Handynummer mitnehmen: Altvertrag und doppelte Beiträge prüfen
Handynummer vor Vertragsende mitnehmen? Portierung, Kündigung und Beiträge getrennt prüfen. Modell mit zwei Monaten Überschneidung und vollständigem Monatsbudget.
In diesem Artikel
Kurzantwort
Eine vorzeitige Mitnahme der Mobilfunknummer beendet den bisherigen Vertrag nicht. Klären Sie Portierungstag, bestätigtes Altende und Beginn des neuen Dienstes getrennt. Die Rufnummernmitnahme selbst darf kein direktes Entgelt kosten; laufende Beiträge aus zwei wirksamen Verträgen können sich dennoch überschneiden. Rechnen Sie beide im richtigen Monat ein und streichen Sie den Altbeitrag erst ab seinem tatsächlichen Ende.
Die Nummer wechselt, der alte Vertrag kann weiterlaufen
Dieser Leitfaden betrifft Verbraucher in Deutschland, die im Oktober 2026 die Mitnahme einer bestehenden Mobilfunknummer planen. Er behandelt die vorzeitige Portierung zu einem anderen Anbieter und die dadurch mögliche Überschneidung laufender Dienstverträge. Festnetznummern, Auslandsverträge, eine bloße Änderung beim selben Anbieter, Prepaid-Restguthaben und ein gesonderter Gerätekredit brauchen ihre eigene Prüfung.
§ 59 Absatz 6 TKG unterscheidet die Mitnahme einer Mobilfunknummer vom Ende des bisherigen Vertrags. Die Mitnahme kann bei Mobilfunk auch vor Vertragsende verlangt werden; die bisherige vertragliche Bindung besteht dadurch weiter. Auf Wunsch muss der bisherige Anbieter für diesen weiterlaufenden Dienst eine neue Nummer zuteilen. Eine erfolgreich verschobene Nummer bedeutet daher nicht automatisch, dass keine alten Beiträge mehr anfallen.
Halten Sie drei bestätigte Daten nebeneinander fest: den Portierungstag der Nummer, das wirksame Ende des alten Dienstvertrags und den entgeltpflichtigen Beginn des neuen Vertrags. Ein Auftrag kann zusätzlich eine Kündigung enthalten, muss das aber tatsächlich und zutreffend tun. Die Nummernmitnahme allein belegt keine Kündigung. Prüfen Sie, was Sie beauftragt haben und welches Ende der bisherige Anbieter bestätigt.
Für einen nach der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängerten erfassten Telekommunikationsvertrag nennt § 56 Absatz 3 TKG eine Kündigung mit einem Monat Frist. Das ist keine allgemeine Befugnis, jeden noch laufenden Erstvertrag durch Portierung sofort zu beenden. Vertragsbeginn, anfängliche Laufzeit, Verlängerung und tatsächlich abgegebene Kündigung sind gesondert abzugleichen.
Portierungsauftrag, Daten und Termin zusammen sichern
Nach § 59 Absatz 1 TKG führt der aufnehmende Anbieter den Wechsel beziehungsweise die Rufnummernmitnahme; die beteiligten Anbieter müssen zusammenarbeiten. Erteilen Sie einen eindeutigen Auftrag für die richtige Nummer und lassen Sie bestätigen, ob die Mitnahme vorzeitig oder zum Altende gewünscht ist. Ein unbestimmter Wunsch nach einem „schnellen Wechsel“ ersetzt keine passende Terminabstimmung.
Absatz 6 sichert die Beantragung der Rufnummernmitnahme auch innerhalb des gesetzlichen Monats nach Vertragsende. Vereinbarte längere Antragsmöglichkeiten können gesondert bestehen. Warten Sie dennoch nicht absichtlich bis zuletzt: Antrag, bestätigter Termin und technische Aktivierung sind verschiedene Schritte. Die Norm verlangt die Mitnahme und Aktivierung am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag. Ein beliebiger Antrag erzeugt keine Zusage einer sofortigen Portierung zu jeder Uhrzeit.
Die Bundesnetzagentur erläutert den Portierungsablauf und empfiehlt den Abgleich von Name, Anschrift, Geburtsdatum und Rufnummer bei beiden Anbietern. Klären Sie eine Abweichung anhand echter Vertragsdaten. Eine Ablehnung wegen unterschiedlicher Angaben ist zunächst ein konkreter Klärungsbedarf; sie beweist weder einen neuen gültigen Vertrag noch eine Zustimmung zu einem anderen Tarif.
Speichern Sie Auftrag, Rückmeldung, Portierungstermin und die Zuordnung von SIM beziehungsweise Dienst. Ein temporär anders bezeichneter Anschluss oder eine neue Nummer für den alten Dienst ändert den bisherigen Vertrag nicht automatisch in einen kostenlosen Vertrag. Ist bereits der Neuabschluss unklar, hilft der Prüfplan zu Telefonvertrag, Zusammenfassung und eigener Genehmigung. Die tatsächliche Wirksamkeit des neuen Vertrags ist eine eigene Frage.
Kostenlose Mitnahme bedeutet keinen kostenlosen zweiten Tarif
§ 59 Absatz 7 TKG verbietet direkte Entgelte für die Rufnummernmitnahme. Eine gesonderte Portierungsgebühr ist deshalb von laufenden Tarifbeiträgen zu unterscheiden. Prüfen Sie eine verlangte Position nach ihrer wirklichen Grundlage und nicht nur danach, welche Überschrift der Anbieter ihr gibt.
Die kostenlose Nummernmitnahme macht nicht sämtliche anderen wirksam vereinbarten Leistungen gratis. § 54 Absatz 3 TKG verlangt in der Vertragszusammenfassung unter anderem die Aktivierungs-, wiederkehrenden und verbrauchsabhängigen Entgelte sowie Laufzeit und Kündigungsbedingungen. Gleichen Sie diese Unterlagen mit dem endgültigen Vertragsinhalt und der Rechnung ab. Behaupten Sie keinen aktuellen Tarifpreis aus einer fremden Werbung.
| Position | Gesondert klären |
|---|---|
| Direktes Entgelt nur für die Rufnummernmitnahme | Gesetzliches Entgeltverbot und konkret ausgewiesenen Posten beanstanden |
| Alter monatlicher Mobilfunkbeitrag | Wirksamen Altvertrag, Leistungszeitraum und bestätigtes Ende prüfen |
| Neuer monatlicher Mobilfunkbeitrag | Wirksamen Neuvertrag, entgeltpflichtigen Beginn und vereinbarte Preisstufen prüfen |
| Aktivierung, Gerät oder Zusatzleistung | Eigene Vereinbarung und Berechtigung prüfen; nicht ungeprüft mit Portierungsentgelt gleichsetzen |
Die besonderen Regeln in § 59 Absätze 2 und 3 zur Weiterversorgung nach Vertragsende und ihrer Abrechnung sind von einer vorzeitigen Mobilfunkportierung bei weiterlaufendem Altvertrag zu unterscheiden. Aus der dort geregelten Entgeltreduzierung folgt keine pauschale Halbierung sämtlicher Beiträge zweier während ihrer Laufzeit bestehender Mobilfunkverträge. Das Modell unten setzt einen planmäßigen Wechsel ohne Verzögerung voraus.
Bei einer Rechnung mit unbekannten Zusatzposten hilft der Ratgeber zur Mobilfunkrechnung mit Drittanbieterforderung. Ein Fehler bei der Portierung ist kein Beweis, dass ein anderer berechtigter Rechnungsanteil bereits bezahlt oder automatisch gestrichen ist.
Modell: Zwei Überlappungsmonate kosten zusammen 120 Euro
Eigene ausdrücklich geschlossene Planungsannahmen, keine aktuellen Tarifangebote: Der bestehende wirksame Mobilfunkvertrag kostet 40 Euro je vollem Monat und endet nach wirksamer Kündigung bestätigt am 31. Januar 2027. Der wirksame neue Dienst beginnt entgeltpflichtig am 1. Dezember 2026, demselben Tag wie die vereinbarte und im Modell planmäßig gelingende Portierung. Er kostet durchgehend 20 Euro je betrachtetem vollem Monat. Alle Monate werden hier vollständig erfasst; es gibt keine anteiligen An- oder Endmonate.
Beide Verträge sind rechtlich wirksam und die Beiträge in dieser Höhe berechtigt. Es bestehen keine Gerätezahlungen, Aktivierungspreise, Zusatzverbräuche, Rabatte, Boni, Erstattungen, Rückstände, Zinsen, Verzögerungen oder sonstigen Forderungen. Die kostenlose Portierung wird nicht als zusätzlicher Rechnungsposten angesetzt. Das Altende ist eine eigenständige bestätigte Modellannahme und wird nicht aus der Nummernmitnahme abgeleitet.
| Voller Monat | Alter Dienst | Neuer Dienst | Zusammen |
|---|---|---|---|
| November 2026, vor dem Wechsel | 40 Euro | 0 Euro | 40 Euro |
| Dezember 2026 | 40 Euro | 20 Euro | 60 Euro |
| Januar 2027 | 40 Euro | 20 Euro | 60 Euro |
| Februar 2027, nach dem Altende | 0 Euro | 20 Euro | 20 Euro |
Für die zwei Überschneidungsmonate Dezember und Januar sind 2 × (40 + 20) = 120 Euro geplant. Davon entfallen 80 Euro auf den alten und 40 Euro auf den neuen Dienst. Nur zum Vergleich hätten zwei unveränderte Monate ausschließlich mit dem alten Dienst 80 Euro gekostet. Die Überschneidung erhöht diesen Vergleich um 40 Euro; das ist keine Portierungsgebühr.
Ab Februar sinkt die kombinierte laufende Zahlung im Modell von 60 auf 20 Euro, also um 40 Euro monatlich gegenüber der Überschneidung. Gegenüber dem alten Alleinbeitrag von 40 Euro sind es dagegen 20 Euro weniger. Benennen Sie die Vergleichsbasis, statt beide Ersparnisse gleichzeitig zu addieren. Die 120 Euro sind geplante Beiträge für zwei zukünftige Monate, keine heute zusätzlich fällige Einmalrechnung und kein Nachweis bereits erfolgter Zahlung.
Im Übergangsmonat beide Beiträge einmal im Budget zählen
Eigenes Monatsmodell mit im Oktober tatsächlich verfügbaren 2.600 Euro Nettoeinnahmen, vollständigen anderen gewöhnlichen Lebenshaltungskosten von 1.490 Euro, sämtlichen selbst zu zahlenden Kreditraten von 350 Euro und gewünschter Reserve von 300 Euro. Für die zukünftigen Vergleichsmonate werden genau dieselben Einnahmen und übrigen Kosten ausdrücklich als Planungsannahme verwendet. Damit wird kein künftiger Zahlungseingang garantiert.
Solange nur der alte 40-Euro-Dienst läuft, ergeben 1.490 + 40 = 1.530 Euro vollständige gewöhnliche Ausgaben. Es bleiben 2.600 − 1.530 − 350 = 720 Euro vor und 420 Euro nach Reserve. Im Überschneidungsmonat Dezember steigen die gewöhnlichen Ausgaben auf 1.490 + 40 + 20 = 1.550 Euro. Es bleiben 700 Euro vor und 400 Euro nach Reserve.
Im Haushaltscheck verwenden Sie für Dezember 2.600 Euro Einkommen, 1.550 Euro Fixkosten, 350 Euro bestehende Raten, 0 Euro neue Rate und 300 Euro Reserve. Der neue 20-Euro-Beitrag steckt schon in den Fixkosten; er wird nicht nochmals als Kreditrate abgezogen. Die für beide Überlappungsmonate zusammen gerechneten 120 Euro kommen ebenfalls nicht zusätzlich in diesen einzelnen Monatsansatz.
Ab Februar sind es unter denselben ausdrücklich unveränderten Annahmen 1.490 + 20 = 1.510 Euro gewöhnliche Ausgaben und damit 740 Euro vor sowie 440 Euro nach Reserve. Streichen Sie die 40 Euro erst für Monate nach dem bestätigten Altende. Eine spätere noch abgebuchte Schlussrechnung ist zusätzlich nach ihrem tatsächlichen Leistungs- und Zahlungszeitraum abzugleichen; das Modell nimmt keine solche weitere Forderung an.
Die eigene Monatsrechnung bestätigt weder die Wirksamkeit eines Vertrags noch eine neue Kreditzusage. Planen Sie einen etwaigen Gerätepreis oder einen berechtigten Einmalbetrag zusätzlich für den tatsächlich betroffenen Monat, wenn Ihr realer Vertrag solche Posten enthält. Ein kostenloser Portierungsvorgang beseitigt keinen davon unabhängigen Kredit.
Bei Problemen einen konkreten Ablauf statt nur einen Tarifnamen senden
Eine sachliche Anfrage kann lauten: „Zu meinem Portierungsauftrag [Datum, Nummer] bitte ich um Bestätigung des vereinbarten und tatsächlichen Übernahmetags. Für den alten Dienst liegt mir als Vertragsende [Datum] vor; der neue Dienst soll nach meinen Unterlagen ab [Datum] entgeltpflichtig sein. Bitte erläutern Sie die davon abweichenden Rechnungsposten [Position, Zeitraum, Betrag] und bestätigen Sie den getrennten Vertrags- und Zahlungsstand.“ Verwenden Sie nur zutreffende Angaben und bekannte Kontaktwege.
Bei einem gesonderten Portierungsentgelt benennen Sie zusätzlich diesen konkreten Posten und das Entgeltverbot in § 59 Absatz 7 TKG. Bei einer Verzögerung dokumentieren Sie vereinbarten Termin, tatsächliche Aktivierung und Mitteilungen beider Anbieter. Ob weitere Ansprüche bestehen, muss nach dem wirklichen Ablauf geprüft werden; die planmäßige Modellrechnung berechnet keine Ausfallentschädigung.
Für erfasste Streitigkeiten eröffnet § 68 TKG die Schlichtung bei der Bundesnetzagentur. Ihre Hinweise zu Problemen beim Anbieterwechsel nennen zunächst die Klärung mit dem Anbieter und anschließend Kontakt- beziehungsweise Schlichtungsmöglichkeiten. Die Behörde setzt Geldforderungen grundsätzlich nicht für Sie durch; eine Schlichtungsanfrage ist keine bereits erfolgte Erstattung oder Entscheidung zugunsten einer Zahlungspause.
- Richtige Mobilfunknummer und übereinstimmende Vertragsdaten geprüft?
- Vorzeitige Mitnahme oder Mitnahme zum Altende eindeutig beauftragt?
- Portierungstag, bestätigtes Altende und entgeltpflichtigen Neubeginn getrennt gesichert?
- Tatsächlichen Kündigungsauftrag und Wirksamkeit des neuen Vertrags geklärt?
- Direkte Portierungsgebühr von laufendem Beitrag, Aktivierung und Gerät unterschieden?
- Jeden Überschneidungsmonat mit beiden berechtigten Beiträgen eingeplant?
- Altbeitrag erst nach dem bestätigten Ende entfernt und Zahlungen mit Zeiträumen abgeglichen?
- Bei einem Fehler konkrete Unterlagen und Positionen statt nur „Wechsel funktioniert nicht“ übermittelt?
Häufige Fragen
Endet mein alter Mobilfunkvertrag mit der Nummernmitnahme automatisch?
Nein. § 59 Absatz 6 TKG lässt eine vorzeitige Mobilfunkportierung zu und lässt den bisherigen Vertrag davon unberührt. Prüfen Sie eine zusätzlich beauftragte Kündigung und das bestätigte Vertragsende. Eine verschobene Nummer allein belegt nicht das Ende der alten Beiträge.
Darf der bisherige Anbieter für die Portierung selbst Geld verlangen?
Für die Rufnummernmitnahme dürfen Endnutzern nach § 59 Absatz 7 TKG keine direkten Entgelte berechnet werden. Laufende Beiträge oder andere wirksam vereinbarte Leistungen brauchen eine eigene Prüfung. Die kostenlose Mitnahme macht nicht automatisch den gesamten neuen Tarif kostenlos.
Kann ich die Nummer noch nach dem Vertragsende mitnehmen?
§ 59 Absatz 6 sieht die Beantragung noch bis zu einem Monat nach Vertragsende vor; vereinbarte längere Möglichkeiten sind gesondert zu prüfen. Beauftragen und koordinieren Sie rechtzeitig. Für Mobilfunk ist auch die Mitnahme vor dem Altende vorgesehen, ohne dass der alte Vertrag dadurch endet.
Habe ich bei jedem alten Vertrag nach einem Monat keine Beiträge mehr?
Nein. Die Monatskündigungsfrist des § 56 Absatz 3 betrifft erfasste Verträge nach ihrer anfänglichen Laufzeit und stillschweigender Verlängerung. Sie beendet nicht pauschal jede noch laufende Erstbindung. Portierungsauftrag, Kündigung und bestätigtes Altende sind getrennte Nachweise.
Sind die 120 Euro im Modell eine Portierungsgebühr?
Nein. Sie ergeben sich aus zwei vollen zukünftigen Monaten zu jeweils 40 Euro für den noch laufenden alten und 20 Euro für den neuen Dienst. Die Mitnahme selbst wird mit keinem Entgelt angesetzt. Ab Februar 2027 bleibt bei bestätigtem Altende nur der neue 20-Euro-Beitrag.
Welche Werte gehören im Dezember in den Haushaltscheck?
Im Modell 2.600 Euro Einkommen, 1.550 Euro vollständige Fixkosten einschließlich beider Mobilfunkbeiträge, 350 Euro sämtliche Kreditraten, 0 Euro neue Rate und 300 Euro Reserve. Es bleiben 700 Euro vor und 400 Euro nach Reserve. Der neue 20-Euro-Beitrag oder die zweimonatigen 120 Euro werden nicht nochmals zusätzlich abgezogen.
Offizielle Quellen und Rechtsgrundlagen
Quellen geprüft am 28.10.2026.