauseln. § 17 BeurkG sieht unter anderem vor, dass der Notar den Sachverhalt klärt und über die rechtliche Tragweite belehrt. Zur ursprünglichen Geldforderung hilft der Leitfaden zum privaten Darlehensvertrag. Zur Beurkundung siehe § 17 Absatz 1 BeurkG.
Wo steht die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung?
Suchen Sie nach der Erklärung zur sofortigen Zwangsvollstreckung und lesen Sie, auf welchen Anspruch sie sich bezieht. Nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO kommt eine in vorgeschriebener Form und im Rahmen der Amtsbefugnisse aufgenommene Urkunde eines deutschen Notars oder Gerichts als Titel in Betracht, wenn sich der Schuldner darin für den bezeichneten Anspruch unterworfen hat. Der Anspruch muss vergleichsweise regelbar sein. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Abgabe einer Willenserklärung und solche, die den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses betreffen. Siehe § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO.
Eine Unterschriftsbeglaubigung betrifft den Vollzug oder die Anerkennung der Unterschrift. Prüfen Sie anhand der Niederschrift und des Vermerks, welche Art von Urkunde vorliegt und ob die Voraussetzungen eines Vollstreckungstitels erfüllt sind. Siehe § 40 BeurkG und § 794 ZPO.
Ausfertigung, Zustellung und Wartefrist abgleichen
Ein Titel nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 kann die Grundlage für eine Vollstreckung ohne vorheriges Zahlungsurteil bilden. Für die konkrete Maßnahme sind die allgemeinen Vorschriften und die Sonderregeln für Urkunden zu prüfen. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann bei notariellen Urkunden die jeweils verwahrende Stelle erteilen. Suchen Sie in den erhaltenen Unterlagen nach der Ausfertigung und der Vollstreckungsklausel. Prüfen Sie die bezeichneten Personen und Forderungsteile. Siehe § 795 ZPO und § 797 Absätze 1 bis 3 ZPO.
Nach § 798 ZPO muss der Titel mindestens zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt sein. Bewahren Sie den Zustellnachweis auf. Für diese Wartefrist zählt die Zustellung. Die Fälligkeit nach dem Zahlungsteil der Urkunde prüfen Sie zusätzlich. Siehe § 798 ZPO.
Ist eine Zahlung bereits erfolgt oder betrifft Ihr Einwand den Anspruch aus einem anderen Grund, kann eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht kommen. Für Einwendungen gegen den Anspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde gilt die Beschränkung des § 767 Absatz 2 nach § 797 Absatz 4 nicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 797 Absatz 5. Betrifft der Streit die Vollstreckungsklausel oder eine weitere Ausfertigung, greifen eigene Regeln. Bei einer drohenden Maßnahme prüfen Sie mit den vollständigen Unterlagen auch eine vorläufige gerichtliche Anordnung. Siehe § 767 ZPO, § 797 Absätze 3 bis 5 ZPO und § 769 ZPO.
Fällige Rate und offenen Gesamtbetrag berechnen
In einem angenommenen Fall legt die wirksame Urkunde 3.600 Euro in acht Raten zu 450 Euro fest. Zwei Raten sind beim richtigen Empfänger eingegangen und jeweils vollständig auf diese Schuld angerechnet. Am betrachteten Tag ist die dritte Rate fällig. Die restlichen fünf Termine liegen in der Zukunft. Es gibt weder weitere Zinsen und Kosten in der anerkannten Forderung noch eine eingetretene Klausel zur vorzeitigen Fälligkeit.
| Position | Betrag | Beleg |
|---|---|---|
| Anerkannte Schuld | 3.600 Euro | Zahlungsteil der Urkunde |
| Angerechnete zwei Raten | 900 Euro | Zahlungsnachweise und Abrechnung |
| Offener Gesamtbetrag | 2.700 Euro | 3.600 Euro abzüglich 900 Euro |
| Davon heute fällig | 450 Euro | Fälligkeit der dritten Rate |
| Davon erst später fällig | 2.250 Euro | Fünf Raten zu je 450 Euro |
Gleichen Sie bei einer anderen Abrechnung den Stichtag, Zahlungseingänge und die Zuordnung der Zahlungen ab. Erfüllung setzt voraus, dass die geschuldete Leistung tatsächlich bewirkt wurde. Für einen Ratenplan aus einem Gerichtsverfahren gibt es eine eigene Anleitung. Siehe Raten und Kosten eines gerichtlichen Vergleichs und § 362 BGB.
Wer schuldet die Notarkosten und was steht auf der Rechnung?
Prüfen Sie, wer den Auftrag erteilt, den Antrag gestellt oder die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat. Auch eine gesetzliche Haftung ist möglich. Fragen Sie bei einer Klausel über die interne Kostenverteilung, wer dem Notar gegenüber haftet und wer die Kosten nach der Vereinbarung im Verhältnis der Beteiligten tragen soll. Siehe § 29 GNotKG.
Die mitgeteilte Notarkostenberechnung muss in Textform vorliegen. Prüfen Sie das Geschäft, die Nummern des Kostenverzeichnisses, den Geschäftswert bei Wertgebühren, die einzelnen Gebühren und Auslagen sowie verrechnete Vorschüsse. Wertgebühren richten sich nach der einschlägigen Tabelle. Bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen ist das beurkundete Rechtsverhältnis für die Wertbestimmung maßgeblich. Siehe § 19 GNotKG, § 34 GNotKG und § 97 GNotKG.
Steht neben der Darlehensrate ein tatsächlich noch offener Betrag aus der Notarrechnung an, erfassen Sie ihn zum eigenen Zahlungstermin. Für den Haushaltscheck rechnen Sie mit der monatlichen Rate von 450 Euro und prüfen die Deckung der einmaligen Rechnung im betreffenden Monat gesondert. Übernehmen Sie die 2.700 Euro aus dem Beispiel nur als Übersicht über die offenen Raten.
Was vor der Unterschrift oder nach der Zustellung zu klären ist
- Vollständige Urkunde mit Anlagen sichern und die Anerkennung der konkreten Forderung zuordnen.
- Betrag, Zinsen, Fälligkeiten, Einwendungen und etwaige Verzichtsklauseln prüfen.
- Unterwerfung dem erfassten Anspruch zuordnen.
- Bei angekündigter Vollstreckung Ausfertigung, Klausel und Datum der Zustellung festhalten.
- Bereits angerechnete Zahlungen mit Belegen und Stichtag abgleichen.
- Notarrechnung, Vorschüsse und interne Kostenverteilung getrennt prüfen.
Häufige Fragen
Kann aus einem notariellen Schuldanerkenntnis ohne Urteil vollstreckt werden?
Eine Urkunde nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO kann selbst Titel sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Unterwerfung für den bezeichneten Anspruch erfüllt sind. Ausfertigung, Fälligkeit, Zustellung und Wartefrist bleiben zu prüfen.
Welche zwei Wochen sind bei der Vollstreckung maßgeblich?
Bei der hier behandelten Urkunde muss der Titel nach § 798 ZPO mindestens zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt sein. Sichern Sie dafür den Zustellnachweis.
Ist eine Unterschriftsbeglaubigung dasselbe wie eine vollstreckbare Urkunde?
Eine Beglaubigung bezieht sich auf die Unterschrift. Für die Vollstreckung aus der Urkunde kommt es zusätzlich auf die Voraussetzungen des § 794 Absatz 1 Nummer 5 ZPO an.
Was prüfe ich, wenn ein Betrag schon gezahlt wurde?
Ordnen Sie den tatsächlichen Zahlungseingang der konkreten Forderung zu. Bei drohender Vollstreckung lassen Sie den passenden gerichtlichen Einwand und eine mögliche vorläufige Anordnung prüfen.
Sind die 2.700 Euro aus dem Beispiel sofort zu zahlen?
Im Modell ist am Stichtag die dritte Rate von 450 Euro fällig. Weitere 2.250 Euro stehen für fünf künftige Raten im Zahlungsplan.
Wer muss die Notarrechnung zahlen?
Prüfen Sie Auftrag, Antrag, eine Übernahme der Kostenschuld gegenüber dem Notar und mögliche gesetzliche Haftung. Prüfen Sie eine Vereinbarung zur Kostenverteilung zwischen den Beteiligten gesondert.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 04.11.2026.
- § 781 BGB – Schuldanerkenntnis
- § 782 BGB – Formfreiheit bei Abrechnung oder Vergleich
- § 362 BGB – Erfüllung durch bewirkte Leistung
- § 794 ZPO – Notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel
- § 795 ZPO – Weitere Vollstreckungsvorschriften
- § 797 ZPO – Ausfertigung und Einwendungen bei Urkunden
- § 798 ZPO – Zweiwöchige Wartefrist
- § 767 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage
- § 769 ZPO – Vorläufige gerichtliche Anordnungen
- § 17 BeurkG – Belehrung bei Beurkundung
- § 40 BeurkG – Beglaubigung einer Unterschrift
- § 19 GNotKG – Berechnung der Notarkosten
- § 29 GNotKG – Wer Notarkosten schuldet
- § 34 GNotKG – Wertgebühren
- § 97 GNotKG – Geschäftswert bei Verträgen und Erklärungen