Bankkarte verloren: sofort sperren und KUNO ergänzen
Bankkarte weg? Sperren Sie sofort beim Herausgeber oder über 116 116. Ergänzen Sie bei girocard die KUNO-Meldung, sichern Sie Nachweise und prüfen Sie Abbuchungen.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Ist Ihre Bankkarte verloren oder gestohlen, melden Sie dies unverzüglich beim Kartenherausgeber und lassen Sie die betroffene Karte sperren. Nutzen Sie dessen offiziellen Sperrkontakt oder 116 116, sofern der Herausgeber teilnimmt. Lassen Sie bei einer verlorenen girocard zusätzlich bei der Polizei eine KUNO-Meldung für das elektronische Lastschriftverfahren veranlassen. Dokumentieren Sie Zeitpunkt und Bestätigung, ergänzen Sie eine fehlende Kartenfolgenummer und reklamieren Sie fremde Abbuchungen. Warten Sie nicht erst auf eine Belastung oder darauf, dass die Karte wieder auftaucht.
Melden Sie den Verlust sofort, bevor Sie weiter suchen
Dieser Ratgeber betrifft den Verlust privater Zahlungskarten in Deutschland. Sobald Sie den Verlust oder Diebstahl bemerkt haben, müssen Sie ihn dem Zahlungsdienstleister oder seiner benannten Meldestelle unverzüglich anzeigen. Das ergibt sich aus § 675l Absatz 1 BGB. Eine Suche im Restaurant oder eine Nachfrage beim Fundbüro ersetzt die Meldung nicht. Gehen Sie die nötigen Sperrschritte durch, auch wenn noch keine fremde Buchung sichtbar ist.
Notieren Sie zunächst, welche Karten fehlen. Arbeiten Sie bei einer verlorenen Geldbörse jeden Herausgeber einzeln ab. Eine gesperrte girocard bedeutet nicht automatisch, dass auch eine Kreditkarte einer anderen Bank gemeldet wurde. Lassen Sie sich den Umfang jeder Sperre bestätigen, statt aus einer einzelnen Nachricht auf die Erledigung aller Karten zu schließen.
Rufen Sie den Herausgeber oder den Sperr-Notruf an
Nutzen Sie die offizielle Bank-App oder den selbst aufgerufenen Sperrkontakt Ihres Kartenherausgebers. Der Sperr-Notruf 116 116 arbeitet mit teilnehmenden Herausgebern; nicht jede Karte lässt sich darüber sperren. Halten Sie für eine girocard IBAN oder Kontonummer und Bankleitzahl bereit, bei einer Kreditkarte den Namen des Herausgebers. Fehlen Angaben, fragen Sie sofort nach dem möglichen Identifikationsweg.
Aus dem Ausland nennt der Betreiber +49 116 116, bei Verbindungsproblemen +49 30 4050 4050. Der Service ist rund um die Uhr erreichbar. Der Anruf ist aus dem deutschen Festnetz kostenfrei; aus Mobilfunknetzen oder dem Ausland können laut Betreiber Gebühren anfallen. Prüfen Sie Einzelheiten auf der offiziellen Kontaktseite. Lassen Sie eine nicht unterstützte Karte direkt beim Herausgeber sperren.
Prüfen Sie bei einer App-Funktion, ob sie nur vorübergehend Zahlungen pausiert oder den Verlust tatsächlich meldet. Verlassen Sie sich nicht allein auf einen Schalter: Bestätigen Sie die Verlustanzeige über den offiziellen Meldeweg nach § 675l BGB und klären Sie die dauerhafte Sperre.
Ergänzen Sie bei girocard die KUNO-Meldung
Verlassen Sie sich bei einer verlorenen girocard nicht allein auf die Banksperre. Beim elektronischen Lastschriftverfahren im Handel wird nicht dieselbe Sperrabfrage wie bei einer regulären Kartenzahlung vorgenommen. Die Verbraucherzentrale weist auch auf Lastschrift-Mehrfachmandate hin, bei denen spätere Einkäufe ohne erneute PIN oder Unterschrift möglich sein können. Kontaktlos ist deshalb nicht automatisch gleichbedeutend mit einer PIN-basierten Kartenzahlung.
Suchen Sie eine Polizeidienststelle auf, schildern Sie wahrheitsgemäß Verlust oder Diebstahl und bitten Sie ausdrücklich um eine KUNO-Meldung. Geben Sie einen bloßen Verlust nicht erfunden als beobachteten Diebstahl an. Die Polizeiliche Kriminalprävention erklärt: Die Polizei übermittelt die Kartendaten an das KUNO-System; angeschlossene Handelsunternehmen erhalten die Sperrinformation für das elektronische Lastschriftverfahren. Das ergänzt die Banksperre, ersetzt sie aber nicht und ist keine Garantie gegen jede Belastung.
| Schritt | Wofür Sie ihn brauchen | Was Sie nicht annehmen dürfen |
|---|---|---|
| Herausgeber oder benannte Sperrstelle | Verlust melden und Kartennutzung sperren lassen | Ein Anruf sperrt automatisch alle Karten verschiedener Banken |
| Polizei und KUNO bei girocard | Zusätzliche Sperrinformation für angeschlossenen Handel im Lastschriftverfahren | Die Banksperre erledigt automatisch auch KUNO |
| Kontoumsätze prüfen und reklamieren | Bereits entstandene oder später sichtbare fremde Belastungen klären | Jede Buchung nach der Meldung beweist eine Nutzung nach der Meldung |
Melden Sie eine fehlende Kartenfolgenummer nach
Fragen Sie Ihre Bank nach der Kartenfolgenummer und bewahren Sie das KUNO-Merkblatt sicher auf. Ohne Folgenummer erfasst die vorläufige KUNO-Sperre zunächst die Karten des angegebenen Kontos und ist befristet. Für die dauerhafte, auf die verlorene Karte beschränkte Sperre müssen Sie die Folgenummer ergänzen. Beachten Sie die Frist und den Meldeweg im ausgehändigten Merkblatt; die KUNO-FAQ empfiehlt die Nachmeldung innerhalb weniger Tage.
Je nach Bundesland müssen Änderungen bei der Polizei erfolgen; der Onlineweg steht nicht überall zur Verfügung. Bewahren Sie eine erhaltene Sperrbestätigungsnummer vertraulich auf. Sie dient zur Legitimation späterer Änderungen. Nutzen Sie dafür ausschließlich den im Merkblatt genannten offiziellen Zugang, nicht einen zugeschickten angeblichen Freischaltlink.
Sichern Sie Sperrzeitpunkt und Bestätigungen
Führen Sie ein kurzes eigenes Ereignisprotokoll. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Kontaktweg, betroffene Karte und die erhaltene Vorgangsnummer. Unterscheiden Sie die Entdeckung des Verlusts von der tatsächlichen Meldung. Fragen Sie beim Herausgeber ausdrücklich nach einem Nachweis: Nach § 675m Absatz 1 BGB muss er Ihnen auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach der Anzeige Mittel bereitstellen, mit denen Sie die erfolgte Anzeige beweisen können. Die Verlustanzeige muss Ihnen kostenfrei ermöglicht werden.
Frei gewähltes Ablaufbeispiel: Sie entdecken den Verlust um 14:05 Uhr, melden die Karte um 14:12 Uhr und gehen anschließend zur Polizei. Schreiben Sie beide Uhrzeiten und den weiteren Vorgang getrennt auf. Taucht später eine Buchung auf, lassen Sie den Zeitpunkt der zugrunde liegenden Zahlung klären; Buchungsdatum und Nutzungszeitpunkt sind nicht zwingend gleich. Das Beispiel bestimmt weder Ihre Haftung noch eine feste zulässige Wartezeit.
Prüfen Sie Abbuchungen und die tatsächliche Eigenhaftung
Kontrollieren Sie in den nächsten Tagen weiterhin Konto und Kartenabrechnung. Melden Sie eine von Ihnen nicht freigegebene Zahlung konkret mit Betrag und Datum. Die gesonderte Anleitung Kartenabbuchung reklamieren: Erstattung oder Chargeback? erklärt die unterschiedlichen Erstattungswege. Bei einer Lastschrift hilft die Anleitung Lastschrift zurückholen und Fristen prüfen. Warten Sie nach Entdeckung eines fremden Umsatzes nicht erst auf die Ersatzkarte.
Die oft genannte Grenze von 50 Euro ist keine automatische Selbstbeteiligung in jedem Fall. § 675v BGB unterscheidet begrenzte Haftung, Ausnahmen und weitergehende Haftung bei Betrug, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für eine Nutzung nach Ihrer Verlustanzeige sieht Absatz 5 grundsätzlich keine Schadenersatzpflicht vor, mit Ausnahme betrügerischen Handelns. Auch starke Kundenauthentifizierung kann entscheidend sein. Lassen Sie eine behauptete Eigenhaftung begründen und bei Bedarf beraten; versprechen lässt sich ohne Einzelfallprüfung weder volle Erstattung noch ein bestimmter Eigenanteil.
Klären Sie Ersatzkarte und eine wiedergefundene Karte
Fragen Sie beim Herausgeber nach Ersatz, Lieferweg und einer vorübergehenden Zahlungsmöglichkeit. Nach § 675l Absatz 1 BGB darf ein vereinbartes Entgelt für den Ersatz höchstens die ausschließlich und unmittelbar damit verbundenen Kosten decken. Prüfen Sie ein verlangtes Entgelt und dessen Grundlage; erwarten Sie weder pauschal eine kostenlose Ersatzkarte noch eine Zustellung innerhalb einer garantierten Tageszahl.
Finden Sie die gesperrte Karte wieder, verwenden Sie sie nicht ungeprüft. Klären Sie mit dem Herausgeber Entsperrung oder Ersatz. § 675k Absatz 2 BGB sieht Entsperrung oder Ersatz vor, wenn die Sperrgründe nicht mehr bestehen; der Fund allein beantwortet nicht jede Sicherheitsfrage. Informieren Sie auch die Polizei über den Fund und klären Sie eine bestehende KUNO-Meldung gesondert. Das Wiederfinden hebt die vorgenommenen Sperren nicht von selbst auf.
Schützen Sie weitere Zugänge und lassen Sie sich nicht täuschen
Waren Smartphone oder Ausweise ebenfalls in der verlorenen Tasche, behandeln Sie diese zusätzlich als eigene Vorfälle. Melden Sie gestohlene Ausweise bei der zuständigen ausstellenden Behörde. Bei späteren Verträgen oder Forderungen, die Sie nicht abgeschlossen haben, hilft die Anleitung Identitätsdiebstahl: Forderung bestreiten und Nachweise sichern. Eine Kartensperre löst einen fremden Vertragsabschluss nicht automatisch auf.
Nehmen Sie keinen angeblichen Rückruf von 116 116 zum Anlass, PIN oder TAN preiszugeben. Laut Betreiber ruft diese Nummer nicht bei Ihnen an. Brechen Sie einen verdächtigen Kontakt ab und rufen Sie Ihre Bank über einen selbst geprüften Weg an. Eine echte Verlustmeldung müssen Sie nicht durch eine Überweisung auf ein angebliches Sicherheitskonto bestätigen.
Die KreditMentor Redaktion hat die angegebenen Primärquellen am 9. Oktober 2026 redaktionell abgeglichen. Dies ist keine unabhängige juristische Prüfung. Umfang einer Sperre, Erstattungsansprüche und Ersatzkosten müssen anhand des konkreten Kartenvertrags und des Vorfalls geprüft werden.
Häufige Fragen
Muss ich die Karte sperren, obwohl noch kein Geld abgebucht wurde?
Ja. Sobald Sie den Verlust bemerkt haben, müssen Sie ihn unverzüglich dem Zahlungsdienstleister oder seiner benannten Stelle anzeigen. Warten Sie nicht auf einen fremden Umsatz und lassen Sie die betroffene Karte sperren.
Kann ich jede Karte unter 116 116 sperren lassen?
Nein, die Teilnahme des Herausgebers ist entscheidend. Wird Ihre Karte dort nicht unterstützt, kontaktieren Sie direkt den offiziellen Sperrservice des Herausgebers.
Kann ich eine neue KUNO-Sperre online beantragen?
Nein. Laut KUNO muss die Erstmeldung bei der Polizei erfolgen. Verwechseln Sie diese nicht mit später möglichen Onlineänderungen einer bereits angelegten Meldung.
Was soll ich tun, wenn die Kartenfolgenummer fehlt?
Fragen Sie bei der Bank nach der richtigen Folgenummer und melden Sie diese nach den Hinweisen im KUNO-Merkblatt zeitnah nach. Ohne Nachmeldung bleibt die anfängliche Sperre befristet; der zulässige Meldeweg hängt vom Bundesland ab.
Muss ich bei Kartenmissbrauch immer 50 Euro selbst zahlen?
Nein. § 675v BGB enthält unterschiedliche Haftungsfälle und Ausnahmen. Lassen Sie Zeitpunkt der Nutzung und Meldung, Authentifizierung und eine behauptete Pflichtverletzung konkret prüfen, statt eine pauschale Eigenbeteiligung anzunehmen.
Darf ich eine wiedergefundene gesperrte Karte sofort benutzen?
Verwenden Sie sie erst nach Klärung mit dem Herausgeber. Informieren Sie auch die Polizei über den Fund und prüfen Sie eine bestehende KUNO-Meldung gesondert; der Fund hebt Sperren nicht automatisch auf.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Zuletzt fachlich geprüft am 09.10.2026.
- § 675k BGB – Entsperrung oder Ersatz nach Wegfall der Sperrgründe (geprüft am 9. Oktober 2026)
- § 675l BGB – unverzügliche Verlustanzeige und Ersatzkosten (geprüft am 9. Oktober 2026)
- § 675m BGB – Meldemöglichkeit, Kostenfreiheit und Nachweis (geprüft am 9. Oktober 2026)
- § 675v BGB – Haftung vor und nach der Anzeige, Ausnahmen (geprüft am 9. Oktober 2026)
- Polizeiliche Kriminalprävention – Debitkartenverlust und KUNO, Stand 18. Februar 2026 (geprüft am 9. Oktober 2026)
- KUNO – Erstmeldung bei der Polizei und Sperrbestätigung (geprüft am 9. Oktober 2026)
- KUNO – Kartenfolgenummer, Befristung und länderabhängige Meldewege (geprüft am 9. Oktober 2026)
- Sperr-Notruf – offizielle Kontakte für Inland und Ausland (geprüft am 9. Oktober 2026)
- Sperr-Notruf – Teilnahme, nötige Angaben und Warnung vor Rückrufen (geprüft am 9. Oktober 2026)
- Verbraucherzentrale – Banksperre und elektronisches Lastschriftverfahren, Stand 25. Juli 2024 (geprüft am 9. Oktober 2026)